thumbs : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

98

a)  gewöhnliche,  unglasiert,  für  das  Pud  .  0,0172  ®
b)  faponierte,  hohle,  unglasiert,  für  das  Pud  0,06  R
Vertragsgemäss:  Aus  1.  Bauziegel,  nicht  feuerfest, ­
  aus  gewöhnlichem  Tone:
h)  favouierte,  hohle,  unglasierte,  für  das  Pud  0,0>>  It

c)  die  unter  a  und  b  genannten,  glasiert,
für  das  Pud  0,15  R
2.  aus  Kalk  und  Sand,  aus  Zement,  Gips  und
alle  künstlichen,  nicht  besonders  genannten  Steine,
Ziegel  und  Platten,  für  das  Pud  0,20  R
Vertragsgemäss:  Aus  2.  Ziegel  und  Platten  aus
Zement,  für  das  Pud  0,12  R

Polierte  Zement-Fliesen  als  Marmor-Imitation
(„Marmorit“)  —  nach  Art.  72,  P.  2  (C.  93,  Nr.  11  145).
Nach  Anzeigen,  die  bei  dem  Zolldepartement  eingegangen
sind,  sollen  künstliche  Schleif-Scheiben  und  -Steine
aus  Schmirgel  und  von  anderer  Art  von  den  Zollämtern  nicht
nach  Art.  71,  sondern  nach  anderen  Artikeln  des  Tarifs  eingelassen ­
  werden.  Die  Zollämter  sind  deshalb  angewiesen
worden,  im  Hinblick  auf  die  Aehnlichkeit  dieser  Erzeugnisse
mit  den  in  Art.  72,  P.  2,  und  Art.  66,  P.  4,  genannten  Waren
bei  der  Besichtigung  die  tarifarischen  Eigenschaften  solcher
Waren  genauer  zu  bestimmen  und  in  zweifelhaften  Fällen
dem  Zolldepartement  ein  Muster  zur  Prüfung  einzureichen
(C.  06,  Nr.  5731).
3.  feuerfeste  Erzeugnisse:
a)  feuerfeste  Ziegel  und  Platten  jeder  Grösse
und  Form,  zum  Ofenbau:  aus  Schamotte,
sandhaltigemTon,  Quarz,  Dinas;  Pflastersteine ­
  und  Klinker  jeder  Art  aus  grober,
ganz  oder  halb  gesinterter  Ziegelmasse,
für  das  Pud  0,10  R
a)  Vertragsgemäss:  Ziegel  und  Platten  jeder
Grösse  und  Form  aus  feuerfestem  Ton,
zum  Ofenbau:  aus  Schamotte,  sandhaltigem
Ton,  Quarz,  Dinas;  Pflaster-  und  andere
Klinker  aus  gewöhnlichem,  ganz  oder  halb
gesintertem  Ton,  für  das  Pud  0,09  h
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  P.  3  lit.  a.
Schamottemörtel  (Fugenmörtel  oder  feuerfester
Zement),  das  heisst  eine  Mischung  von  vermahlenem,
rohem  und  gebranntem,  feuerfestem  Ton,  wird,  nach
P.  3  lit.  a  verzollt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.