Nr 035 C
Antrag 33 [ersetzt durch Antr. 41|:
1. im § 12 Zeile 1 vor „Förderung der inneren Kolo-
nisation" einzuschalten:
Erhaltung einer den gemeinwirtschaftlichen Inter-
essen entsprechenden Grundbesitzverteilung und zur
2. im § 13 Abs. 1 Zeile 4 dem Say 1 hinzuzufügen:
sofern
1. der Verkauf mit der Erhaltung einer den
gemeinwirtschaftlichen dInteressen ent-
sprechenden Grundbesitzverteilung oder mit
den Zielen der staatlich geförderten inneren
Kolonisation nicht vereinbar ist, oder
! die Besitzung innerhalb der letten zehn
Jahre außer dem Falle des Erbgangs
pveimgt oder öfter den Besitzer gewechselt
at,
3. im § 18 den Abs. 2 zu fassen:
Der Staat kann das Vorkaufsrecht auch zu-
gunsten von Kommunalbverbänden, gemeinnützigen
Ansiedlungsgesellschaften oder ähnlichen Ver-
einigungen ausüben.
vem § 13 als Abs. 3 anzufügen:
Gegen die Inanspruchnahme des Vorkaufs-
rechtes ist innerhalb zweier Wochen die Beschwerde
gegeben. über die Beschwerde beschließt der Ober-
präsident unter beschließender Mitwirkung von
zwei vom Provinziallandtag auf sechs Jahre
gewählten Sachverständigen. Von diesen muß
der eine ein Großgrundbesitzer, der andere ein
Bauerngutsbesizer sein. Als Großgrundbesitz
gilt vorbehaltlich anderer Regelung durch den
Provinziallandtag ein Grundbesitz von mindestens
100 ha Größe. Der Beschluß über die Beschwerde
ist endgültig.
Antrag 34 [zurückgezogen]:
den § 7 Abs. 1 zu fassen:
Ein Grundstücks h än d ler, der einen rechts-
verbindlichen Veräußerungsvertrag über einen
oder mehrere Teile einer land- oder forstwirt-
schaftlichen Besitzung abschließt oder einen Teil
einer solchen Besitung aufläßt, ohne die dazu
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Veräußerungsgeschäft oder bei der Auflassung
vorbehalten zu haben, wird mit Geldstrafe von
100 bis 10 000 oder mit Haft bestraft.
Dieselbe Strafe trifft den Grundstücks ver-
mittler, welcher den . Abschluß eines solchen
Vertrages oder eine solche Auflassung ohne vor-
herige Genehmigung oder ohne den Vorbehalt
der Genehmigung vermittelt.
Die Bestrafung tritt auch ein, wenn der
Grundstückshändler (Grundstücksvermittler) in
fremdem Namen oder für fremde Rechnung oder
in Gemeinschaft mit einem Dritten handelt oder
durch einen in seinem Namen oder für seine
Rechnung handelnden Dritten die Zerschlagung
vornehmen läßt.
Antrag 35 [zu 1 angenommen, zu 2: a erledigt durch
Annahme des Antrag 37 zu 1, b Abs. 3 abgelehnt,
Abs. 4 zurückgezogen]:
1. in § 12 zu streichen:
, die in einer der Provinzen Ostpreußen, West-
preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien,