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Y Tschechoslow. Republik 
Artikel VIII bezeichnete, an der Quelle zu erhebende Steuer, 
soweit nicht die Gesetze der beiden Staaten zugunsten dieser 
Personen abweichende Vorschriften enthalten. 
Artikel 111.1 
Die Bestimmung des Artikel XVI gilt entsprechend für 
die im Dienste der Joll- und Cisenbahnverwaltungen eines der 
beiden Staaten stehenden Personen, welche bei einer auf dem 
Gebiete des anderen Teils belegenen Amtsstelle dieser Verwal- 
tung beschäftigt werden und deshalb dort wohnen, sowie für 
ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschast lebenden Angehöri- 
gen und Hausbediensteten, soweit die bezeichneten Personen 
Angehörige des Entsendestaates sind. 
Artikel RC 
Die obersten Finanzverwaltungsbehörden der beiden Staa- 
ten können weitere Vereinbarungen im Sinne dieses Vertrages 
treffen. Sie können insbesondere Bestimmungen über eine 
angemessene Verteilung des Einkommens im Sinne des Arti- 
kel III Absatz 3 vereinbaren. 
Artiket. % 
Dieser Vertrag findet Anwendung: 
a) im Deutschen Reiche 
auf die Kriegssteuern und Kriegsabgaben für die Jeit seit 
dem Beginn des ersten Kriegsjahres (Kriegsgeschäfts- 
jahres), 
auf das Reichsnotopfer für die Jeit seit dem Tage des 
Inkrafttreteus des Gesseßes über das Reichsnotopfer, im 
übrigen sowohl hinsichtlich der Reichssteuern wie der von 
den Ländern erhobenen Steuern vom Grundvermögen 
und vom Gewerbebetrieb für die Jeit seit dem Beginn 
des Steuerjahres 1920; 
b) in der Tschechoslovakischen Republik auf die Kriegs- 
steuern (Kriegsgewinnsteuern) für die Jeit seit dem Be- 
ginn des ersten Kriegsjahres (Kriegsgeschäftsjahres), auf 
die Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe für 
die Jeit seit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gescehes, 
auf die übrigen Steuern für die Jeit seit dem Beginn des 
Steuerjahres 1920. 
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