Full text : Wirtschaftliches Verpacken

soweit nicht im vorstehenden Abs. 3 eine abweichende Bestimmung
 getroffen ist.
Ausnahmsweise werden Schachteln, Körbchen, Kistchen,
Säckchen und Bällchen, in denen nach dem Reingewichte zollpflichtige
 frische oder getrocknete Südfrüchte, sowie kleine
Kisten, Körbchen und Pappkasten, in denen Zigarren, Zigaretten
oder feingeschnittener Tabak, und Umschließungen aus Metall,
in denen Zigaretten oder feingeschnittener Tabak eingehen,
auch wenn alle diese Umschließungen eine bessere Ausstattung
für den Klein- oder Einzelverkauf erhalten haben und beim
Klein- oder Einzelverkauf in die Hand des Käufers übergehen,
nicht zum Reingewichte gerechnet (vgl. auch SS 6 und 19).
3. Ermittlung des Reingewichtes durch Abzug der Tara nach
Tarasätzen.
S$ 5.
Die Ermittlung des Reingewichtes hat in der Regel durch
Abrechnung der Tara von dem Rohgewicht nach den in dem
Taratarif festgesetzten Tarasätzen zu erfolgen.
Außerdem sind, soweit nicht im Taratarif anderes bestimmt
ist, als Tara zu berechnen: für Ballen 4, für Mattenverpackung 4,
für Säcke 2 und für einfache Umschließungen aus leichten Geweben‘
 1 v. H. des Rohgewichtes.
Ist für Ballen im Taratarif ein geringerer Tarasatz als 4 v. HE};
für Mattenverpackung aber kein Tarasatz vorgesehen, so gilt
für die Mattenverpackung der Tarasatz für Ballen.
Die Bestimmungen in den vorstehenden Abs. 2 und 3 gelten
auch für die nach dem Reingewichte zollpflichtigen Flüssigkeiten
($ 3), welche außer den zum Reingewichte gehörigen unmittelbaren
 Umschließungen noch Umschließungen haben, die sich
als Ballen-, Matten- oder Sackverpackung oder als einfache
Umschließung aus leichten Geweben darstellen (s. dagegen 8 8
letzten Abs.).
N
Die festgestellten Tarasätze gelten, soweit nicht Ausnahmen
besonders vorgesehen sind, nur für Umschließungen, welche die
Waren von allen Seiten umgeben und durchweg aus demselben
Stoffe bestehen. Es darf daher für unvollständige Umschlie-Bungen,
 z. B. für Fässer ohne Holzböden, für Kisten, welche
nicht von allen Seiten geschlossen sind, für Körbe, Kübel, Eimer,
Pappkasten und Schachteln, denen der Deckel fehlt, für Packstücke
 in teilweiser Umhüllung von Geweben oder Geflechten,

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