Full text: Finanzwissenschaft

G. II. Abschnitt. Die wichtigeren Steuersysteme der Selbstverwaltung. 545 
ventions“, „grants in aild“)*), deren Berechtigung um so mehr an- 
erkannt werden mußte, als die Selbstverwaltungskörper die lokalen 
Aufgaben der Staatsverwaltung übernehmen und versehen. Der 
Vorteil des englischen Lokalsteuerwesens besteht darin, daß es die 
indirekten Steuern, die den Verkehr außerordentlich belästigen 
würden, nicht in Anspruch nimmt, daß die Lokalsteuern von den 
Staatssteuern ganz unabhängig sind und daß mit Rücksicht auf die 
‚besonderen wirtschaftlichen Funktionen der englischen Gemeinden 
es unzweifelhaft gerecht ist, wenn die Last namentlich den Grund- 
und Hausbesitzern auferlegt wird. Wenn wir noch hinzufügen, daß 
in den kleineren Gemeinden fast jeder Haushaltsvorstand zugleich 
Eigentümer ist, so fällt auch jener Einwurf weg, welcher gegen das 
englische System sonst erhoben werden konnte, daß die Gemeinden 
auch kulturelle Ausgaben bestreiten, die nicht immer den Eigen- 
tümern zugute kommen. Endlich sei noch bemerkt, daß die Ge- 
meindeeinnahmen von Gemeindeorganen eingehoben werden. 
Der Charakter des englischen kommunalen Haushalts spiegelt 
sich in folgenden Zahlen. Es entfielen (im Jahre 1919) 41 Pro- 
zent auf Steuern, 25 Prozent auf kommunale Unternehmungen, 
15,5 Prozent auf Staatszuschüsse usw. ®). 
Im Jahre 1922/23 waren die Einnahmen der Lokalverwaltung 
in England: 
Steuern 157,2 Mill. Pfund Sterling 
Beiträge des Staates 75,81. n ; 
Gaswerke 18,05, nn ) 
Tramways und elektr. Bahnen 183 ,„ ” ” 
Anlehen 61,0%, " ” 
2. Frankreich. Während England das System der Selb- 
ständigkeit des Lokalsteuerwesens vertritt, hat Frankreich den An- 
schluß des Lokalsteuerwesens an das staatliche Steuersystem be- 
vorzugt. Und während in England die direkten Steuern es sind, 
aus denen die Einnahmen der Gemeinden fließen, fließen die Ein- 
nahmen namentlich der größeren französischen Gemeinden haupt- 
sächlich aus den indirekten Steuern. Zuschläge (centimes ad- 
ditionels) werden nach folgenden Staatssteuern eingehoben: Grund- 
steuer, Personal- und Mobiliarsteuer, Tür- und Fenstersteuer, 
Gewerbesteuer. Es gibt dreierlei Zuschläge: centime ordinaire, 
special, extraordinaire. Die centimes ordinaires werden nach den 
zwei ersten Steuergattungen eingehoben. Die Centimes speciales 
dienen zu besonderen Zwecken und können nur innerhalb des vom 
') Schwarz, Die Finanzen der europäischen und der wichtigeren außer- 
europäischen Staaten (Finanzarchiv, 1918, I. Bad.), S. 291. 
?) Higgs, A primer of national finance (London 1919) S. 86. 
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 35
	        
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