Full text: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Tschechoslov. Republik 7 
Soweit nicht im Absatz 1 etwas anderes bestimmt ist, finden 
für die Steuern aus vorangegangenen Steuerjahren die 
zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die aus der früheren FJeit 
stammen und der Beseitigung von Doppelbesteuerungen dienen, 
innerhalb ihres räumlichen Geltungsgebietes sinngemäß An- 
t .tst Artikel XX1 
Dieser Vertrag, welcher in deutscher und tschechoslovakischer 
Urschrift gefertigt worden ist, soll ratifiziert und die Ratifi- 
kationsurkunden sollen baldmöglichst in Berlin ausgetauscht 
werden. Er tritt mit dem Tage der Ratifikation in Kraft und 
soll so lange in Geltung bleiben, als er nicht von einem der 
vertragschließenden Teile spätestens sechs Monate vor Ablauf 
eines Kalenderjahrs gekündigt wird. Im Jalle rechtzeitiger 
Kündigung verliert der Vertrag mit dem Ablauf dieses Ka- 
lenderjahrs die Wirksamkeit. 
Beide Texte des Vertrags sind authentisch. Der ratifi- 
zierte Vertrag wird in jedem der beiden Staaten in der amt- 
lichen Gesetßsammlung in beiden authentischen Texten veröffent- 
licht werden. 
Vertrag 
zwischen dem Deutschen Reiche und der ITschechoslovakischen 
Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen 
usw. 
Prag , den 31. Dezember 1921. 
Für das Deutsche Reich: 
Hans Heinrich Oiecherfkf 
Exnst Peiffer 
Pr.. Herb ert. Do xn 
Jür die Tschechoslovakissche Republik: 
Dx. B o. hu m il Vl a f äk 
Dr. Vladimir Valnüiétet 
Dr. Rich ard Stretti 
B.
	        
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