Object: Grundteilungsgesetz

Nr 035 C 
Antrag 40 [zurückgezogen]: 
im § 13 Abs. 1 Zeile 4 hinter „zu“ einzuschalten: 
1. (wie Antrag 33 zu 2 Nr 1); 
2. (wie Antrag 33 zu 2 Nr 2 unter Weglassung 
der Worte „zweimal oder öfter"); 
I sofern es sich um Grundstücke handelt, deren 
Zerschlagung in Gemäßheit der §s§ 1 bis 9 zwar 
dem Genehmigungsverfahren unterliegt, aber noch 
nicht genehmigt worden ist; 
wenn die Widmung land- und forstwirtschaftlichen 
Grundbesitzes zu einem Fideikommissse erfolgen 
soll, soweit dieser Grundbesitz innerhalb der letzten 
10 Jahre durch den Erwerb wirtschaftlich selbst- 
ständiger Stellen unter Lebenden entstanden ist, 
deren Besitz nach den Kreisordnungen nicht zur 
Wahl im Wahlverbande der größeren ländlichen 
Grundbesitzer berechtigt. 
Antrag 41 [angenommen]: 
im § 12 Zeile 1 vor „Förderung der inneren Kolo- 
nisation“ einzuschalten: te 
Erhaltung einer den gemeinwirtschaftlichen Inter- 
essen entsprechenden Grundbessitzverteilung und zur 
Antrag 42 [zu 1 angenommen, zu 2 abgelehnt]: 
im § 13 
1. den Abs. 2 zu fassen: 
Der Staat kann das Vorkaufsrecht auch zu- 
gunsten von Kommunalverbänden, gemein- 
nützigen Ansiedlungsgesellschaften oder ähnlichen 
Vereinigungen ausüben. 
2. als Abs. 3 anzufügen: 
Gegen die Inanspruchnahme des Vorkaufs- 
rechtes ist unter Ausschluß des Rechtsweges 
innerhalb zweier Wochen die Beschwerde gegeben. 
Über die Beschwerde beschließt der Oberprässi- 
dent unter beschließender Mitwirkung von zwei 
vom Proviniallandtag auf sechs Jahre gewählten 
Sachverständigen. Von diesen muß der eine 
ein Großgrundbesitzer, der andere ein Bauern- 
gutsbesizer sein. Als Großgrundbesitz gilt 
vorbehaltlich anderer Regelung durch den 
Provinziallandtag ein Grundbesitz von minde- 
stens 100 ha Größe. Der Beschluß über die 
Beschwerde ist endgültig. 
Antrag 43 [abgelehnt]: 
in dem Antrag 38 Zeile 4 hinter „wird“ einzuschalten: 
oder wenn aus besonderen Gründen die Aus- 
übung des Vorkaufsrechtes zur Erhaltung einer 
dengemeinwirtschaftlichen Interessen entsprechenden 
Grundstücksverteilung oder zur Erreichung der 
Ziele der staatlich geförderten inneren Kolonisation 
notwendig ist. 
Antrag 44 [ersetztt durch Antrag 49]: 
hinter § 20 einzufügen: 
Dritter Abschnitt 
Maßnahmen zur Erhaltung bäuerlicher 
Besitzungen 
§ 20 a 
(1) Zur Förderung der inneren Kolonisation 
(§ 4) wird dem Staate neben dem Vorkaufsrecht
	        
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