108 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Der letztere Fall ist der häufigste; der Ablader verwandelt es durch
ein Blankoindossament auf der Rückseite in ein Inhaberpapier. Doch
ist nach französischem Recht nur ein Vollindossament zulässig.
Gewöhnlich wird das Konnossement in drei bis fünf Exemplaren
ausgestellt®); wird eines eingelöst, so verlieren die anderen ihre
Gültigkeit; melden sich mehrere Inhaber, so ist der Schiffer ver-
pflichtet, alle zurückzuweisen und das Gut bis zur Klarstellung in
einem Öffentlichen Lagerhause oder sonst in sicherer Weise zu
hinterlegen. Ein Exemplar behält sich der Kapitän zurück, es erhält
den Aufdruck „Captains Copy“ oder „Captains Copy not trans-
ferable‘‘ und nach den Bestimmungen des Code de Commerce die
Unterschrift des Verladers. Dieser kann nur so lange über die Ware
verfügen, als er alle Exemplare des Konnossements in Händen hat;
sendet er ein Exemplar an den Empfänger, so erlangt dieser erst am
Bestimmungshafen das Verfügungsrecht über die Ware ; sie ist neutral,
solange sie schwimmt. Der Empfänger kann das Konnossement
wieder an dritte Personen (seinen Spediteur oder denjenigen, der
von ihm die Ware gekauft hat) weitergeben; auf diese Weise wird
die oft lange Transportzeit benutzt, um das Frachtgut weiterzuver-
kaufen oder sonstige Verfügungen zu treffen, Das Konnossement kann
aber auch, da es das Verfügungsrecht über die Ware einräumt, zur
Benutzung von bedecktem Kredit verwendet werden, Ist der
Empfänger der Ware bei Ankunft des Schiffes noch nicht im Besitze
des Konnossements, so stellt der Agent der Schiffahrtsgesellschaft
dem Empfänger eine Delivery order aus, gegen deren Abgabe die
Ware ausgefolgt wird. Doch muß der Empfänger dem Agenten einen
Garantiebrief mit der Fertigung einer Bank übergeben, in dem sich
der Empfänger verpflichtet, der Schiffahrtsgesellschaft jeden ihr aus
der Ausfolgung der Ware ohne Konnossement allfällig entstehenden
Schaden zu ersetzen,
Vom Inhalt des Konnossements ist wesentlich die Bestätigung
des Empfanges der Ware und die Verpflichtung, sie im Bestimmungs-
hafen an den legitimierten Inhaber des Konnossements auszuliefern;
daher muß das Konnossement in der oberwähnten Weise gezeichnet
sein. Den weitaus größten Raum des Konnossements nehmen die ge-
druckten Rules oder ein Auszug aus dem Betriebsreglement. ein.
Sie enthalten die Bestimmungen (stipulations) des Frachtvertrages
und die Ausnahmen (exceptions) von der Haftpflicht; diese sind
3) Nach deutschem Seerecht sind so viele Exemplare auszustellen, als
der Verlader verlangt. Das französische und italienische Seerecht schreibt
mindestens vier Exemplare vor, je eines für den Reeder, den Kapitän,
den Verlader und den Adressaten. Im transozeanischen Verkehr werden
fünf Exemplare ausgestellt, damit dem Verlader drei Parien ausgehändigt
werden können, das dritte ist für die Versicherungsgesellschaft bestimmt.
Werden nur drei Exemplare ausgestellt, so erhält der Verlader zwei Exemplare.