Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN

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„Die Familienwochenhilfe umfasst ärztlichen Beistand oder Hebammenhilfe
 vor, während und nach der Entbindung, ferner ein Stillgeld in Höhe
des der versicherten Wöchnerin zustehenden Stillgeldes; letzteres wird
Hährend der Stillzeit, jedoch nicht über die 12. Woche nach der Entbindung
Maus gewährt (Art. 33 b u. 6).

Durchführungsergebnisse

Die durchsehnittliche Zahl der Entbindungsfälle auf je 100 versicherte
Frauen betrug im Jahre 1924 2,42, Im Laufe desselben Jahres erforderte
ein Entbindungsfall die Gewährung des Wochengeldes für eine Dauer von
12,3 Tagen.

Gesetzgebung
VERORDNUNG VOM 10, Mar 1919
N Wochenhilte
wW. Für den Anspruch auf ärztliche Hilfe ist die Zurücklegung einer
wentezeit von 3 Monaten vorgeschrieben ; die Ansprüche auf Geldleistungen
( en erst 6 Monate nach der Entrichtung des ersten Beitrags erworben
\ Ef 28, Nr. 1 u. 2 und Art. 30, Nr. 1).
Yin jegen diese Voraussetzungen vor, so haben die versicherten Wöchnennd
 Anspruch auf Krankenhauspflege oder auf ärztliche Behandlung
Da Arzneiversorgung sowie auf Beihilfen in Geld während der ganzen
5 Mon ihrer Arbeitsunfähigkeit oder mindestens für die Dauer von
Onaten (Art. 33).

PORTUGAL

Gesetzgebung ;
OEasErz vom 25. JUunı 1912
Wochenhilfe
26 Versicherte Wöchnerinnen, die einer Krankenkasse während mindestens
S „Wochen angehört und während des gleichen Zeitraums ihre Beiträge
N Tichtet haben, erwerben Anspruch auf Wochenleistungen,
Diese Leistungen umfassen : ,
- Hebammenhilfe oder ärztlichen Beistand und Arzneiversorgung ;
diese Leistung wird sowohl auf Grund des im alten Königreich
und in Bessarabien geltenden Gesetzes wie auch auf Grund der für
das Ardeal und die Bukowina geltenden Vorschriften gewährt;
ein Wochengeld, das im alten Königreich und in Bessarabien für
die Dauer von 2 Wochen vor und 6 Wochen nach der Entbindung
gewährt wird, desgleichen im Ardeal für 8 Wochen und in der Bukowina
 während 4 Wochen vor und 6 Wochen nach der Niederkunft ;
ein Stillgeld, welches gewährt wird im alten Königreich und in
Bessarabien auf die Dauer von 3 Monaten und im Ardeal während
12 Wochen nach Ablauf der Bezugszeit für das Wochengeld.

RUMÄNIEN

Familienwochenhilte

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