‚592 VIL AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Börfentermingefhäften von demjenigen, welcher zur Zeit der Eingehung des Gejchäfts
in dem Börfenregifter für den betreffenden Gejdhäft8zweig eingetragen war, fowie von
demjenigen, dejfen Eintragung nach $ 68 nicht erforderlidh war, ein Einwand nicht darauf
gegründet werden, daß die Erfüllung durch Lieferung der Waren oder Wertbapiere ver:
IragSmäßig ausgefchloflen mar (bal. Urt. d. Neichsger. vom 4. Iuli 1904 RGE. Bd. 58
S. 366 ff). Ueber die verhältnismäßige Verrechnung der Schulden aus ungültigen
Dörfentermingelhäiten im Kontokurrent f. Ben. MU, 2, b, « zu 8762 und die dort
zrwähnte Literatur und Praxis.
Neber fog. „Kontogefhäfte” f. Staub a. a. DO. Aum. 6 und 43, Urt. d. Reichäger.
vom 21. Dezember 1904 und 27. April 1907, ROES. Bd. 59 S. 321, Bd. 66 S, 91 ff.
Durch Art. 14, V ES, z. SGB. vom 10. Mai 1897 ift dem S 69 des Börfengefebes
als bi. 2 die Sefeimmung beigefügt worden, daß Ddiefe Borfhrift durch S 764 BGB.
nicht berührt werde (val. hiezu Bland Bem. 8 und 9, Dertmann Bem. 1 und a. a. DO.
Soldmann-Lilienthal S. 810 f., Trumpler, Staub, Düringer-Hachenburg, Werner und
Wermert a. a. DJ.
Das Verhältnis des S 764 BGB. zu den VBorfdhriften des früheren
Börfengefeße8 war hienad folgendes: Das Börfengefeß regelte nur die Börfen-
termingejchäfte. Ein folcheS lag vor, wenn die WorausfeBungen des S 48 des Börien-
gejeßeS gegeben waren (weiter ging die Lraxis des Meichsgericht8; val. an Bem. 7, a,
Soldmann-Silienthal S. 810 Ann. 4, Neumann Note ID. Fehlte eines diejer Erforderniffe,
jo_fanı die Anwendbarkeit des S 764 (und des 8 672) in Frage. Ein Börfentermin-
gefchäft war nad Maßgabe des 8 66 ‚wirkung$[o8, wenn nicht beide Barteien im Börjen-
cegijter eingetragen waren („NRegijtereinwand”); mar dagegen die Eintragung erfolgt oder
nicht erforderlich (S 68), fo war auch der Einwand, daß ein Differenzge)häft. vorliege
(„Differenzeinwand”) ausgefchloffen. Die gegen $ 50 des Börfengefeßes8 veritoßenden
Beichäfte waren gemäß 8 134 BGB. nichtig.
B, Diefer Redhtszujtand hat eine durdgreifende Nenderung erfahren
dur das Gejeß ham 8, Mai 1908 betr, Aenderung des Börfengefebes (ROB.
1908 S. 183 ff.*)., Yuf rund des Art. VI diefes Gefepes ift der Text des Gefehes in
neuer Salfumg veröffentlicht worden durch Bekanntm. des Reichskanzler8 vom 27. Mai
1908 HOBL 1908 S. 215 ff).
1. Dur die Novelle tft das Börfenregifter befeitint; die Fähigkeit
um östentermwinhanbel wird dur Eintragung in das GandelSregifter
erlangt.
3, Sm Gegenfaße zu $ 48 de8 früheren Gefeße8 hat die Novelle von einer Begriffs-
beftimmung de8 Na abgefehen. Nach den Beftimmungen des neuen
Sejekes ift das Börfentermingefchäft ein auf Kredit abgefchloffenes Sirnefchäit, das
in folden Waren oder Wertpapieren abgefdhlofen wird, die einerjeit3 an der Bürfe (fei
28 „per Kafla“ oder auf „Termin“) gehandelt werden und für die anderfeitS (auf oder
außerhalb der Börfe) ein Zerminmarkt beiteht (Menkamp a. a. OD.) Bu unterfcheiden find
jogenannte „offizielle“ und „nichtoffizielle“ Börfentermingeldhäfte; erftere ind
loldhe SGefchälte in Waren oder Wertpapieren, die in den zum Börfenhandel zugelaffenen
Waren oder Wertpabieren nach den vom Börfenvorftande feitgefeßten SGe{chäftsbedingungen
tür einen derartigen Handel abgefchloflen werden (S 50); lebtere find Gefjchäite, die in
1icht zum Börfenterminhandel zugefaflenen Waren oder Wertpapieren ftattfinden oder nach
anderen als den vom Börfenvorjtande für den Terminhandel feitgefeßten Bedingungen
abgefchloffen werden (S 51).
3. Die materiellredhtlidhen Wirkungen eines Börfentermingefchäft2 find
verfchieden je nach der Urt der Waren oder Wertpapiere, die den Gegenftand des Ge
1chäfts bilden, und nach der Berfon der Vertragichließenden. Hienach find u unter:
idheiden verbotene, vollmirkfame und unwirkffame Börfentermingefchäfte.
a) Berboten find: | . .
«) EEE ET Mn in Getreide und Erzeugnifjen der Getreide.
müllerei (S 65); | . .
ß) Börfentermingefdhäfte in Anteilen von Bergwerks= und Habrikunter-
nehmungen, falls nicht die Genehmigung hiezw vom Bundesrat erteilt
*) Vgl. hHiezu Stranz iu D. FJur.3. 1908 S. 522; Weber ebenda S. 610 ff.;
NMerzbadher im „Recht“ 1908 S. 188 ff; NMeukanmp in Bl. f. RA. Bd. 73 S. 593 ff;
3. Kahn in Bayr. 3. f. RM. 1908 S. 233 fi; M. Jacufiel, Der BörfenterminhHandel in
Wertpahieren unter dem neuen Börfengejeß, Q3. 1908 S. 570 f.; Weber, Die Novelle
‚um Börjengefeg, D. Yur.3. 1908 S. 609 ff.; N. Nufbaum, Der Differenzeinwand gegen
ArbitragegeiHäfte der Produktenhörje, ebenda S. 795 ff.