Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

LEISTUNGEN 
+09 
N “wa Gesetzgebung 
Nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 haben die Kassen Entbindun- 
SCH gleich Krankheiten zu behandeln, wenn bei der Entbindung die Versicherte 
bereits während einer Dauer von mindestens neun Monaten ohne eine Unter- 
brechung von mehr als drei Monaten Mitglied einer anerkannten Kasse 
Sewesen ist. Die Mindestleistung umfasst die eine oder andere oder beide 
der folgenden Leistungen: ärztliche Hilfe und Arzneiversorgung sowie 
Krankengeld in Höhe von mindestens 1 Fr. für den Tag. Diese Leistungen 
hält die Wöchnerin für die Dauer von mindestens sechs Wochen; arbeitet 
die Wöchnerin während der Bezugszeit, so wird der Betrag ihres Verdienstes 
Yon dem Krankengeld abgezogen. Stillt die Wöchnerin ihr Kind noch 
Vier Wochen nach Ablauf der Unterstützung, so hat die Kasse ihr ein Still- 
30ld. von mindestens 20 Fr, zu gewähren. (Art. 14 des Bundesgesetzes). 
‚Ist durch ein kantonales Gesetz eine Zwangsversicherung gegen Kran- 
heit eingeführt, so müssen auch gewisse Wochenleistungen zu Pflicht- 
leistungen gemacht werden. Diese Leistungen müssen im Einklang mit 
den Vorschriften des Bundesgesetzes festgesetzt werden. 
Appenzell (Ausser-Rhoden) 
GESETZ VOM 30. APRIL 1916 
v. Di eine Versicherte seit neun Monaten vor ihrer Entbindung (ohne eine 
so I brechung von mehr als drei Monaten) Mitglied einer Krankenkasse, 
leisen Sie für die Dauer von sechs Wochen Anspruch auf die Kranken- 
für ‚ungen, Die Kosten für die Hebamme und, wenn es nötig ist, die Kosten 
über ztlichen Beistand gehen zu Lasten der Kasse. Wenn die Wöchnerin 
Weit, die Dauer der sechswöchigen Unterstützung hinaus ihr Kind während 
Sowahnn vier Wochen und somit insgesamt während zehn Wochen stillt, so 
Überdrn die Kasse ein Stillgeld von 20 Fr. Stillt die Wöchnerin ihr Kind 
für ı 1686 zehn Wochen hinaus, so gewährt der Kanton ein Stillgeld von 20 Fr. 
Jede weiteren vier Wochen (Art. 34). 
Appenzell (Inner-Rhoden) 
VERORDNUNG VOM 29. NOVEMBER 1920 
( ADie Wochenleistungen sind die gleichen, wie im Kanton Appenzell 
Yese r-Rhoden). Das Stillgeld ist aber gemäss den Vorschriften des Bundes- 
Dau %08 auf 20 Fr. festgesetzt und wird der stillenden Wöchnerin auf die 
die °T von vier Wochen nach Ablauf der Bezugszeit des Wochengeldes, 
Sich auf sechs Wochen erstreckt, gewährt (Art. 15). 
Basel-Stadt 
GESETZ VOM 19, NOVEMBER 1914 
bei War eine Frau während mindestens 9 Monaten vor ihrer Entbindung 
a) Din anerkannten Krankenkassen versichert, so hat sie Anspruch auf : 
SOwie ri Hebammenhilfe und, im Bedarfsfalle, ärztlichen Beistand 
in eine eie Lieferung der Arzneien und der Verbandstoffe oder auf Pflege 
.) m Wöchnerinnenheim ; 
ist. 29 CM ein Stillgeld, wie es durch das Bundesgesetz vorgesehen ist, das 
der zeh: er vorausgesetzt, dass die Wöchnerin ihr Kind noch bei Ablauf 
Nach EA auf die Entbindung folgenden Woche stillt. 
Wenn sie Sm kantonalen Gesetz vom 30; Juni 1921 erhalten Wöchnerinnen, 
Prämie = während mindestens fünf: Wochen stillen, eine kantonale Still- 
Mindesgene 50 Fr.; überdies erhalten Wöchnerinnen, die das Stillgeld für 
Kranke "8 zehn Wochen langes Stillen nach dem Bundesgesetz über die 
Prämie von Unfallversicherung zu beanspruchen haben, eine weitere Still- 
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