Full text : Der Weg der Reparation

sellschaft-hat dem Reich zu diesem Zwecke bereits 500 Millionen
Mark Vorzugsaktien zur Verfügung gestellt,
Die Organe der Gesellschaft sind der Verwaltungsrat und der
Vorstand, Dieser führt die Geschäfte der Gesellschaft unter der
Aufsicht des Verwaltungsrates, Er besteht aus dem Generaldirektor
 und mehreren Direktoren, die sämtlich Deutsche sein
müssen, Der Verwaltungsrat besteht aus achtzehn Mitgliedern.
Sie werden zur Hälfte von der Reichsregierung, zur Hälfte vom
Treuhänder ernannt. Unter den vom Treuhänder bestellten Mitgliedern
 befinden sich fünf Deutsche, Im Verwaltungsrat sitzen
daher vierzehn Deutsche neben vier Ausländern. Nach Ausgabe
der Vorzugsaktien sind ihren Inhabern vier der Regierungsstellen
im Verwaltungsrat einzuräumen, wobei auf je 500 Millionen Goldmark
 ausgegebene Vorzugsaktien ein Sitz entfällt, Die Vertreter
der Vorzugsaktien müssen Deutsche sein,
Der Präsident des Verwaltungsrats ist Deutscher, Er wird
jährlich vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von.drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen gewählt, Er soll aus den Vertretern
der Vorzugsaktien entnommen werden, sobald diese drei Sitze
im Verwaltungsrat haben.
Die Inhaber der Reparationsschuldverschreibungen werden
durch den Treuhänder vertreten, Zur Wahrung ihrer Rechte ist
ein Eisenbahnkommissar bestellt, der von den ausländischen Mitgliedern
 des Verwaltungsrats gewählt wird, Der Kommissar nimmt
an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil, Er
hat jedoch nur das Recht der Einsicht und der Auskunft, solange
der Dienst ‚der Schuldverschreibungen nicht gefährdet ist, Gerät
die Gesellschaft mit ihren Leistungen für die Reparation in Verzug,
 so erweitern sich die Rechte des Kommissars, Er kann dann
einen Wechsel in der Person des Generaldirektors fordern, Bleibt
die Gesellschaft mehr als sechs Monate im Verzug und wird der
Fehlbetrag der Schuld auch von der Reichsregierung nicht ersetzt,
so kann der Kommissar die Eisenbahnen selbst in Betrieb nehmen
und schließlich auch das Betriebsrecht weiter verpachten, In letzterem
 Falle muß aber erst eine Entscheidung des im Gesetz vorgesehenen
 unparteiischen Schiedsgerichts dahin ergangen sein, daß

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