Full text : Bankbuchhaltung

142 D. Schwierige Fälle der’ Bankbuchhaltung.
Währungen stabil sind und die Kurse keine großen Schwankungen
zeigen, kann man die Regulierung in gewissen Zwischenräumen
(Ende jedes Monats) vornehmen. Voraussetzung dabei ist allerdings,
 daß die umgesetzten Beträge nicht so groß sind, daß sie
die Gelddispositionen stark beeinflussen. Bei dieser zeitlichen
Regulierung, die sich in Deutschland wegen der Kapitalnot und
wegen der Zweifel, welche noch manche Ausländer in die Stabilität
 unserer Währung setzen, noch nicht wieder einbürgern konnte,
werden die vorgesschossenen Beträge zuzüglich Gewinn , bis zum
Tag des Abschlusses verzinst. Um den Gegenmetisten nicht durch
einen zufälligen Kurs des Abschlußtages zu schädigen, wird vereinbart,
 daß die Umrechnung der Guthabenbeträge zur Goldparität
 erfolgen soll.
Für die beiden Beispiele wird in Formular Nr. 96 die Verbuchung
 auf der Berliner Linie, in Formular Nr. 95 die Verbuchung
 auf der Amsterdamer Linie gezeigt. Berlin ist Metaführer
 und reguliert sofort durch Remittierung der Guldenrechnung
 zum Tageskurs:
hfl. 60 202.50 à 168.20 A 101 260.61
l. l: Et;tttse ;! _ (35.46
A/ 101 296.07 abgerundet & 101 296.10
Der nun verbleibende Gewinn beträgt (J6 103 612.60 abzüglich
6 101 296.10 &) M 2316.50. Die Hälfte davon ~ -. 1158.25
wird zugunsten Konto ordinario des Metissten A. verbucht, die
andere Hälfte zugunsten eines eigenen Meta-Erträgniskontos
(Gewinne und Verluste aus Metageschäften) abgeführt.
I]. Buchhalterische Durchführung eines Konsortialgeschäftes.
Es lassen sich im wesentlichen folgende Arten von Bankkonsortien
 unterscheiden:
1. Konsortien zur Übernahme von öffentlichen oder privaten
Anleihen.
2. Konsortien zur Gründung einer Kapitalgesellschaft oder zur
Umwandlung eines Unternehmens in eine Aktiengesellschaft bzw.
Kommanditgesellschaft a. &.
3. Konsortien zur Übernahme von Aktien, Kommanditanteilen
oder Genußscheinen bei einer Kapitalerhöhung zu festem Kurse
oder unter Gewinnbeteiligung der Gesellschaft.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.