2. nach Lage der Verhältnisse und nach der Art, wie ver
fahren wird oder verfahren werden soll, wirtschaftlich
für die Beteiligten im wesentlichen derselbe Erfolg
erzielt wird, der erzielt wäre, wenn eine den wirtschaft
lichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen ent
sprechende rechtliche Gestaltung gewählt wäre, und ferner
3. etwaige Rechtsnachteile, die der gewählte Weg mit
sich bringt, tatsächlich keine oder nur geringe Bedeu
tung haben.
Liegt ein Mißbrauch vor, so sind die getroffenen Maß
nahmen für die Besteuerung ohne Bedeutung. Die Steuern
sind so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen
Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen recht
lichen Gestaltung zu erheben wären. Steuern, die auf Grund
der für unwirksam zu erachtenden Maßnahmen etwa ent
richtet sind, werden auf Antrag erstattet, wenn die Entschei
dung, die diese Maßnahmen als unwirksam behandelt, rechts
kräftig geworden ist."
Steuerumgehung als strafbare Steuerhinterziehung.
(§ 359 RAO.)
Nach den oben angeführten Worten der Begründung
sollte man annehmen, daß eine Steuerumgehung im Sinne
des § 5 RAO. zwar steuerrechtlich unwirksam, aber niemals
strafbar sein soll. Diese Annahme ist jedoch unrichtig, denn
§ 359 Abs. 4, bestimmt, daß auch eine Steuerumgehung unter
Umständen eine strafbare Steuerhinterziehung darstellen kann.
Es heißt dort nämlich:
„Eine Steuerumgehung (§ 5) ist nur dann als Steuer
hinterziehung strafbar, wenn die Verkürzung der Steuerein
nahmen oder die Erzielung der ungerechtfertigten Steuer
vorteile dadurch bewirkt wird, daß der Täter vorsätzlich Pflich
ten verletzt, die ihm im Interesse der Ermittlung einer Steuer
pflicht obliegen."