4 Tschechoslov. Republik
Die Abgabepflicht berührende Veränderungen in der Anlage
des Vermögens eines Abgabepflichtigen, die in der Jeit zwischen
dem 1. März und 31. Dezember 1919 stattgefunden und eine
Doppelbesteuerung zur Folge haben, sind in der Weise zu be-
rücksichtigen, daß das nach Artikel II und III in Deutschland
erhobene Reichsnotopfer auf die in der Tschechoslovakischen
Republik erhobene Vermögensabgabe bis zur Höhe der Hälfte
dieser Abgabe angerechnet wird.
Artikel UlI
Würden die Bestimmungen der Artikel X und XI zu einer
Befreiung vom Reichsnotopfer oder zu einer Minderung dieser
Abgabe führen, ohne daß gleichzeitig eine Heranziehung zur
tschechoslovakischen Vermögensabgabe erfolgen kann, so finden
die Bestimmungen dieses Vertrages keine Anwendung.
Artikel Al!
Soweit nach den deutschen Gesschen über eine Kriegsabgabe
vom Vermögenszuwachse vom 10. September 1919 (Reichs-
geseßbl. S. 1579) einerseits und nach dem tschechoslovakischen
Gesetß über eine Vermögenszuwachsabgabe vom 8. April 1920
(Sammlung der Gesetze und Verordnungen Nr. 309) anderer-
seits eine Doppelbesteuerung möglich wäre, finden die Bestim-
mungen der Artikel X bis XII entsprechende Anwendung.
Artikel KV
Soweit auf Grund des tschechoslovakischen Gesetßes vom
25. Februar 1919 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen
Nr. 84) Verwögenssperren gegenüber solchen Personen be-
stehen, die zufolge den Bestimmungen dieses Vertrages der
Vermögensabgabe nicht unterliegen, sind diese Vermögens-
sperren auf Antrag aufzuheben.
Die Einlagescheine, welche von der Tichechoslovakischen Re-
publik bei der zum Jwecke der Durchführung der Vermögens-
abgabe vorgenommenen Banknotenabstempelung den im Ab-
saß 1 genannten Personen für die zurückbehaltenen Banknoten
ausgestellt worden sind, werden nach Maßgabe der aus der Ver-
mögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe eingehenden
Mittel auf Antrag eingelöst. |