fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

4 - Völkergewohnheitsrecht. 
materiellen noch einen ideellen Zwang, der sich vor allem darin 
äußert daß ein Staat, der seine völkerrechtlichen Verpflichtungen 
nicht hält, in eine äußerst bedenkliche Lage versetzt würde, weil die 
Staaten sich weigern würden, mit einem solchen unzuverlässigen 
Vertragsgenossen bestehende Rechtsbeziehungen fortzusetzen oder neue 
anzuknüpfen. Reichen die vorher besprochenen Einwände also mcht 
aus um die Rechtsnatur des Völkerrechts zu widerlegen, so ist es 
anderseits von größter Bedeutung, daß die Staaten selbst allzeit und bei 
seder Gelegenheit seine rechtlich verpflichtende Krast anerkannt haben. 
b) Wenn eine andere Gruppe von Völkerrechtsleugnern den Ton 
darauf legt, daß der Staat sich zwar selbst binden könne, daß aber, rote 
bei Staat sich selbst binde, eben weil ihm bei dieser Bmdung nur sein 
eigener Wille entgegentrete, sich auch wieder lösen könne, so übersehen 
die Anhänger dieser Meinung (es handelt sich namentlich um Philipp 
Zorn und seine Schule), daß, wie besonders Triepel und ihm folgend 
namentlich der Italiener Anzilotti, dem sich die italienische Fach 
wissenschaft (besonders Cavaglieri, Diena, Donati) angeschlossen 
hat überzeugend dargetan, dem Staate zwar bei dem Entschlüsse, 
einen Staatsvertrag abzuschließen, sein eigener Wille entgegentritt 
dieser aber mit entsprechenden Erklärungen eines anderen Staates 
zusammenfließt, so daß dem Staate, sobald die Willenserklärungen 
mehrerer Staaten vorliegen, nunmehr eine zur Einheit verschmolzene 
Willensmehrheit gegenübersteht, von der er sich einseitig nicht frei 
machen kann. Es liegt vollständig auf dieser Linie, wenn die Groß 
mächte, nachdem Rußland sich 1870 einseitig von der 1856 aus betn 
Pariser Kongreß angenommenen Neutralisierung des Schwarzen 
Meeres losgesagt hatte, am 13. Januar 1871 in einem feierlichen 
Protokoll ausdrücklich erklärt haben, daß keine Macht sich einseitig 
ohne Zustimmung seiner Vertragsgenossen nach vorhergegangener Ver 
ständigung von einem Vertrag lösen oder diesen ändern könne. 
Ist Völkerrecht Recht, so ist es doch wohl auf keinem Rechtsgebiete 
so schwierig, zu ermitteln, ob ein Satz, der als Recht behauptet wird, 
auch wirklich Recht ist, wie auf dem Gebiete des Völkerrechts, ^as 
hängt zunächst damit zusammen, daß der größte Teil des -Boll er« 
rechts auch heute noch aus Gewohnheitsrecht beruht, das heißt, 
daß hier Recht durch gleichmäßige, wiederholte, von der Über 
zeugung Recht und zwar Völkerrecht anzuwenden getra 
genen Übung (opinio juris gentium) geschaffen wird.
	        
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