2q 50—51. Bestimmungen für die Seckü sie.
muna, nicht in dem Hafen ausgeladen, sondern zur See weiter geführt
ru werden; so hat der Führer des Fahrzeuges hierüber bum en er
bemerkten Frist mit Berufung des Schifssmanisestes und falls solche
noch nicht überreicht worden wäre, unter Beilegung desselben die Änteiqe
dem Zollamt- zu überreichen, wie auch demselben dec Ladnngsscheine,
Schissssrnchtbricfe (Connaissement oder Polizze) »nd -indetti,
zur Ausweisung der Schiffsladung dienenden Papi-r- vollständig
vorzulegen. — Falls die ans dem Fahrzeuge befindliche Ladung
blos mit einem Theile für den Hafen, mit einem anderen aber
rur Weiterverführung bestimmt ist, so soll über dell ersten bte Erklärung,
über den andern aber ein genaues Berzeichniß binnen der
g# Dorgeiegt ,
Ist der Führer des Fahrzeuges des Schreibens unkundlg, jo
kann er die Anzeige über die Bestimmung der Ladung mündlich
vorbringen. ,
Bei Aufnahme einer solchen mündlichen Anzerge wird nach
bet fik bte ntüitMi4er SBaareitctitiänmgm
(a. 88 u. 90) Art verfahren. (8. 54 Z. O., 8. 24 a u.)
Die Bestimmungen über die Einrichtung des Schiffsmanifestes (Z.47)
Ä8 ÄtÄSS« WÄÄ
bet Wiärung auch bie Şoften&ahIen, unter benen bie aufgesüßten #aarm
in betn 6##man#e erscheinen, angugeben.
°i\t betn Führer eines in einem Seehafen eingelaufenen Fahrzeuge^
Btnar besannt, baß bie gan^eSabung )ur @infuhrber)oaunginbetn%afett
ober )ur Wlätung alë SKntbeiëgut in bemfelben, ober baß etn ^hetl berfeU
ben für biefen trafen, ein anbetet )ur Meiterberführung in einen anbeten See»
basen bestimmt ist, sann er ¡eboc% binnen bet festgelegten grift bon biet unb
lantta Stunben, nachbem baßgah^eug in bem^afen ober auf bet %u bemselben
qehörenben#be eintraf, bie Wiärnng noch n^t mit ber borgest'
benen ©enauigfeit einbringen; so hat er fo^eS binnen biefer grist bem^oll'
amte anzuzeigen unb um eine Erweiterung derselben zur Ueberreichung der
borfchriftamäßigen Märung unb beS mer^ichni# ber für einen anbeten
Hafen bestimmten Waaren anzusuchen. ", Das Zollamt hat die angesuch
gehörig übergeben worden sind. (§ 10 ®-bb)
Verfahren nach deren Ablauf.
51. Wird aber s ,
a) binnen der Frist von vier und zwanzig Stunden, nach
das Fahrzeug in dem Hafen oder auf der zu demselben gehören er
Rhede eintraf, weder die Erklärung über die Waarenladung und 1