0. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926.
3. der Haushaltsplan für 1926; falls er noch nicht vervielfältigt
ist, if. an Stelle des Haushaltsplans eine genaue übersicht über
. die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde beizufügen.
Die Berufungsvertretungen können die Abgabe des Gutachtens
auf eine von ihnen zu bestimmende örtliche Vertretung (bestehende
Einrichtungen oder, falls solche nicht vorhanden, Einzelvertreter)
übertragen. Die Übertragung kann auf Widerruf oder für den ein-
zelnen Fall erfolgen. Die Berufsvertretungen haben den Gemeinden
von der Übertragung Mitteilung zu machen.
Die Berufsvertretungen oder die von ihnen beauftragte örtliche
Vertretung haben binnen 10 Wochentagen nach Eingang der Unter-
lagen bei der Beurfungsvertretung, in den Fällen aber, in denen
die Unterlagen von der Gemeinde unmittelbar an die örtliche Ver-
tretung gesandt werden, nach Eingang bei der örtlichen Vertretung
zu erklären, ob sie Einwendungen erheben wollen oder die Anbe-
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Verhandlung an einem mindestens 10 Wochentage später liegenden
Zeitpunkte anberau:men.. Äußern sich die Berufsvertretungen oder die
von ihnen beauftragte örtliche Vertretung innerhalb dieser 10 Wochen-
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Die Stellungnahme der Berufsvertretungen oder der von ihr be-
auftragten örtlichen Vertretung ist mit dem genehmigungsbedürftigen
Beithlät sc -r. rerz:cork. auch bei Nachtrags-
umlagen notwendig, wenn die Genehmigungsgrenze von 200 v. H.
überschritten ist oder überschritten wird, oder wenn die Zuschläge
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die gleichen oh geringere sujciliq: erhoben werden fellen als im
Rechnungsjahre 1925. Wenn der Gemeindevorstand der Gemeinde-
vertretung nach Anhörung der Berufsvertretungen höhere Zuschläge
vorschlagen will, als die Zuschläge waren, zu denen die Berufsver-
tretungen gehört worden sind, so bedarf es erneuter Anhörung der
Berufsvertretungen.
Artikel 29.
Einen Ersatz für die Betriebssteuer im Sinne der §8§ 59 ff. des
Gewerbesteuergesezes vom 24. Juni 1891 und für die früher von den
Gemeinden vielfach eingeführten Filialgewerbessteuern bietet § 43
GewStV. Nach ihm ist es in Abweichung von dem sonst bestehenden
Grundsatze, daß eine verschiedene Abstufung der Hundertsätze ~ auch
eine Staffelung nach der Höhe der Lohnsummen — nicht zulässig ist,
gestattet, die in § 43 aaD. unter Ziff. 1 oder 2 aufgeführten Unter-
nehmen bis zu einem Fünftel der sonst festgelegten Zuschläge höher
ols die anderen Unternehmen zu belasten. !
Wenn sich unter mehreren Betrieben derselben Person in derselben
Gemeinde ein Schankgewerbebetrieb befindet, dann dürfen die etwa
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