Object: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

siegende Theil durch eigene Nachlässigkeit Veranlassung zum 
Prozesse gegeben hat. 
§ 19. Ordentlicher Weise findet die Urtheilsfällung un 
mittelbar nach Anhörung der Parteien und Prüfung der 
Beweismittel statt. Das Urtheil ist den Parteien, wenn sie 
persönlich erschienen, sogleich zu eröffnen; ausnahmsweise 
kann die Redaktion des Urtheils später stattfinden. In diesem 
Falle ist das Urtheil dem Gerichte in der folgenden Sitzung 
zur Prüfung der Motivirnng vorzulegen und von ihm zu 
genehmigen. 
§ 20. Nach erfolgter Genehmigung durch das Gericht 
lind Unterzeichnung durch die Richter und den Sekretär wird 
das Urtheil dem Zentralkomite und auf Verlangen in Abschrift 
den Parteien übermittelt. Die Urtheile des Fachgerichts sind 
inappellabel (§ 5 des Regulativs) und treten mit deren Er 
lassung in Kraft. 
§ 21. Jedes Urtheil soll enthalten: 
u) die Bezeichnung des Gerichts; 
b) die Bezeichnung der Parteien und ihrer eventuellen Voll 
machtträger nach Namen, Beruf, Wohnort und Partei 
stellung ; 
c) die Rechtsbegehren der Parteien; 
d) eine gedrängte Darstellung des Thatbestandes; 
e) die Entscheidungsgründe; 
f) das Dispositiv des Urtheils; 
g) die Entscheidung über die Gerichtskosten; 
h) die Entscheidung über die Parteientschädigungen; 
i) das Datum. 
D. Gebühren. 
§ 22. An Gerichtsgebühren können berechnet werden 
je nach dem Werth des Streitgegenstandes und dem nöthigen 
Zeitaufwande Fr. 2 bis Fr. 80.
	        
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