Full text: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

tritt der Zahlungsunfähigkeit seines ausländischen Schuldners Nach- 
richt bekommt. 
Exportfirma und Versicherungsgesellschaft werden dann in der 
Regel in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren, welche Maß: 
nahmen gegenüber dem säumigen Schuldner zweckmäßiger Weise 
zu treffen sind. Hier wird es sich insbesondere um die Frage handeln, 
ob weiterer Zahlungsaufschub gewährt oder sogleich auf dem Rechts- 
wege gegen den Schuldner vorgegangen werden soll. Die dazu ver- 
schiedentlich geäußerte Befürchtung, daß die Versicherungs-Gesell- 
schaften gelegentlich zu voreiligen Prozessen drängen werden, ent- 
behrt der Begründung, da die Versicherungs-Gesellschaften selbst 
% der Kosten der mit ihrem Einverständnis geführten Prozesse zu 
tragen haben. 
Grundsätzlich hat der Exporteur nach den von der Versiche- 
rungsgesellschaft aufgestellten Richtlinien zu handeln. Will er 
das nicht, so muß er unverzüglich gegen diese Richtlinien bei dem 
Auschuß (Berlin W 56, Jägerstraße 27) Einspruch erheben und dessen 
Entscheidung anrufen. „Unverzüglich‘“ bedeutet „ohne schuldhaftes 
Zögern“ d. h. so schnell, als es die im Verkehr anzuwendende Sorg- 
falt erfordert. Ruft der Exporteur den Ausschuß an, so ist er bis zu 
dessen Entscheidung von der Befolgung der Richtlinien der Ver- 
sicherungsgesellschaft befreit. Der Spruch des Ausschusses bindet 
beide Teile endgültig. — Auch in der Zwischenzeit aber bleibt die 
Ausfuhrfirma stets verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft un- 
verzüglich Anzeige von der etwa eingetretenen Zahlungsunfähigkeit 
des ausländischen Schuldners zu machen, falls bisher nur Zielüber- 
schreitungen bekannt geworden waren. Sie hat ferner in Fällen, in 
denen Gefahr im Verzuge ist, die Interessen der Versicherungsge- 
sellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorläufig 
zu wahren. Hierzu ist der Versicherungsnehmer übrigens in jedem 
Falle verpflichtet, in dem er von einer Gefährdung der versicherten 
Forderungen erfährt, und er darf nicht etwa erst die Weisungen der 
Gesellschaft in Verfolg der an sie gerichteten Mitteilungen abwarten. 
Die Versicherung erstreckt sich, wie bereits in Abschnitt I dar- 
gelegt, auf den teilweisen Ersatz von Verlusten, die sich aus der Un: 
einbringlichkeit bestimmter Warenforderungen der versicherungs- 
nehmenden Ausfuhrfirmen gegen ihren ausländischen Schuldner er- 
geben. 
Uneinbringlichkeit der gegen den ausländischen Schuldner be: 
stehenden Forderungen liegt ausschließlich in den folgenden 
Fällen vor:' 
1. Wenn über sein Vermögen Konkurs eröffnet oder der Antrag 
auf Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt wird. — 
2. Wenn er sich um Nachlaß oder Stundung an die Gesamtheit 
oder überwiegende Mehrheit seiner Gläubiger wendet. — 
Dies ist auch dann gegeben, wenn nach dem Rechte des 
Landes, in dem der Schuldner seinen Sitz hat, Maßnahmen er- 
griffen werden, die der Verhängung der Geschäftsaufsicht 
deutschen Rechts entsprechen. — 
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