siegende Theil durch eigene Nachlässigkeit Veranlassung zum
Prozesse gegeben hat.
§ 19. Ordentlicher Weise findet die Urtheilsfällung un
mittelbar nach Anhörung der Parteien und Prüfung der
Beweismittel statt. Das Urtheil ist den Parteien, wenn sie
persönlich erschienen, sogleich zu eröffnen; ausnahmsweise
kann die Redaktion des Urtheils später stattfinden. In diesem
Falle ist das Urtheil dem Gerichte in der folgenden Sitzung
zur Prüfung der Motivirnng vorzulegen und von ihm zu
genehmigen.
§ 20. Nach erfolgter Genehmigung durch das Gericht
lind Unterzeichnung durch die Richter und den Sekretär wird
das Urtheil dem Zentralkomite und auf Verlangen in Abschrift
den Parteien übermittelt. Die Urtheile des Fachgerichts sind
inappellabel (§ 5 des Regulativs) und treten mit deren Er
lassung in Kraft.
§ 21. Jedes Urtheil soll enthalten:
u) die Bezeichnung des Gerichts;
b) die Bezeichnung der Parteien und ihrer eventuellen Voll
machtträger nach Namen, Beruf, Wohnort und Partei
stellung ;
c) die Rechtsbegehren der Parteien;
d) eine gedrängte Darstellung des Thatbestandes;
e) die Entscheidungsgründe;
f) das Dispositiv des Urtheils;
g) die Entscheidung über die Gerichtskosten;
h) die Entscheidung über die Parteientschädigungen;
i) das Datum.
D. Gebühren.
§ 22. An Gerichtsgebühren können berechnet werden
je nach dem Werth des Streitgegenstandes und dem nöthigen
Zeitaufwande Fr. 2 bis Fr. 80.