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ausgesprochen worden.!) Vor allem, — das gewählte Beispiel
deutet es schon an, — soweit es sich um die Pflicht handelt, die
Staatsunterthanen von gewissen, den anderen Staaten schädlichen
Handlungen abzuhalten, ist es dem erhobenen Anspruche gegen-
über keine zulässige Ausrede, der Stand der Gesetzgebung ge-
statte keine derartigen Beschränkungen der persönlichen Freiheit;
der Staat haftet, auch wenn sein Recht ihm einzuschreiten ver-
bot. „Es macht“, so drückt sich ein englischer Schriftsteller in
drastischer Weise aus, „es macht, wenn dein Feuer mein Haus
anbrennt, wenig aus, ob du eine schlechte Feuerspritze hast,
oder ob du die gute, die du besitzt, nachlässig anwendest. Ich
hbeschwere mich nur darüber, dass dein Feuer mein Haus ange-
steckt hat. Ob deine Spritze gut ist, das ist deine, nicht meine
Sache.‘“2)
Die völkerrechtlich gebotene Handlung nun, deren Vornahme
der Staat durch seine Gesetzgebung ermöglichen muss, kann nur
eine Handlung aus dem Bereiche der Vollziehung, nicht aber
ein Akt der Gesetzgebung selber sein. Denn der souveräne
Staat braucht sich nicht erst durch Gesetz zur Gesetzgebung zu
ermächtigen, und der nichtsouveräne würde es durch sein eigenes
Gesetz nicht können.?) Nur scheinbar anders verhält es sich in
den folgenden Fällen.
1) Vergl. Art. 58 der Wiener Schlussakte vom 15. Mai 1820 (M N. R.
V p. 466): „Die im Bunde vereinten souverainen Fürsten dürfen durch keine
(andständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmässigen Verpflich-
kungen gehindert oder beschränkt werden“. Dass sollte, wie schon der Wort-
‚aut ergiebt, nicht etwa heissen, dass den Bundesgliedern die Aufnahme oder
Beibehaltung beschränkender Sätze in ihren Verfassungen verboten sei, sondern
dass sie sich keiner Bundespflicht durch die Berufung auf einen solchen Satz
entziehen dürften.
2) J. F. Stephen, History of the Criminal Law of England. London
1883. III p. 261. Er zielt auf die bekannte Frage, ob die englische Foreign
Enlistment Act von 1819 im nordamerikanischen Secessionskriege genügt habe.
Es sei das, meint er mit Recht, für den Streit zwischen England und den
Vereinigten Staaten ganz nebensächlich.
3) Wenn der Bundesstaat seinen Gliedstaaten die gesetzliche Erlaubniss
ertheilt, ihre eigenen internationalen Pflichten zu erfüllen, so setzt er da-
mit kein Recht, das ihm, sondern -Recht, das den Bundesstaaten unentbehr-
lich ist, also sicherlich kein völkerrechtlich gebotenes Recht. Das Motiv,
von dem er hier geleitet wird, wird später erhellen. S. unten $ 13 unter IV.