Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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7.  Vertragsgemäss:  Schmiere  jeder  Art  für
Achsen,  Räder,  Riemen  und  der  gl.,  ferner  Mischungen
zum  Putzen  von  M  etallen,  zum  Kitten  von  Porzellan,
Glas  und  der  gl.,  zubereitet  mit  Wachs,  Fett,  Oel
und  Leim,  für  das  Pud
Wasserglas  in  Verbindung  mit  Leim  —  nach  Art.  71,
P.  7  (C.  94,  Nr.  14  637).
Gemische  aller  Art  aus  fetten  vegetabilischen  Oelen  und
Mineralischen  —  nach  Art.  71,  P.  7  (C.  99,  Nr.  6238).
Anmerkung.  Raupenleim  wird
bis  zum  31.  März  a.  St.  1912  zollfrei
eingelassen,  auf  Grund  von  Regeln, ­
  die  vom  Minister  für  Handel
und  Industrie  im  Einvernehmen
mit  dem  F  i  n  a  n  z  m  i  n  i  s  t  e  r  und  dem
Hauptverweser  für  Ackerbaueinrichtung ­
  und  Landwirtschaft  festzusetzen ­
  sind  (Gesetz  vom  19.  Dezember ­
  a.  St.  1910.  C.  10,  Nr.  39  320).
Regeln  für  die  zollfreie  Einfuhr  von
Raupenleim^  (erlassen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
19.  Dezember  a.  St.  1910  —  s.  oben  die  Anmerkung).  —
Die  zollfreie  Einfuhr  von  Raupenleim  ist  zugelassen:  für
die  Bedürfnisse  der  staatlichen  Forstverwaltung  sowie  für
die  Bedürfnisse  landwirtschaftlicher  Vereine,  für  die  von
diesen  und  anderen  Anstalten  errichteten  Lager,  sowie
Lager,  die  Privatpersonen  gehören,  wie  auch  für  Wald-  und
Gartenbesitzer,  welche  diese  Stoffe  direkt  beziehen.  Hierzu
ist  eine  jedesmalige  besondere  Bescheinigung  des  Landwirtschaftsdepartements ­
  oder  der  von  ihm  hierzu  bevollmächtigten ­
  Personen  erforderlich,  wobei  den  gedachten
Anstalten  und  Personen  die  Aufsicht  darüber  übertragen
wird,  dass  der  zollfrei  eingelassene  Raupenleim  ausschliesslich ­
  für  die  Zwecke  der  Forstwirtschaft  und  des  Gartenbaues
Verwendung  findet.  (Verfügung  des  Ministers  für  Handel
und  Industrie  vom  10.  I.  1911.  —  „Ukasatel  des  Finanzministeriums“ ­
  1911,  Nr.  3),
Beim  zollfreien  Einlass  von  Raupenleim  haben
die  Zollämter  von  den  Warenempfängern  die  Vorlegung  von
Bescheinigungen  der  Lokalbehörden  der  Hauptverwaltung  für
Ackerbaueinrichtung  und  Landwirtschaft  oder  der  örtlichen
landwirtschaftlichen  Verbände  darüber  zu  verlangen,  dass  die
aus  dem  Auslande  bezogene  Ware  tatsächlich  als  „Raupenleim“ ­
  für  die  Bedürfnisse  der  Landwirtschaft  bestimmt  ist,
da  die  diesen  Namen  tragenden  Mischungen  auch  zu  anderen
Zwecken,  als  zum  Beschmieren  von  Bäumen  zum  Schutz
gegen  Raupen,  dienen  können  (C.  09,  Nr.  14  493).
‘2*  Künstliche  Bausteine  und  feuerfeste  Erzeugnisse:
1.  Bauziegel,  nicht  feuerfest,  aus  gewöhnlicher
grober  Ziegelmasse:
            
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