Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

108 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
Der letztere Fall ist der häufigste; der Ablader verwandelt es durch 
ein Blankoindossament auf der Rückseite in ein Inhaberpapier. Doch 
ist nach französischem Recht nur ein Vollindossament zulässig. 
Gewöhnlich wird das Konnossement in drei bis fünf Exemplaren 
ausgestellt®); wird eines eingelöst, so verlieren die anderen ihre 
Gültigkeit; melden sich mehrere Inhaber, so ist der Schiffer ver- 
pflichtet, alle zurückzuweisen und das Gut bis zur Klarstellung in 
einem Öffentlichen Lagerhause oder sonst in sicherer Weise zu 
hinterlegen. Ein Exemplar behält sich der Kapitän zurück, es erhält 
den Aufdruck „Captains Copy“ oder „Captains Copy not trans- 
ferable‘‘ und nach den Bestimmungen des Code de Commerce die 
Unterschrift des Verladers. Dieser kann nur so lange über die Ware 
verfügen, als er alle Exemplare des Konnossements in Händen hat; 
sendet er ein Exemplar an den Empfänger, so erlangt dieser erst am 
Bestimmungshafen das Verfügungsrecht über die Ware ; sie ist neutral, 
solange sie schwimmt. Der Empfänger kann das Konnossement 
wieder an dritte Personen (seinen Spediteur oder denjenigen, der 
von ihm die Ware gekauft hat) weitergeben; auf diese Weise wird 
die oft lange Transportzeit benutzt, um das Frachtgut weiterzuver- 
kaufen oder sonstige Verfügungen zu treffen, Das Konnossement kann 
aber auch, da es das Verfügungsrecht über die Ware einräumt, zur 
Benutzung von bedecktem Kredit verwendet werden, Ist der 
Empfänger der Ware bei Ankunft des Schiffes noch nicht im Besitze 
des Konnossements, so stellt der Agent der Schiffahrtsgesellschaft 
dem Empfänger eine Delivery order aus, gegen deren Abgabe die 
Ware ausgefolgt wird. Doch muß der Empfänger dem Agenten einen 
Garantiebrief mit der Fertigung einer Bank übergeben, in dem sich 
der Empfänger verpflichtet, der Schiffahrtsgesellschaft jeden ihr aus 
der Ausfolgung der Ware ohne Konnossement allfällig entstehenden 
Schaden zu ersetzen, 
Vom Inhalt des Konnossements ist wesentlich die Bestätigung 
des Empfanges der Ware und die Verpflichtung, sie im Bestimmungs- 
hafen an den legitimierten Inhaber des Konnossements auszuliefern; 
daher muß das Konnossement in der oberwähnten Weise gezeichnet 
sein. Den weitaus größten Raum des Konnossements nehmen die ge- 
druckten Rules oder ein Auszug aus dem Betriebsreglement. ein. 
Sie enthalten die Bestimmungen (stipulations) des Frachtvertrages 
und die Ausnahmen (exceptions) von der Haftpflicht; diese sind 
3) Nach deutschem Seerecht sind so viele Exemplare auszustellen, als 
der Verlader verlangt. Das französische und italienische Seerecht schreibt 
mindestens vier Exemplare vor, je eines für den Reeder, den Kapitän, 
den Verlader und den Adressaten. Im transozeanischen Verkehr werden 
fünf Exemplare ausgestellt, damit dem Verlader drei Parien ausgehändigt 
werden können, das dritte ist für die Versicherungsgesellschaft bestimmt. 
Werden nur drei Exemplare ausgestellt, so erhält der Verlader zwei Exemplare.
	        
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