Full text: Der Weg der Reparation

2. nach Lage der Verhältnisse und nach der Art, wie ver 
fahren wird oder verfahren werden soll, wirtschaftlich 
für die Beteiligten im wesentlichen derselbe Erfolg 
erzielt wird, der erzielt wäre, wenn eine den wirtschaft 
lichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen ent 
sprechende rechtliche Gestaltung gewählt wäre, und ferner 
3. etwaige Rechtsnachteile, die der gewählte Weg mit 
sich bringt, tatsächlich keine oder nur geringe Bedeu 
tung haben. 
Liegt ein Mißbrauch vor, so sind die getroffenen Maß 
nahmen für die Besteuerung ohne Bedeutung. Die Steuern 
sind so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen 
Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen recht 
lichen Gestaltung zu erheben wären. Steuern, die auf Grund 
der für unwirksam zu erachtenden Maßnahmen etwa ent 
richtet sind, werden auf Antrag erstattet, wenn die Entschei 
dung, die diese Maßnahmen als unwirksam behandelt, rechts 
kräftig geworden ist." 
Steuerumgehung als strafbare Steuerhinterziehung. 
(§ 359 RAO.) 
Nach den oben angeführten Worten der Begründung 
sollte man annehmen, daß eine Steuerumgehung im Sinne 
des § 5 RAO. zwar steuerrechtlich unwirksam, aber niemals 
strafbar sein soll. Diese Annahme ist jedoch unrichtig, denn 
§ 359 Abs. 4, bestimmt, daß auch eine Steuerumgehung unter 
Umständen eine strafbare Steuerhinterziehung darstellen kann. 
Es heißt dort nämlich: 
„Eine Steuerumgehung (§ 5) ist nur dann als Steuer 
hinterziehung strafbar, wenn die Verkürzung der Steuerein 
nahmen oder die Erzielung der ungerechtfertigten Steuer 
vorteile dadurch bewirkt wird, daß der Täter vorsätzlich Pflich 
ten verletzt, die ihm im Interesse der Ermittlung einer Steuer 
pflicht obliegen."
	        
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