Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

WANDERUNGSVERLAUF  UND  GETROFFENE  MASSNAHMEN.

Liquidation  seines  Besitzes  erlitten  hat,  viel  rascher  durchführbar ­
  ist,  als  beispielsweise  die  Feststellung  der  Verdräng ­
  ungsschäden  eines  Arztes,  die  sich  aus  Verlust  der
Praxis,  der  Verschleuderung  von  Mobiliar  und  Valuta^
Verlusten  zusammensetzen.  Trotzdem  erscheint  die  Ansicht ­
  unbedingt  berechtigt,  daß  das  Finanzministerium  in
der  Entschädigungsfrage  versagt  hat.  Dies  Urteil  wird
einheitlich  von  allen  Vertriebenen  gefällt,  die  an  Verhandlungen ­
  über  diese  Frage  teilgenommen  haben.  Die
Entschädigung  der  Vertriebenen  wurde  immer  wieder  hinausgezögert ­
  und  völlig  ungenügend  durch  vorläufige  Regelung ­
  abgetan.
Beim  Überprüfen  der  Gesetze  und  Verordnungen,  die
für  die  Entschädigung  der  vertriebenen  Elsaß-Lothringer
eine  Bedeutung  haben  könnten,  wird  man  leicht  zu  dem
Glauben  verführt,  die  Liquidationssohäden  der  Flüchtlinge
seien  schon  endgültig  in  ihrem  vollen  Umfange  auszahlbar.
Am  26.  Mai  1920  sind  die  „Richtlinien  für  die  Festsetzung ­
  von  Entschädigungen  aus  Anlaß  der  Durchführung
der  Bestimmungen  des  Friedensvertrages“  erschienen.
(RGBl.  1920  S.  1101.)  Diese  Liquidationsrichtlinien  sind
als  Ausführungsbestimmung  zu  dem  von  uns  bereits  auf
S.  147  besprochenen  Gesetz  über  „Enteignungen  und  Entschädigungen ­
  aus  Anlaß  des  Friedensvertrages“  erlassen
worden.  Dieses  Gesetz  trägt  das  Datum  vom  31.  August
1919.  Neun  Monate  waren  also  zwischen  der  Verkündung
des  Gesetzes  und  dem  Erlaß  der  Richtlinien,  ohne  die  das
Gesetz  praktisch  keinen  Wert  hatte,  vergangen.  Aber  auch
diese  Liquidationsrichtlinien  bedeuten  keinen  wesentlichen
Fortschritt,  denn  im  §  13  dieser  Richtlinien  heißt  es;
„Die  Verfahrens  Vorschriften  erläßt  das  Wiederaufbauministerium.“ ­
  Diese  Verfahrens  Vorschriften  sind  bis  heute
nicht  erschienen.  So  steht  noch  immer  das  ganze  Liquidationsgesetz ­
  auf  dem  Papier,  ohne  in  die  Wirklichkeit  umgesetzt ­
  werden  zu  können.  Dieses  Liquidationsgesetz  hätte
eine  endgültige'  Entschädigung  der  Liquidationsschäden
der  vertriebenen  Elsaß-Lothringer  ermöglicht.  Da  anzunehmen ­
  ist,  daß  nunmehr  alle  Schäden  der  Vertriebenen
            
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