Regulierung der Gemeindeforsstwirtschaft. 233
gedachten Bodenreinertragslehre und darf nicht in ihm stehen, weil er ihrem ureigensten
Grundprinzip, der Forderung der Rentabilität, strikte zuwiderläuft. ~ Die krampfhaften
Versuche der Bodenreinerträgler, diesen widerspenstigen Begriff der Nachhaltigkeit auf
Kosten der Reinlichkeit ihrer eigensten Grundsähe doch ihrer Theorie einzuverleiben,
illustrieren auf das deutlichste die Wirklichkeitsferne und Schablonenhaftigkeit dieser Theorie.
Die Hinfälligkeit dieser Theorie, welche grundsätzlich nur das Forstwirtschaftsziel der
Rentabilität als d a s eine wahre Forstwirtschaftsziel gelten lassen will, wird auf das
deutlichste d a d u r < erwiesen, daß ihre Anhänger zu Kompromissen ihre Zuflucht nehmen.
und doch noch andere Forsstwirtschaftsziele als erstrebenswert anerkennen müsssen.
Wenn man die drei Sy steme der Regulierung der Gemeinde-.
forstwirtsc< af t und ihre tasächlichen Wirkungen miteinander vergleicht, so kann
man sagen, daß das Sy stem der Bef örst er ung die besten Erfolge gezeitigt hat.
Die Vermögens auf s icht gewährleistet nur dann eine pflegliche Forstwirtschaft,
wenn die Gemeinden usw. ~ was vielfach nicht der Fall ist ~ genügendes Verständnis
für die Eigenheiten der Forsstwirtschaft zeigen. Auch die Erfolge der tech nischen
Betriebs aufsicht sind, wie die Erfahrung gezeigt hat, geringer als die der
Bef örsterun g. „Die Vorzüge dieser liegen in der Kostenersparnis, indem die Ver-
waltungsbezirke besser arrondiert werden können, der intensiveren Beaufsichtigung und
Wirtschaft, dem selteneren Personalwechsel und daher größeren Stetigkeit des Betriebes
und nicht zum wenigsten in der unabhängigen Stellung der Wirtschafter gegenüber dem
Eigentümer, dessen berechtigter Einfluß trotzdem bei der Aufstellung der Betriebspläne
sehr wohl gewahrt werden kann.“ (Hausrath.) Das kommt auch in den Tagungen
nicht nur des Deut sch en Forstv er e ins, sondern auch der verschiedenen L ok a l -
und Provinzial-Forstver eine zum Ausdruck, auf denen man sich meist für-
eine weitere Aus d e hnung des Sy stems der Beförsterung aus-
gesprochen hat. Bei diesen Versammlungen hat sich auch herausgestellt, daß die
Gemeinden sselbst mit diesem System, das ihre Autonomie so wesentlich einschränkt,.
doch meist g anz zufrieden sind ).
In der Kriegs- und Nachkriegszeit ist diese Bewegung in der Richtung einer weiteren
Ausdehnung und eines besseren Ausbaues der Regulierung der Gemeinde- usw. Forst-
wirtschaft wieder eingeschlafen. Vor kurzem aber ist sie in einer Denk s ch rif t des.
Verbandes höherer Kommunalforstbeamt en?) wieder von neuem in
Fluß gebracht worden. In dieser Denkschrift, auf die hier nicht näher eingegangen werden
kann, wird die Frage der Regulierung der Gemeinde- usw. Forstwirtschaft für ganz Preußen
wieder angeschnitten. Es werden darin Richtlinien für ein preußisches
Körperschaftsforstges etz aufgestelltl, die sich im Rahmen der technischen
1) Vgl. den Bericht über die Verhandlungen des Deutschen Forstvereins über die Gemeinde-
waldwirtschaft in der 13. Hauptversammlung zu Nürnberg 1912. Berlin 1913 (bei Springer).
Von der Versammlung wurde folgende Resolution angenommen: „Der Deutsche Forstverein hält
die Erfolge der staatlichen Aufsicht über die Bewirtschaftung der Gemeindewaldwirtschaft für die
deutsche Volkswirtschaft nicht überall für genügend; er hält eine gesetzliche Regelung der Staats-
aufsicht über die Gemeindewaldungen nach der Richtung hin für wünschenswert, daß die Selbst-
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gemeinheit diese auszuüben auch in der Lage sind.“
?) „Kommunalforstverwaltung in Preußen“, Neudamm, 1925.