Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

2q  50—51.  Bestimmungen  für  die  Seckü  sie.

muna,  nicht  in  dem  Hafen  ausgeladen,  sondern  zur  See  weiter  geführt
ru  werden;  so  hat  der  Führer  des  Fahrzeuges  hierüber  bum  en  er
bemerkten  Frist  mit  Berufung  des  Schifssmanisestes  und  falls  solche
noch  nicht  überreicht  worden  wäre,  unter  Beilegung  desselben  die  Änteiqe
  dem  Zollamt-  zu  überreichen,  wie  auch  demselben  dec  Ladnngsscheine,
  Schissssrnchtbricfe  (Connaissement  oder  Polizze)  »nd  -indetti, ­
  zur  Ausweisung  der  Schiffsladung  dienenden  Papi-r-  vollständig
vorzulegen.  —  Falls  die  ans  dem  Fahrzeuge  befindliche  Ladung
blos  mit  einem  Theile  für  den  Hafen,  mit  einem  anderen  aber
rur  Weiterverführung  bestimmt  ist,  so  soll  über  dell  ersten  bte  Erklärung,
  über  den  andern  aber  ein  genaues  Berzeichniß  binnen  der
g#  Dorgeiegt  ,
Ist  der  Führer  des  Fahrzeuges  des  Schreibens  unkundlg,  jo
kann  er  die  Anzeige  über  die  Bestimmung  der  Ladung  mündlich
vorbringen.  ,
Bei  Aufnahme  einer  solchen  mündlichen  Anzerge  wird  nach
bet  fik  bte  ntüitMi4er  SBaareitctitiänmgm
(a.  88  u.  90)  Art  verfahren.  (8.  54  Z.  O.,  8.  24  a  u.)
Die  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  des  Schiffsmanifestes  (Z.47)
Ä8  ÄtÄSS«  WÄÄ
bet  Wiärung  auch  bie  Şoften&ahIen,  unter  benen  bie  aufgesüßten  #aarm
in  betn  6##man#e  erscheinen,  angugeben.
°i\t  betn  Führer  eines  in  einem  Seehafen  eingelaufenen  Fahrzeuge^
Btnar  besannt,  baß  bie  gan^eSabung  )ur  @infuhrber)oaunginbetn%afett
ober  )ur  Wlätung  alë  SKntbeiëgut  in  bemfelben,  ober  baß  etn  ^hetl  berfeU
ben  für  biefen  trafen,  ein  anbetet  )ur  Meiterberführung  in  einen  anbeten  See»
basen  bestimmt  ist,  sann  er  ¡eboc%  binnen  bet  festgelegten  grift  bon  biet  unb
lantta  Stunben,  nachbem  baßgah^eug  in  bem^afen  ober  auf  bet  %u  bemselben
  qehörenben#be  eintraf,  bie  Wiärnng  noch  n^t  mit  ber  borgest'
benen  ©enauigfeit  einbringen;  so  hat  er  fo^eS  binnen  biefer  grist  bem^oll'
amte  anzuzeigen  unb  um  eine  Erweiterung  derselben  zur  Ueberreichung  der
borfchriftamäßigen  Märung  unb  beS  mer^ichni#  ber  für  einen  anbeten
Hafen  bestimmten  Waaren  anzusuchen.  ",  Das  Zollamt  hat  die  angesuch
gehörig  übergeben  worden  sind.  (§  10  ®-bb)



Verfahren  nach  deren  Ablauf.

51.  Wird  aber  s ,
a)  binnen  der  Frist  von  vier  und  zwanzig  Stunden,  nach
das  Fahrzeug  in  dem  Hafen  oder  auf  der  zu  demselben  gehören  er
Rhede  eintraf,  weder  die  Erklärung  über  die  Waarenladung  und  1
            
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