Y Tschechoslow. Republik
Artikel VIII bezeichnete, an der Quelle zu erhebende Steuer,
soweit nicht die Gesetze der beiden Staaten zugunsten dieser
Personen abweichende Vorschriften enthalten.
Artikel 111.1
Die Bestimmung des Artikel XVI gilt entsprechend für
die im Dienste der Joll- und Cisenbahnverwaltungen eines der
beiden Staaten stehenden Personen, welche bei einer auf dem
Gebiete des anderen Teils belegenen Amtsstelle dieser Verwal-
tung beschäftigt werden und deshalb dort wohnen, sowie für
ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschast lebenden Angehöri-
gen und Hausbediensteten, soweit die bezeichneten Personen
Angehörige des Entsendestaates sind.
Artikel RC
Die obersten Finanzverwaltungsbehörden der beiden Staa-
ten können weitere Vereinbarungen im Sinne dieses Vertrages
treffen. Sie können insbesondere Bestimmungen über eine
angemessene Verteilung des Einkommens im Sinne des Arti-
kel III Absatz 3 vereinbaren.
Artiket. %
Dieser Vertrag findet Anwendung:
a) im Deutschen Reiche
auf die Kriegssteuern und Kriegsabgaben für die Jeit seit
dem Beginn des ersten Kriegsjahres (Kriegsgeschäfts-
jahres),
auf das Reichsnotopfer für die Jeit seit dem Tage des
Inkrafttreteus des Gesseßes über das Reichsnotopfer, im
übrigen sowohl hinsichtlich der Reichssteuern wie der von
den Ländern erhobenen Steuern vom Grundvermögen
und vom Gewerbebetrieb für die Jeit seit dem Beginn
des Steuerjahres 1920;
b) in der Tschechoslovakischen Republik auf die Kriegs-
steuern (Kriegsgewinnsteuern) für die Jeit seit dem Be-
ginn des ersten Kriegsjahres (Kriegsgeschäftsjahres), auf
die Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe für
die Jeit seit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gescehes,
auf die übrigen Steuern für die Jeit seit dem Beginn des
Steuerjahres 1920.
"%
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