Full text: Grundteilungsgesetz

Sachsen, Schleswig-Holstein und Hannover be- 
legen sind, 
?. in § 13 
a) in Abs. 1 Zeile 1 die Zahl „10“ durch ,„250“ 
zu ersetzen, 
b) als neue Absätze anzufügen: 
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur dann aus- 
geübt werden, wenn der betreffende Grund- 
besiß innerhalb 2 Jahren für die Zwecke der 
inneren Kolonisatipn verwendet wird. 
(4) Sämtliche Kosten des Vertrages ein- 
schließlich des Stempels sind bei Ausübung 
des Vorkaufsrechts zu erstatten. 
Antrag 36 [zur 2. Lesung zurückgestellt]: 
hinter § 9 einzufügen: ] 
Der Eigentümer ( Erusdbefiges von mehr 
als 250 ha bedarf der Genehmigung, wenn er 
diesen durch Erwerb einer benachbarten, selb- 
ständigen ländlichen Stelle von weniger als 
100 ha vergrößern will. 
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der 
Erwerber sich verpflichtet, in der betreffenden 
Gemeinde oder in seinem Gutsbezirk zwei lebens- 
fähige, ländliche Stellen neu zu errichten. 
Antrag 37 [zu 1 angenommen, zu 2 zurückgezogen]: 
im § 13 
1. im Abs. 1 Zeile 1 statt „10“ zu setzen ,„5“ 
2. den Abi. 2 zu streichen 
Antrag 38 [ersett durch Antrag 45]: 
dem § 14 als Abs. 2 anzufügen: 
Ist ein Grundstück länger als zehn Jahre in 
derselben Hand, so tritt das Vorkaufsrecht des 
Staates nur dann ein, wenn das Grundstück von 
einem Grundstückshändler oder Grundstücksver- 
mittler erworben wird. Erbgang und Verkauf 
unter den in Abs. 1 bezeichneten Verwandten be- 
wirken keine Unterbrechung der zehnjährigen Frist. 
Antrag 39 [zurückgezogen]: 
nach § 20 einzuschalten: 
§ 20a 
(1) In denjenigen Landesteilen, in denen eine 
den gemeinwirtschaftlichen Interessen entsprechende 
Grundbesitzverteilung oder die Ziele der staatlich 
geförderten inneren Kolonisation durch den Auf- 
oder Zusammenkauf von selbständigen Besitzungen 
von mehr als 10 ha aber weniger als 100 ha ge- 
fährdet wird, steht dem Staate neben dem Vor- 
kaufsrecht ein Einspruchsrecht gegen eine solche 
Veräußerung vor, es sei denn, daß der Veräußerer 
aus gewichtigen wirtschaftlichen Gründen die 
Ausübung des Vorkaufsrechts verlangt. Die §§ 12 
bis 19 finden ssinngemäße Anwendung. 
(2) Gegen den Einspruch und die Ablehnung der 
Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Staat 
ist die Beschwerde gemäß § 13 Abi. 3 gegeben. 
In welchen Cub Et die Bestimmungen 
des § 20a Platz greifen, wird durch Königliche 
Verordnung nach Anhörung des Provinzialland- 
tages bestimmt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.