15.. Die Profittheorie
nicht auf, Profit zu sein, weil man ihn in Relation zum. Ver-
wendungszweck setzt — wird doch niemand die Behauptung auf-
zustellen wagen, daß der Kapitalist und sein Profit aufhören,
Kapitalist und Profit zu sein, wenn irgendein Unternehmer...
ein Vermögen von Millionen anhäuft und über dieses dann zu
gemeinnützigen Zwecken verfügt*.‘““
Dieser „Einwand“ enthüllt sofort die innere Unrichtigkeit der
Böhm-Bawerkschen Position. Denn warum wird niemand „zu be-
haupten wagen‘, daß der Profit im Zusammenhang mit den
wohltätigen Bestrebungen der Kapitalisten zu existieren aufhört?
Ja, doch nur eben deshalb, weil dies ein Einzelfall ist, der ohne
jeglichen Einfluß auf die allgemeine Struktur des sozial-wirt-
schaftlichen Lebens ist: Die Klassennatur des Profits wird keines-
falls vernichtet; es wird nicht die Kategorie des Einkommens
vernichtet, das die Klasse, dank der ,Monopolisierung der
Produktionsmittel an sich nimmt. Anders wäre es, wenn die
Kapitalisten als Klasse auf den Profit verzichten und ihn für
gemeinnützige Zwecke anwenden würden. In diesem — praktisch
ganz unmöglichen — Falle würde die Profitkategorie verschwin-
den, und die wirtschaftliche Struktur der Gesellschaft ein anderes
Gesicht annehmen, als es die kapitalistische Gesellschaft zeigt.
Die Monopolisierung der Produktionsmittel würde sogar vom
privaten Unternehmerstandpunkt aus jeden Sinn verlieren, und
die Kapitalisten als solche aufhören zu existieren. Und so werden
wir wiederum auf den Klassencharakter des Kapitalis-
mus und dessen Kategorie — des Profits — gestoßen“. Und nur
19 Tb. 'S. 583.
20 Es ist interessant, daß sogar Oekonomen, die zwischen „rein Öko-
nomischen‘“ und „historisch-rechtlichen‘“ Kapitalbegriff unterscheiden, nur das
Privatkapital sehen und die Tatsache der Klassen monopolisierung
außer acht lassen. Bis zu einem gewissen Grade gilt es auch für Rodbertus.
Adolf Wagner gibt folgende Definition des Kapitals: „Kapital, als rein öko-
nomische Kategorie, unabhängig betrachtet von den geltenden Rechtsverhält-
nissen für den Kapitalbesitz, ist ein Vorrat solcher wirtschaftlicher Güter,
welche als technische Mittel für Herstellung neuer Güter in einer Wirtschaft
dienen können: es ist Produktionsmittel-Vorrat oder „National-Kapital‘, bzw.
Partikel davon. Kapital im historisch-rechtlichen Sinne oder Kapitalbesitz
ist derjenige Teil des Vermögensbesitzes einer Person (Sperrdruck vom
Verfasser), welcher derselben als Erwerbsmittel zur Erlangung eines Einkom-
mens aus ihm (Rente, Zins) dienen kann, also zu diesem Zwecke von ihr
besessen wird, ein „Rentenfonds“, „Privatkapital‘“ (Ad. Wagner: „Grund-
legung‘“ II. Aufl., S. 39, zitiert nach Böhm, 5. 124, 125). Ueberhaupt fällt
bei Böhm-Bawerk sein Leichtsinn gegenüber der historischen Seite der Frage
auf: Seite 125 macht er z. B. die Bemerkung, daß freilich alles historischen
Charakter habe: Die Maschinen entstanden nicht vor dem 18. Jahrhundert,
die Bücher erschienen erst nach der Erfindung der Buchdruckerkunst usw.
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