Full text: Die kassenärztlichen Rechtsverhältnisse

Einleitung. 
Behandlung zu leisten, die im Betriebe der Anstalt jeweils erforderlich 
wird, und zwar an den Kranken, die eben in die Anstalt aufgenommen 
sind; er ist dabei an Weisungen der Anstaltsleitung gebunden, die sich 
freilich auf rein medizinische Angelegenheiten nur dann erstrecken 
werden, wenn ein dafür sachkundiger Vorgesetzter vorhanden ist. 
Jedenfalls erscheint der Anstaltsarzt als Angestellter, als Arbeitnehmer”), 
die hinter dem Krankenhaus oder der sonstigen Anstalt stehende Person 
als Arbeitgeber. — Derartig feste ärztliche Arbeitsverhältnisse finden 
sich auch bei den Krankenkassen: %n Kassenkrankenhäusern, Heil- 
anstalten und Genesungsheimen (vgl. $ 407% Nr. 4 RVO.), in den 
sogenannten Ambulatorien und Kasseninstituten für Spezialbehandlung 
und bei den von Krankenkassen ständig beschäftigten Vertrauensärzten. 
Der eigentliche, außerhalb der Kassenbetriebsräume praktizierende 
Kassenarzt erscheint ebenfalls als Arbeitnehmer der Kasse, der 
Kassenarztvertrag als Arbeits-oderDienstvertrag. Denn 
auch hier verpflichtet der Arzt sich zu zeitgebundener ärztlicher Arbeits- 
leistung (daneben zu anderen, verwaltungstechnischen Dienstleistungen) 
der Kasse gegenüber®). Er muß, in gewissen Grenzen (Sprechstunde, 
rechtzeitiges Besuchsverlangen usw.), der Kasse jederzeit zur Ver- 
fügung stehen. Die Krankenkasse bestimmt, unter Beachtung des 
eingeführten Arztsystemes, wen aus dem. Kreise der von ihr mit ärzt- 
licher Behandlung zu Versorgenden der Arzt zu behandeln hat. Zur 
Bestimmung der dem Arzte abzufordernden einzelnen Leistung schaltet 
sich dabei zwischen Kasse und Arzt in weitem Umfange die Ent- 
schließung der Kassenkranken ein; die Kasse soll sogar ihren Mit- 
gliedern die Auswahl zwischen mindestens zwei Ärzten freilassen 
($369% RVO.). Auch der Zufall, die Häufigkeit und die Art der 
Erkrankungen unter den Versicherten usw., spielt zur Bestimmung 
der vom Arzt geschuldeten Leistung eine große Rolle. Das ändert 
aber nichts daran, daß der Kassenarzt der Krankenkasse zur Leistung 
von Arbeit verpflichtet ist. Ähnliche Momente drittseitiger Bestimmung 
treten ja auch im Verhältnis zwischen der Anstaltsleitung und dem 
festangestellten Arzt auf (s. 0.), und — um ein an sich fernliegendes, 
aber anschauliches Beispiel heranzuziehen — auch die Arbeitsleistung 
des Kellners wird. weitgehend. durch die Gäste bestimmt, ohne daß an 
seinem Arbeitsverhältnisse zum Gastwirt gezweifelt werden kann. 
Bei der Ausführung der ihm obliegenden Arbeitsleistung ist der Arzt 
neben den Regeln seiner Wissenschaft mannigfach an Weisungen 
seines Arbeitsgebers, der Krankenkasse, gebunden; dabei ist weniger 
an Vorschriften für die medizinische Behandlungsweise als vielmehr 
7) Vgl. die Befreiung gewisser Ärzte und Zahnärzte von der Versicherungs- 
pflicht in der Krankenversicherung ($ 169 RVO.), ferner $ 10 Nr. 5 AVG, in 
der ursprünglichen Fassung. 
8) Nicht etwa zur Herbeiführung eines Erfolges; was der Arzt zu tum haben 
wird, liegt ganz im Ungewissenz und der Typus des Werkvertrages würde auf 
das Verhältnis in keiner Weise nassen.
	        
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