Full text: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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ınd vierte je 300 X. und für das fünfte und jedes weitere Kind je 360 AM jährlich. Für 
ıichtplanmäßige unmittelbare Staatsbeamte besteht eine eigene Vergütungsordnung. Einzel- 
heiten zu den preußischen Besoldungsordnungen sind aus den Übersichten 8 und 9 zu er- 
sehen. 
b. Das Beamtenbesoldungsgesetz für Hamburg vom 4. Oktober 1927, 
(Hamb. G. u. VBl. 1927, S. 439) 
Die Besoldungsordnung Hamburgs (ähnlich in Bremen und Lübeck) weicht hinsichtlich 
Ihres äußeren Aufbaus von den übrigen Besoldungsordnungen des Reichs und der Länder ab. 
Während die Besoldungsordnungen der Länder mit den höheren Beamtengruppen beginnen 
(z. B. Preußen, Gr. 1a, Ministerialräte 8 400 bis 12 600 AM), beginnen die Hansestädte mit 
den unteren Beamtengruppen (z. B. Hamburg, Gr. 1, Amtsgehilfen, 2300 bis 3 150.2). 
Die Besoldungsordnung Hamburgs ist als Beispiel herausgegriffen und in der Übersicht 10 
aufgeführt worden. Die Besoldungsordnung Hamburgs vereinigt Grundgehalt, Wohnungs- 
zeldzuschuß und örtliche Sonderzuschläge in einer Summe. Für jedes eheliche und den 
>helichen Kindern gleichgestellte Kind wird bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein jähr- 
cher Zuschlag von 240.7. gewährt. Falls Reichsbeamte in Orten, in denen hamburgische 
Beamte ihren dienstlichen Wohnsitz haben, besondere Zuschläge oder Zulagen — vor allem 
wegen Steigerung der Wohnungsmieten — erhalten, können den hamburgischen Beamten 
"ntsprechende Zuschläge oder Zulagen gewährt werden. Weiterhin besteht in Hamburg 
°% in Sonderplan (B) für Beamte, die auf Vertrag gegen Vergütung anzustellen sind (z. B. 
Distriktsärzte, Senatsmitelieder). 
3. Der Reichsangestelltentarif 
vom 2. Mai 1924 in der Fassung vom 6./7. Februar 1928. 
Die Angestellten, die bei Reichsbehörden oder bei solchen Betrieben, die einer Reichs- 
Jehörde unterstellt sind, beschäftigt werden, beziehen ihr Gehalt nach den Sätzen des Reichs- 
ängestelltentarifs. Die Dienstbezüge bestehen wie bei den Beamten aus einer Grundvergütung 
dem Wohnungsgeldzuschuß, den Kinderzuschlägen und Zulagen. Für die Bemessung der 
Grundvergütung sind die Vergütungsgruppen des Tarifs maßgebend, die in großen Umrissen 
Aus den nachstehenden Auszügen zu ersehen sind (Übersicht 11}. Die Wohnungsgeldzuschüsse 
“Ichten sich nach dem dienstlichen Wohnsitz des Angestellten und werden nach dem für die 
Reichsbeamten maßgebenden Ortsklassenverzeichnis festgesetzt. Für die Höhe des Woh- 
Aungsgeldzuschusses und die Kinderzuschläge finden die Bestimmungen der Reichsbesol- 
Jungsordnung sinngemäß Anwendung, 
4. Die Besoldungsordnungen der Gemeinden 
Die Besoldungsordnungen der Gemeinden lehnen sich im großen und ganzen an die Be- 
Soldungsordnungen der Länder, zu denen sie gehören, an, wenn auch festzustellen ist, daß 
viele Gemeinden eigene Besoldungsordnungen aufweisen, deren Grundgehälter mehr oder 
weniger von den Grundgehältern der Besoldungsordnungen der Länder abweichen. 
In mehreren Ländern besteht eine Gleichstellung der Kommunalbeamten mit den Länder- 
beamten auf gesetzlicher Grundlage, wenn auch nicht in’allen Fällen von der schematischen 
Anwendung der für die Bezüge der Staatsbeamten maßgebenden Grundsätze auf die Bezüge 
ler Kommunalbeamten gesprochen werden kann. Diesbezügliche Gesetze sind in Preußen, 
Bayern, Sachsen, Württemberg, Thüringen, Mecklenburg-Strelitz und Anhalt erlassen worden. 
In den übrigen Ländern besteht eine gesetzliche Gleichstellung nicht. 
Hervorzuheben ist im Rahmen der oben erwähnten Gesetze die Besoldungsordnung für 
p: Perschaftsbeamte (d. s. Beamte der Gemeinden, Amtskörperschaften usw.) in Württemberg, 
. Inn Besoldungsordnung unterscheidet die Besoldungsordnung A für aufsteigende Besoldungs- 
en (18 Gruppen), eine Besoldungsordnung C.für feste Gehälter und eine Besoldungsord- 
Bine für die Beamtenanwärter, Die Kinderbeihilfen sind nach Zahl der Kinder gestaffelt. 
RE Städte wie z. B. Berlin, München (mit gestaffelten Kinderzuschlägen) und Stuttgart 
96H eigene Besoldungsordnungen.
	        
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