Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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I.  Teil.  Allgemeines.

verändert  geblieben.  Der  französische  Obere  Arbeitsrat  und  seine
ständige  Kommission  dienen  nach  dem  Gesagten  insbesondere  dazu,
die  lediglich  statistische  Tätigkeit  zu  ergänzen.
Ähnlich  ist  die  Aufgabe  des  Oberen  Arbeitsrates  in  Italien.  Er
hat  nach  Art.  10  der  Ausführungsverordnung  zu  dem  Gesetze  vom
29.  Juni  1902  die  Aufgabe,  „die  Fragen  zu  untersuchen,  welche  das
Verhältnis  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  betreifen,  und  geeignete ­
  Maßnahmen  vorzuschlagen“.  Er  ist  ferner  berechtigt,
dem  Minister  Vor  sch  läge  zu  machen,  betreffend  „eineVerbesserung
der  Lage  der  Arbeiter“.  Nach  Art.  11  gibt  der  Obere  Arbeitsrat
weiter  „sein  Gutachten  ab  über  Entwürfe  von  Gesetzen  und  Verordnungen, ­
  die  sich  auf  die  Arbeitergesetzgebung  beziehen,  und  über
alle  sonstigen  Gegenstände,  die  der  Minister  ihm  zu  prüfen  aufgibt“.
Die  ständige  Kommission  des  Arbeitsrates  —  9  Mitglieder  umfassend  —
hat  nach  Art.  15  die  Grundlagen  für  die  Arbeiten  des  Arbeitsrates  zu
sammeln  und  zu  ordnen,  die  vom  Arbeitsrat  zu  untersuchenden  Angelegenheiten ­
  einzuleiten,  über  Richtung  und  Ausdehnung  der  Erhebungen ­
  des  Arbeitsamtes  Gutachten  abzugeben,  dessen  Arbeiten  zu
verfolgen  und  darüber  dem  Plenum  zu  berichten  usw.  Die  gutachtliche ­
  Funktion  des  italienischen  oberen  Arbeitsrates  führt  also  weit
über  die  Arbeiter  Statistik  als  solche  hinaus.  Das  entspricht  der
Tatsache,  daß  das  Arbeitsamt  selbst  nicht  lediglich  statistische
Obliegenheiten  hat,  sondern  auch  „beim  Studium  der  Reformen  der
einschlägigen  italienischen  Gesetzgebung  mitzuwirken“  bestimmt  ist.
Anders  ist  die  Sachlage  in  Österreich.  Der  österreichische
Arbeitsbeirat  hat  die  Einrichtung  eines  ständigen  Ausschusses  nicht,
kann  aber  für  einzelne  Sachen  oder  für  eine  Gruppe  von  Angelegenheiten, ­
  mit  denen  er  befaßt  ist,  Ausschüsse  einsetzen.  Die  Aufgabe
des  Beirates  ist  nach  §  1  seiner  1899  veröffentlichten  Geschäftsordnung
die  „Unterstützung  des  arbeitsstatistischen  Amtes“  sowie  die  „Beförderung ­
  des  gedeihlichen  Zusammenwirkens  dieses  Amtes  und  der
Betriebe,  auf  welche  sich  die  Wirksamkeit  des  Amtes  erstreckt“.  Zu
dem  Zwecke  liegt  nach  §  2  dem  Ärbeitsbeirate  ob  die  „Erstattung
der  vom  arbeitsstatistischen  Amt  verlangten  Gutachten  über  die  von
diesem  Amt  durchzuführenden  Maßnahmen  und  die  Stellung  von  selbstständigen ­
  Anträgen,  welche  sich  auf  die  Tätigkeit  des  arbeitsstatistischen
Amtes  beziehen“.
Hier  ist  also  alles  auf  die  Obliegenheiten  des  Arbeitsamtes  selbst
bezogen.  Auch  die  gutachtliche  Tätigkeit  erstreckt  sich  nur  auf  die
Gutachten,  die  vom  arbeitsstatistischen  Amte  verlangt  sind.  Aber  das
letztere  führt  in  Wirklichkeit  ebenfalls  über  die  lediglich  statistischen
Aufgaben  hinaus.  Denn  nach  §  6  des  Statuts  des  arbeitsstatistischen
Amtes  hat  das  Amt  „die  tatsächlichen  Verhältnisse,  welche  den  Gegen-
            
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