Metadata : Grundzüge der Sozialpolitik

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I.  Teil.  Allgemeines.

wird,  die  so  gewonnene  Sachkenntnis  der  sozialpolitischen  Arbeit  dienstbar ­
  zu  machen.  Darin  liegt  ein  gewisser  Schutz  gegen  Fehlgriffe  und
eine  gewisse  Stärkung  der  Widerstandskraft  gegen  das  Andrängen
unausgereifter  Pläne,  an  denen  gerade  bei  den  mit  den  Verhältnissen
nicht  besonders  vertrauten,  aber  von  sozialpolitischem  Eifer  erfüllten
Personen  durchaus  kein  Mangel  ist.  Einen  besonderen  Wert  kann  die
gutachtliche  Funktion  noch  dadurch  gewinnen,  daß  die  sozialstatistische
Zentralstelle  vielfach  durch  mündliche  Vernehmung  unmittelbar  beteiligter ­
  Personen  —  Arbeitgeber  wie  Arbeitnehmer  —  die  Tatsachen
zu  erforschen  suchen  muß  und  so  in  besonders  enge  Fühlung  mit  den
Anschauungen  der  Praktiker  kommt.
Wesentlich  weiter  gehen  über  den  Rahmen  der  eigentlichen  Sozialstatistik ­
  hinaus  die  Aufgaben  der  amerikanischen  und  belgischen  Zentralstelle. ­
  Das  zentrale  Arbeitsamt  der  Vereinigten  Staaten  soll  zunächst ­
  u.  a.  nützliche  Erkundigungen  einholen  und  verbreiten  über
„die  Mittel  zur  Förderung  der  materiellen,  sozialen,  geistigen  und  sittlichen ­
  Wohlfahrt  der  arbeitenden  Klassen“.  Das  berührt  sich  noch
mit  den  besprochenen  gutachtlichen  Obliegenheiten.  Wichtiger  und
dem  genannten  Amte  eigentümlich  ist  die  Ausdehnung  seiner  Erhebungen
und  Untersuchungen  auf  Fragen,  die  kaum  zur  Sozialstatistik  gerechnet
werden  können  und  anderswo  auch  tatsächlich  nicht  dazu  gerechnet
werden,  wie  Ermittelung  der  Produktionskosten  zollpflichtiger  Artikel,
Feststellung  der  Einwirkung  der  Zollgesetze  und  Währungsverhältnisse
auf  die  landwirtschaftliche  Tätigkeit,  insbesondere  in  bezug  auf  hypothekarische ­
  Verschuldung,  Aufklärung  des  Herrschaftsbereiches  der
Trusts  und  ihres  Einflusses  auf  Produktion  und  Preise  usw.  Derartige
Aufgaben  werden  in  anderen  Ländern  nicht  mehr  den  sozialstatistischen
Zentralstellen  zugewiesen,  wohl  besonders  deshalb,  weil  sie  das  Arbeitsgebiet ­
  dieser  Stellen  nicht  nur  umfangreicher  und  weniger  übersichtlich ­
  gestalten,  als  es  erwünscht  ist,  sondern  auch  mit  Erhebungen  belasten, ­
  die  vielfach  ganz  anders  durchgeführt  werden  müssen,  als  diejenigen ­
  von  sozialstatistischem  Charakter  im  üblichen  Sinne,  und  weil
dadurch  Elemente  fremden  Wesens  in  den  Aufgabenkreis  der  Sozialstatistik ­
  hineingetragen  werden.  Natürlich  sind  die  Erwägungen,  von
denen  andere  Länder  ausgehen,  für  die  Vereinigten  Staaten  nicht
maßgebend.  Aber  ebensowenig  kann  das  amerikanische  Vorgehen  für
andere  Länder  ohne  weiteres  als  Vorbild  gelten.
Das  belgische  Office  du  travail  vollends  überschreitet  den  Rahmen
der  Sozialstatistik  in  bedeutendem  Umfange.  Das  Amt  hat  5  Sektionen.
Die  erste  hat  die  eigentliche  Pflege  der  Sozialstatistik,  die  aber  hier
auch  auf  Gebiete  des  Armenwesens  ausgedehnt  wird.  Die  zweite
Sektion  befaßt  sich  mit  der  Ausarbeitung  der  dem  Parlament  vorzulegenden ­
  sozialpolitischen  Gesetzentwürfe,  mit  der  Begutachtung  der
            
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