4 - Völkergewohnheitsrecht.
materiellen noch einen ideellen Zwang, der sich vor allem darin
äußert daß ein Staat, der seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
nicht hält, in eine äußerst bedenkliche Lage versetzt würde, weil die
Staaten sich weigern würden, mit einem solchen unzuverlässigen
Vertragsgenossen bestehende Rechtsbeziehungen fortzusetzen oder neue
anzuknüpfen. Reichen die vorher besprochenen Einwände also mcht
aus um die Rechtsnatur des Völkerrechts zu widerlegen, so ist es
anderseits von größter Bedeutung, daß die Staaten selbst allzeit und bei
seder Gelegenheit seine rechtlich verpflichtende Krast anerkannt haben.
b) Wenn eine andere Gruppe von Völkerrechtsleugnern den Ton
darauf legt, daß der Staat sich zwar selbst binden könne, daß aber, rote
bei Staat sich selbst binde, eben weil ihm bei dieser Bmdung nur sein
eigener Wille entgegentrete, sich auch wieder lösen könne, so übersehen
die Anhänger dieser Meinung (es handelt sich namentlich um Philipp
Zorn und seine Schule), daß, wie besonders Triepel und ihm folgend
namentlich der Italiener Anzilotti, dem sich die italienische Fach
wissenschaft (besonders Cavaglieri, Diena, Donati) angeschlossen
hat überzeugend dargetan, dem Staate zwar bei dem Entschlüsse,
einen Staatsvertrag abzuschließen, sein eigener Wille entgegentritt
dieser aber mit entsprechenden Erklärungen eines anderen Staates
zusammenfließt, so daß dem Staate, sobald die Willenserklärungen
mehrerer Staaten vorliegen, nunmehr eine zur Einheit verschmolzene
Willensmehrheit gegenübersteht, von der er sich einseitig nicht frei
machen kann. Es liegt vollständig auf dieser Linie, wenn die Groß
mächte, nachdem Rußland sich 1870 einseitig von der 1856 aus betn
Pariser Kongreß angenommenen Neutralisierung des Schwarzen
Meeres losgesagt hatte, am 13. Januar 1871 in einem feierlichen
Protokoll ausdrücklich erklärt haben, daß keine Macht sich einseitig
ohne Zustimmung seiner Vertragsgenossen nach vorhergegangener Ver
ständigung von einem Vertrag lösen oder diesen ändern könne.
Ist Völkerrecht Recht, so ist es doch wohl auf keinem Rechtsgebiete
so schwierig, zu ermitteln, ob ein Satz, der als Recht behauptet wird,
auch wirklich Recht ist, wie auf dem Gebiete des Völkerrechts, ^as
hängt zunächst damit zusammen, daß der größte Teil des -Boll er«
rechts auch heute noch aus Gewohnheitsrecht beruht, das heißt,
daß hier Recht durch gleichmäßige, wiederholte, von der Über
zeugung Recht und zwar Völkerrecht anzuwenden getra
genen Übung (opinio juris gentium) geschaffen wird.