Nr 035 C
Antrag 40 [zurückgezogen]:
im § 13 Abs. 1 Zeile 4 hinter „zu“ einzuschalten:
1. (wie Antrag 33 zu 2 Nr 1);
2. (wie Antrag 33 zu 2 Nr 2 unter Weglassung
der Worte „zweimal oder öfter");
I sofern es sich um Grundstücke handelt, deren
Zerschlagung in Gemäßheit der §s§ 1 bis 9 zwar
dem Genehmigungsverfahren unterliegt, aber noch
nicht genehmigt worden ist;
wenn die Widmung land- und forstwirtschaftlichen
Grundbesitzes zu einem Fideikommissse erfolgen
soll, soweit dieser Grundbesitz innerhalb der letzten
10 Jahre durch den Erwerb wirtschaftlich selbst-
ständiger Stellen unter Lebenden entstanden ist,
deren Besitz nach den Kreisordnungen nicht zur
Wahl im Wahlverbande der größeren ländlichen
Grundbesitzer berechtigt.
Antrag 41 [angenommen]:
im § 12 Zeile 1 vor „Förderung der inneren Kolo-
nisation“ einzuschalten: te
Erhaltung einer den gemeinwirtschaftlichen Inter-
essen entsprechenden Grundbessitzverteilung und zur
Antrag 42 [zu 1 angenommen, zu 2 abgelehnt]:
im § 13
1. den Abs. 2 zu fassen:
Der Staat kann das Vorkaufsrecht auch zu-
gunsten von Kommunalverbänden, gemein-
nützigen Ansiedlungsgesellschaften oder ähnlichen
Vereinigungen ausüben.
2. als Abs. 3 anzufügen:
Gegen die Inanspruchnahme des Vorkaufs-
rechtes ist unter Ausschluß des Rechtsweges
innerhalb zweier Wochen die Beschwerde gegeben.
Über die Beschwerde beschließt der Oberprässi-
dent unter beschließender Mitwirkung von zwei
vom Proviniallandtag auf sechs Jahre gewählten
Sachverständigen. Von diesen muß der eine
ein Großgrundbesitzer, der andere ein Bauern-
gutsbesizer sein. Als Großgrundbesitz gilt
vorbehaltlich anderer Regelung durch den
Provinziallandtag ein Grundbesitz von minde-
stens 100 ha Größe. Der Beschluß über die
Beschwerde ist endgültig.
Antrag 43 [abgelehnt]:
in dem Antrag 38 Zeile 4 hinter „wird“ einzuschalten:
oder wenn aus besonderen Gründen die Aus-
übung des Vorkaufsrechtes zur Erhaltung einer
dengemeinwirtschaftlichen Interessen entsprechenden
Grundstücksverteilung oder zur Erreichung der
Ziele der staatlich geförderten inneren Kolonisation
notwendig ist.
Antrag 44 [ersetztt durch Antrag 49]:
hinter § 20 einzufügen:
Dritter Abschnitt
Maßnahmen zur Erhaltung bäuerlicher
Besitzungen
§ 20 a
(1) Zur Förderung der inneren Kolonisation
(§ 4) wird dem Staate neben dem Vorkaufsrecht