Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 C 
Antrag 33 [ersetzt durch Antr. 41|: 
1. im § 12 Zeile 1 vor „Förderung der inneren Kolo- 
nisation" einzuschalten: 
Erhaltung einer den gemeinwirtschaftlichen Inter- 
essen entsprechenden Grundbesitzverteilung und zur 
2. im § 13 Abs. 1 Zeile 4 dem Say 1 hinzuzufügen: 
sofern 
1. der Verkauf mit der Erhaltung einer den 
gemeinwirtschaftlichen dInteressen ent- 
sprechenden Grundbesitzverteilung oder mit 
den Zielen der staatlich geförderten inneren 
Kolonisation nicht vereinbar ist, oder 
! die Besitzung innerhalb der letten zehn 
Jahre außer dem Falle des Erbgangs 
pveimgt oder öfter den Besitzer gewechselt 
at, 
3. im § 18 den Abs. 2 zu fassen: 
Der Staat kann das Vorkaufsrecht auch zu- 
gunsten von Kommunalbverbänden, gemeinnützigen 
Ansiedlungsgesellschaften oder ähnlichen Ver- 
einigungen ausüben. 
vem § 13 als Abs. 3 anzufügen: 
Gegen die Inanspruchnahme des Vorkaufs- 
rechtes ist innerhalb zweier Wochen die Beschwerde 
gegeben. über die Beschwerde beschließt der Ober- 
präsident unter beschließender Mitwirkung von 
zwei vom Provinziallandtag auf sechs Jahre 
gewählten Sachverständigen. Von diesen muß 
der eine ein Großgrundbesitzer, der andere ein 
Bauerngutsbesizer sein. Als Großgrundbesitz 
gilt vorbehaltlich anderer Regelung durch den 
Provinziallandtag ein Grundbesitz von mindestens 
100 ha Größe. Der Beschluß über die Beschwerde 
ist endgültig. 
Antrag 34 [zurückgezogen]: 
den § 7 Abs. 1 zu fassen: 
Ein Grundstücks h än d ler, der einen rechts- 
verbindlichen Veräußerungsvertrag über einen 
oder mehrere Teile einer land- oder forstwirt- 
schaftlichen Besitzung abschließt oder einen Teil 
einer solchen Besitung aufläßt, ohne die dazu 
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Veräußerungsgeschäft oder bei der Auflassung 
vorbehalten zu haben, wird mit Geldstrafe von 
100 bis 10 000 oder mit Haft bestraft. 
Dieselbe Strafe trifft den Grundstücks ver- 
mittler, welcher den . Abschluß eines solchen 
Vertrages oder eine solche Auflassung ohne vor- 
herige Genehmigung oder ohne den Vorbehalt 
der Genehmigung vermittelt. 
Die Bestrafung tritt auch ein, wenn der 
Grundstückshändler (Grundstücksvermittler) in 
fremdem Namen oder für fremde Rechnung oder 
in Gemeinschaft mit einem Dritten handelt oder 
durch einen in seinem Namen oder für seine 
Rechnung handelnden Dritten die Zerschlagung 
vornehmen läßt. 
Antrag 35 [zu 1 angenommen, zu 2: a erledigt durch 
Annahme des Antrag 37 zu 1, b Abs. 3 abgelehnt, 
Abs. 4 zurückgezogen]: 
1. in § 12 zu streichen: 
, die in einer der Provinzen Ostpreußen, West- 
preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien,
	        
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