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7. Vertragsgemäss: Schmiere jeder Art für
Achsen, Räder, Riemen und der gl., ferner Mischungen
zum Putzen von M etallen, zum Kitten von Porzellan,
Glas und der gl., zubereitet mit Wachs, Fett, Oel
und Leim, für das Pud
Wasserglas in Verbindung mit Leim — nach Art. 71,
P. 7 (C. 94, Nr. 14 637).
Gemische aller Art aus fetten vegetabilischen Oelen und
Mineralischen — nach Art. 71, P. 7 (C. 99, Nr. 6238).
Anmerkung. Raupenleim wird
bis zum 31. März a. St. 1912 zollfrei
eingelassen, auf Grund von Re
geln, die vom Minister für Handel
und Industrie im Einvernehmen
mit dem F i n a n z m i n i s t e r und dem
Hauptverweser für Ackerbauein
richtung und Landwirtschaft fest
zusetzen sind (Gesetz vom 19. De
zember a. St. 1910. C. 10, Nr. 39 320).
Regeln für die zollfreie Einfuhr von
Raupenleim^ (erlassen auf Grund des Gesetzes vom
19. Dezember a. St. 1910 — s. oben die Anmerkung). —
Die zollfreie Einfuhr von Raupenleim ist zugelassen: für
die Bedürfnisse der staatlichen Forstverwaltung sowie für
die Bedürfnisse landwirtschaftlicher Vereine, für die von
diesen und anderen Anstalten errichteten Lager, sowie
Lager, die Privatpersonen gehören, wie auch für Wald- und
Gartenbesitzer, welche diese Stoffe direkt beziehen. Hierzu
ist eine jedesmalige besondere Bescheinigung des Land
wirtschaftsdepartements oder der von ihm hierzu bevoll
mächtigten Personen erforderlich, wobei den gedachten
Anstalten und Personen die Aufsicht darüber übertragen
wird, dass der zollfrei eingelassene Raupenleim ausschliess
lich für die Zwecke der Forstwirtschaft und des Gartenbaues
Verwendung findet. (Verfügung des Ministers für Handel
und Industrie vom 10. I. 1911. — „Ukasatel des Finanz
ministeriums“ 1911, Nr. 3),
Beim zollfreien Einlass von Raupenleim haben
die Zollämter von den Warenempfängern die Vorlegung von
Bescheinigungen der Lokalbehörden der Hauptverwaltung für
Ackerbaueinrichtung und Landwirtschaft oder der örtlichen
landwirtschaftlichen Verbände darüber zu verlangen, dass die
aus dem Auslande bezogene Ware tatsächlich als „Raupen
leim“ für die Bedürfnisse der Landwirtschaft bestimmt ist,
da die diesen Namen tragenden Mischungen auch zu anderen
Zwecken, als zum Beschmieren von Bäumen zum Schutz
gegen Raupen, dienen können (C. 09, Nr. 14 493).
‘2* Künstliche Bausteine und feuerfeste Erzeugnisse:
1. Bauziegel, nicht feuerfest, aus gewöhnlicher
grober Ziegelmasse: