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II. Zivilrecht.
seinem Sohne (Cicero, de or. 2, 228 59.), also ganz nach griechischem Vorbilde. Sie
enthielt Erörterungen sehr mannigfaltiger Fragen, unzweifelhaft nicht bloß unmittelbar
praktischer Fälle M.7, 1. 68 p.; 41, 2. 8, 8; 49, 15. 4); wie Anlage und Überschrift
zeigen, sollle eine Art von Überblick gegeben werden. P. Mucius Scaevola (pontifex
eos. 621/183) hinterließ zehn Ubelli, über deren Inhalt nichts Näheres bekannt ist (D.
24, 3. 66 pr.). Ein wirkliches System des Zivilrechtes versuchte erst Q. Mucius Scaevola
Pontifex, cos. 669/95) in 18 Büchern. Pomponius, der das Werk selbst bearbeitet hat,
sagt davon: ius civile primus econstituit generatim in libros redigendo. Das kann
nur heißen, daß Q. Mucius eine übersichtliche Darstellung angestrebt habe durch Zurück—
führung des Gleichartigen auf allgemeine Kategorien und Scheidung des Ungleichartigen
Gaius1, 181). Das „System“ wiederherzustellen ist nicht möglich; sicher ist, daß die
Darstellung mit dem testamentarischen Erbrechte begann. — Die Begründuͤng der eigent⸗
lichen juristischen „Dialektik“ schreibt Cicero erst seinem Freunde Serv. Sulpicius (eos.
708/51) zu Grut. 42). Er hat kein systematisches Werk geschrieben, aber in mehrfachem
Gegensatze zu Scaevola (reprehensa Q. Mueii capita) durch eine Menge von Einzel⸗
schriften und Gutachten die volle griechischzrömische Bildung für die Rechtswissenschaft
verwertet; er zuerst hat das Edikt selbständig behandelt (duo libri perquam brevissimi).
Zahlreiche Schuͤler verbinden ihn unmittelbar mit den Juristen der kaiserlichen Zeit. Sie
haben vielfach nur die Responsen des Servius zusammengestellt und bearbeitet. So vor
allem P. Alfenus Varus (eos. 715/89) in seinen Digesten, sie sind in den Pandekten
benutzt. Weniger abhängig ist A. Ofilius, der Cäsar bei seinen gesetzgeberischen Plänen
unterstützte. Die Arbeiten der Schüler des Servius (auditores Servii) sammelte Aufidius
Namusa. Nicht zu den Schülern des Servius gehören A. Cascellius (vielleicht Prätor
. B. des Triumvirats: Val. Max. 6, 2. 12), ein Mann der republikanischen Oppo—
sition; C. Trebatius Testa, der liebenswürdige, viel jüngere Freund Ciceros, Lehrer
Labeos, von großer Bedeutung als juristischer Beirat des Augustus; Q. Aelius Tubero,
der Ankläger des Ligarius, halb Jurist, halb Geschichtschreiber, von altertümelnder
Schreibweise.
8.32. Regulae iuris. Die meisten von diesen älteren Schriftstellern! sind
der klassischen Zeit (unter den Antoninen) nur aus zweiter Hand bekannt?. Sie werden
daher vielfach unter der Gesamtbezeichnung veteres zusammengefaßt. Die sich bildende
Wissenschaft hat eine erklärliche Neigung, allgemeine Sätze aufzustellen, deren Anwendung
auf den Einzelfall die praktische Tätigkeit erleichtert. In diesem Sinne schrieb Scaevola
ein Buch 800oc (regulae, definitiones). Einzelne von diesen Regeln sind an bestimmte alte
Juristen angeknüpft: regula Catoniana (M. Porcius Cato d. J. F 602/152), constitutio
Rutiliana (doch wohl P. Rutilius Rufus cos. 649/105), praesumptio Muciana (D. 24,
1. 51). Den späteren sind diese Sätze vielfach zu Dogmen geworden; man verwendete
sie als Begründung, fragte aber ihrer eigenen Begründung nicht mehr nach. Das geschah,
weil man ihren Ursprung und ihre Motive nicht mehr feststellen konnte. Zum Teile find
sie den Juristen der Kaiserzeit für ihre freiere und feinere Rechtsgestaltung geradezu
unbequem geworden; man umging sie dann wohl, aber man leugnete ihren Rechts-
bestand nicht. Dahin gehören solche Sätze wie nemo pro parte testatus, pro parte
intesstatus decedere potest; nemo sibi causam possessionis mutare potest; servitus
servitutis esss non potest (D. 88, 2. 1), und selbst bis de eadem re ne sit actio
könnte man hierher rechnen.
1Eine Zusammenstellung s. bei: Huschke, Iurisprudentiae anteiustinianae quae super-
sunt p. 1-183 p. 84-109.
2 Sanio, Zur Geschichte der römischen Rechtswissenschaft. 1858.