Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
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„Die Familienwochenhilfe umfasst ärztlichen Beistand oder Hebammen- 
hilfe vor, während und nach der Entbindung, ferner ein Stillgeld in Höhe 
des der versicherten Wöchnerin zustehenden Stillgeldes; letzteres wird 
Hährend der Stillzeit, jedoch nicht über die 12. Woche nach der Entbindung 
Maus gewährt (Art. 33 b u. 6). 
Durchführungsergebnisse 
Die durchsehnittliche Zahl der Entbindungsfälle auf je 100 versicherte 
Frauen betrug im Jahre 1924 2,42, Im Laufe desselben Jahres erforderte 
ein Entbindungsfall die Gewährung des Wochengeldes für eine Dauer von 
12,3 Tagen. 
Gesetzgebung 
VERORDNUNG VOM 10, Mar 1919 
N Wochenhilte 
wW. Für den Anspruch auf ärztliche Hilfe ist die Zurücklegung einer 
wentezeit von 3 Monaten vorgeschrieben ; die Ansprüche auf Geldleistungen 
( en erst 6 Monate nach der Entrichtung des ersten Beitrags erworben 
\ Ef 28, Nr. 1 u. 2 und Art. 30, Nr. 1). 
Yin jegen diese Voraussetzungen vor, so haben die versicherten Wöchne- 
nnd Anspruch auf Krankenhauspflege oder auf ärztliche Behandlung 
Da Arzneiversorgung sowie auf Beihilfen in Geld während der ganzen 
5 Mon ihrer Arbeitsunfähigkeit oder mindestens für die Dauer von 
Onaten (Art. 33). 
PORTUGAL 
Gesetzgebung ; 
OEasErz vom 25. JUunı 1912 
Wochenhilfe 
26 Versicherte Wöchnerinnen, die einer Krankenkasse während mindestens 
S „Wochen angehört und während des gleichen Zeitraums ihre Beiträge 
N Tichtet haben, erwerben Anspruch auf Wochenleistungen, 
Diese Leistungen umfassen : , 
- Hebammenhilfe oder ärztlichen Beistand und Arzneiversorgung ; 
diese Leistung wird sowohl auf Grund des im alten Königreich 
und in Bessarabien geltenden Gesetzes wie auch auf Grund der für 
das Ardeal und die Bukowina geltenden Vorschriften gewährt; 
ein Wochengeld, das im alten Königreich und in Bessarabien für 
die Dauer von 2 Wochen vor und 6 Wochen nach der Entbindung 
gewährt wird, desgleichen im Ardeal für 8 Wochen und in der Buko- 
wina während 4 Wochen vor und 6 Wochen nach der Niederkunft ; 
ein Stillgeld, welches gewährt wird im alten Königreich und in 
Bessarabien auf die Dauer von 3 Monaten und im Ardeal während 
12 Wochen nach Ablauf der Bezugszeit für das Wochengeld. 
RUMÄNIEN 
Familienwochenhilte 
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