Tschechoslov. Republik 7
Soweit nicht im Absatz 1 etwas anderes bestimmt ist, finden
für die Steuern aus vorangegangenen Steuerjahren die
zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die aus der früheren FJeit
stammen und der Beseitigung von Doppelbesteuerungen dienen,
innerhalb ihres räumlichen Geltungsgebietes sinngemäß An-
t .tst Artikel XX1
Dieser Vertrag, welcher in deutscher und tschechoslovakischer
Urschrift gefertigt worden ist, soll ratifiziert und die Ratifi-
kationsurkunden sollen baldmöglichst in Berlin ausgetauscht
werden. Er tritt mit dem Tage der Ratifikation in Kraft und
soll so lange in Geltung bleiben, als er nicht von einem der
vertragschließenden Teile spätestens sechs Monate vor Ablauf
eines Kalenderjahrs gekündigt wird. Im Jalle rechtzeitiger
Kündigung verliert der Vertrag mit dem Ablauf dieses Ka-
lenderjahrs die Wirksamkeit.
Beide Texte des Vertrags sind authentisch. Der ratifi-
zierte Vertrag wird in jedem der beiden Staaten in der amt-
lichen Gesetßsammlung in beiden authentischen Texten veröffent-
licht werden.
Vertrag
zwischen dem Deutschen Reiche und der ITschechoslovakischen
Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen
usw.
Prag , den 31. Dezember 1921.
Für das Deutsche Reich:
Hans Heinrich Oiecherfkf
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Jür die Tschechoslovakissche Republik:
Dx. B o. hu m il Vl a f äk
Dr. Vladimir Valnüiétet
Dr. Rich ard Stretti
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