Einleitung.
Behandlung zu leisten, die im Betriebe der Anstalt jeweils erforderlich
wird, und zwar an den Kranken, die eben in die Anstalt aufgenommen
sind; er ist dabei an Weisungen der Anstaltsleitung gebunden, die sich
freilich auf rein medizinische Angelegenheiten nur dann erstrecken
werden, wenn ein dafür sachkundiger Vorgesetzter vorhanden ist.
Jedenfalls erscheint der Anstaltsarzt als Angestellter, als Arbeitnehmer”),
die hinter dem Krankenhaus oder der sonstigen Anstalt stehende Person
als Arbeitgeber. — Derartig feste ärztliche Arbeitsverhältnisse finden
sich auch bei den Krankenkassen: %n Kassenkrankenhäusern, Heil-
anstalten und Genesungsheimen (vgl. $ 407% Nr. 4 RVO.), in den
sogenannten Ambulatorien und Kasseninstituten für Spezialbehandlung
und bei den von Krankenkassen ständig beschäftigten Vertrauensärzten.
Der eigentliche, außerhalb der Kassenbetriebsräume praktizierende
Kassenarzt erscheint ebenfalls als Arbeitnehmer der Kasse, der
Kassenarztvertrag als Arbeits-oderDienstvertrag. Denn
auch hier verpflichtet der Arzt sich zu zeitgebundener ärztlicher Arbeits-
leistung (daneben zu anderen, verwaltungstechnischen Dienstleistungen)
der Kasse gegenüber®). Er muß, in gewissen Grenzen (Sprechstunde,
rechtzeitiges Besuchsverlangen usw.), der Kasse jederzeit zur Ver-
fügung stehen. Die Krankenkasse bestimmt, unter Beachtung des
eingeführten Arztsystemes, wen aus dem. Kreise der von ihr mit ärzt-
licher Behandlung zu Versorgenden der Arzt zu behandeln hat. Zur
Bestimmung der dem Arzte abzufordernden einzelnen Leistung schaltet
sich dabei zwischen Kasse und Arzt in weitem Umfange die Ent-
schließung der Kassenkranken ein; die Kasse soll sogar ihren Mit-
gliedern die Auswahl zwischen mindestens zwei Ärzten freilassen
($369% RVO.). Auch der Zufall, die Häufigkeit und die Art der
Erkrankungen unter den Versicherten usw., spielt zur Bestimmung
der vom Arzt geschuldeten Leistung eine große Rolle. Das ändert
aber nichts daran, daß der Kassenarzt der Krankenkasse zur Leistung
von Arbeit verpflichtet ist. Ähnliche Momente drittseitiger Bestimmung
treten ja auch im Verhältnis zwischen der Anstaltsleitung und dem
festangestellten Arzt auf (s. 0.), und — um ein an sich fernliegendes,
aber anschauliches Beispiel heranzuziehen — auch die Arbeitsleistung
des Kellners wird. weitgehend. durch die Gäste bestimmt, ohne daß an
seinem Arbeitsverhältnisse zum Gastwirt gezweifelt werden kann.
Bei der Ausführung der ihm obliegenden Arbeitsleistung ist der Arzt
neben den Regeln seiner Wissenschaft mannigfach an Weisungen
seines Arbeitsgebers, der Krankenkasse, gebunden; dabei ist weniger
an Vorschriften für die medizinische Behandlungsweise als vielmehr
7) Vgl. die Befreiung gewisser Ärzte und Zahnärzte von der Versicherungs-
pflicht in der Krankenversicherung ($ 169 RVO.), ferner $ 10 Nr. 5 AVG, in
der ursprünglichen Fassung.
8) Nicht etwa zur Herbeiführung eines Erfolges; was der Arzt zu tum haben
wird, liegt ganz im Ungewissenz und der Typus des Werkvertrages würde auf
das Verhältnis in keiner Weise nassen.