Full text: Bankbuchhaltung

7 B. Die Buchhaltung in den Betriebsabteilungen. 
zur Gutschrift auf Depotkonto (eventuell dient er erst als Buchungs- 
unterlage für die Depot-Primanota). 
Die Gutscheine über die jungen Aktien bzw. die effektiven Stücke 
selbst werden mit einer Begleitliste (als Buchungsunterlage für das 
Bestandsbuch) an den Tresor gegeben. 
b) Die Bogenerneuerung. 
Sind alle an einem Talon haftenden Zins- oder Dividendenscheine 
getrennt, so werden die Talons dem Bogentresor (gegen interimistische 
Quittung) entnommen und dem Emissionshaus zur Erneuerung über- 
sandt. Die dem Tresor entnommenen Talons werden in einem sog. 
Talonbuch (s. Form.-Nr. 38, S. 71) notiert. Auch die Versendung der Ta- 
Ilons an das Emissionshaus, der Eingang der neuen Bogen und deren 
Weitergabe an den Tresor (gegen Rücklieferung der interimistischen 
Quittung) werden im Talonbuch ausgetragen. 
c) Die Coupons- und Dividendeneinlösung. 
Sind Coupons oder Dividendenscheine fällig, so werden in der 
Sach-Depotbuchhaltung Guischriftsaufgaben für die Kunden ausgesschrie- 
ben (Kontrolle durch Kollationieren mit den Personen-Depotbüchern]). 
Im Tresor werden die Abschnitte detachiert und in sog. Detachierungs- 
listen eingetragen (s. Form.-Nr. 39), die mit den Gutschriftsaufgaben 
durch Kollationieren abgestimmt werden. Vgl. Coupons- und Sorten- 
abteilung S. 103. 
d) Die Vertretung in Generalvers am mlungen. 1 
Kündigt eine Aktiengesellschaft, von welcher Aktien im Tresor der 
Bank ruhen, eine Generalversammlung an, so setzt die Bank ihre Kun- 
den schriftlich davon in Kenntnis und fragt an, ob sie die Vertretung 
übernehmen soll. Mitunter hat die Bank lebhaftes Interesse an dieser 
Vertretung. In den meisten Fällen sind die Kunden damit einverstan- 
den. Bleibt die Antwort aus, so übernimmt die Bank meist ohne wei- 
teres die Ausübung des Stimmrechtes. Hat der Kunde jedoch ein 
Interesse daran, die Generalverssammlung persönlich zu besuchen, so 
wird ihm die Bank eine Stimmkarte besorgen. Die Mäntel der Aktien, 
die die Bank für ihre Kunden vertritt, oder auf Grund deren sie 
Stimmkarten ausstellen läßt, sind bei einer von der Aktiengesellschaft 
bezeichneten Hinterlegungssstelle bis zum Schlusse der Generalversamm- 
lung zu deponieren. 
e) Die Prüfung auf Verlosung. 
Diese Prüfung geschieht an Hand der amtlichen Listen. Schon bei 
Einlieferung oder Einsendung von Effekten wird eine solche Prüfung in 
den betreffenden Bureaus vorgenommen. Sind Effekten ausgelost wor- 
den, so ist der Besitzer davon zu benachrichtigen. Auf seine Verfügung 
Hin wird die Bank dann den Einzug des Gegenwertes vornehmen. 
Werden Verluststücke gefunden, so ist der Verlierer in Kenntnis zu setzen. 
Die Stücke sind festzuhalten. 
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