Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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7. Vertragsgemäss: Schmiere jeder Art für 
Achsen, Räder, Riemen und der gl., ferner Mischungen 
zum Putzen von M etallen, zum Kitten von Porzellan, 
Glas und der gl., zubereitet mit Wachs, Fett, Oel 
und Leim, für das Pud 
Wasserglas in Verbindung mit Leim — nach Art. 71, 
P. 7 (C. 94, Nr. 14 637). 
Gemische aller Art aus fetten vegetabilischen Oelen und 
Mineralischen — nach Art. 71, P. 7 (C. 99, Nr. 6238). 
Anmerkung. Raupenleim wird 
bis zum 31. März a. St. 1912 zollfrei 
eingelassen, auf Grund von Re 
geln, die vom Minister für Handel 
und Industrie im Einvernehmen 
mit dem F i n a n z m i n i s t e r und dem 
Hauptverweser für Ackerbauein 
richtung und Landwirtschaft fest 
zusetzen sind (Gesetz vom 19. De 
zember a. St. 1910. C. 10, Nr. 39 320). 
Regeln für die zollfreie Einfuhr von 
Raupenleim^ (erlassen auf Grund des Gesetzes vom 
19. Dezember a. St. 1910 — s. oben die Anmerkung). — 
Die zollfreie Einfuhr von Raupenleim ist zugelassen: für 
die Bedürfnisse der staatlichen Forstverwaltung sowie für 
die Bedürfnisse landwirtschaftlicher Vereine, für die von 
diesen und anderen Anstalten errichteten Lager, sowie 
Lager, die Privatpersonen gehören, wie auch für Wald- und 
Gartenbesitzer, welche diese Stoffe direkt beziehen. Hierzu 
ist eine jedesmalige besondere Bescheinigung des Land 
wirtschaftsdepartements oder der von ihm hierzu bevoll 
mächtigten Personen erforderlich, wobei den gedachten 
Anstalten und Personen die Aufsicht darüber übertragen 
wird, dass der zollfrei eingelassene Raupenleim ausschliess 
lich für die Zwecke der Forstwirtschaft und des Gartenbaues 
Verwendung findet. (Verfügung des Ministers für Handel 
und Industrie vom 10. I. 1911. — „Ukasatel des Finanz 
ministeriums“ 1911, Nr. 3), 
Beim zollfreien Einlass von Raupenleim haben 
die Zollämter von den Warenempfängern die Vorlegung von 
Bescheinigungen der Lokalbehörden der Hauptverwaltung für 
Ackerbaueinrichtung und Landwirtschaft oder der örtlichen 
landwirtschaftlichen Verbände darüber zu verlangen, dass die 
aus dem Auslande bezogene Ware tatsächlich als „Raupen 
leim“ für die Bedürfnisse der Landwirtschaft bestimmt ist, 
da die diesen Namen tragenden Mischungen auch zu anderen 
Zwecken, als zum Beschmieren von Bäumen zum Schutz 
gegen Raupen, dienen können (C. 09, Nr. 14 493). 
‘2* Künstliche Bausteine und feuerfeste Erzeugnisse: 
1. Bauziegel, nicht feuerfest, aus gewöhnlicher 
grober Ziegelmasse:
	        
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