7 B. Die Buchhaltung in den Betriebsabteilungen.
zur Gutschrift auf Depotkonto (eventuell dient er erst als Buchungsunterlage
für die Depot-Primanota).
Die Gutscheine über die jungen Aktien bzw. die effektiven Stücke
selbst werden mit einer Begleitliste (als Buchungsunterlage für das
Bestandsbuch) an den Tresor gegeben.
b) Die Bogenerneuerung.
Sind alle an einem Talon haftenden Zins- oder Dividendenscheine
getrennt, so werden die Talons dem Bogentresor (gegen interimistische
Quittung) entnommen und dem Emissionshaus zur Erneuerung übersandt.
Die dem Tresor entnommenen Talons werden in einem sog.
Talonbuch (s. Form.-Nr. 38, S. 71) notiert. Auch die Versendung der Ta-Ilons
an das Emissionshaus, der Eingang der neuen Bogen und deren
Weitergabe an den Tresor (gegen Rücklieferung der interimistischen
Quittung) werden im Talonbuch ausgetragen.
c) Die Coupons- und Dividendeneinlösung.
Sind Coupons oder Dividendenscheine fällig, so werden in der
Sach-Depotbuchhaltung Guischriftsaufgaben für die Kunden ausgesschrieben
(Kontrolle durch Kollationieren mit den Personen-Depotbüchern]).
Im Tresor werden die Abschnitte detachiert und in sog. Detachierungslisten
eingetragen (s. Form.-Nr. 39), die mit den Gutschriftsaufgaben
durch Kollationieren abgestimmt werden. Vgl. Coupons- und Sortenabteilung
S. 103.
d) Die Vertretung in Generalvers am mlungen. 1
Kündigt eine Aktiengesellschaft, von welcher Aktien im Tresor der
Bank ruhen, eine Generalversammlung an, so setzt die Bank ihre Kunden
schriftlich davon in Kenntnis und fragt an, ob sie die Vertretung
übernehmen soll. Mitunter hat die Bank lebhaftes Interesse an dieser
Vertretung. In den meisten Fällen sind die Kunden damit einverstanden.
Bleibt die Antwort aus, so übernimmt die Bank meist ohne weiteres
die Ausübung des Stimmrechtes. Hat der Kunde jedoch ein
Interesse daran, die Generalverssammlung persönlich zu besuchen, so
wird ihm die Bank eine Stimmkarte besorgen. Die Mäntel der Aktien,
die die Bank für ihre Kunden vertritt, oder auf Grund deren sie
Stimmkarten ausstellen läßt, sind bei einer von der Aktiengesellschaft
bezeichneten Hinterlegungssstelle bis zum Schlusse der Generalversammlung
zu deponieren.
e) Die Prüfung auf Verlosung.
Diese Prüfung geschieht an Hand der amtlichen Listen. Schon bei
Einlieferung oder Einsendung von Effekten wird eine solche Prüfung in
den betreffenden Bureaus vorgenommen. Sind Effekten ausgelost worden,
so ist der Besitzer davon zu benachrichtigen. Auf seine Verfügung
Hin wird die Bank dann den Einzug des Gegenwertes vornehmen.
Werden Verluststücke gefunden, so ist der Verlierer in Kenntnis zu setzen.
Die Stücke sind festzuhalten.
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