Full text: Mehr Freiheit im Welthandel!

vielen andauernden Änderungen schon zu wiederholten Malen 
genötigt gesehen, das Merkblatt neu aufzulegen, wobei jedesmal 
die Anzahl der Änderungen recht erheblich ist. 
Bei den Zolldeklarationen liegt eine besondere Schwierig-, 
keit darin, daß in manchen Ländern, wie z, B. Frankreich, die 
Warenerklärung genau mit dem Wortlaut und Schema des im 
Einfuhrlande geltenden Zolltarifs übereinstimmen muß. Dies 
läßt sich aber nicht immer durchführen. Nicht immer kann den 
Firmen zugemutet werden, vor der Versendung verbindliche 
Zollauskünfte einzuholen. Hierdurch erhält das Geschäft unter 
Umständen viel zu große Verzögerungen. Bei unrichtiger 
Warenerklärung sind Aufhalten der Sendung und Zollstrafen 
meist die unausbleiblichen Folgen. Zur Förderung des Handels- 
verkehrs ist ein Ablassen von diesen Formalitäten notwendig. 
Es müßte genügen, wenn die Warenerklärung in der üblichen 
Bezeichnung des Herkunftslandes erfolgt. Weiter ist es er- 
wünscht, den Wortlaut und das Schema der Zollinhaltser- 
klärungen, der bei den einzelnen Ländern heute vielfach vonein- 
ander abweicht, möglichst in Übereinstimmung zu bringen 
und zu vereinheitlichen. 
Die gleichen Schwierigkeiten, die bei der Einfuhr nach Frank- 
reich bestehen, ergeben sich auch bei dem Eingange deutscher 
Waren in das Saargebiet, wo französisches Zollrecht gilt. In 
mehreren Fällen mußte die Industrie- und Handelskammer 
den. Firmen beispringen, weil die Sendungen an der Saargrenze 
aufgehalten und erhebliche Zollstrafen verhängt waren. Nur 
mit Aufwand größter Mühe und naclhı vielfachen Verhandlungen 
gelang es, die Sendungen freizubekommen, wobei allerdings die 
Zollstrafe nur teilweise erlassen wurde. 
Sehr erschwerend sind die im Auslande bestehenden Mar- 
kierungsvorschriften. Die Gesetzgebung vieler Länder 
ist auf diesem Gebiete äußerst umständlich. Namentlich hört 
man Klagen über die Vorschriften in England, den Vereinigten 
Staaten. Kanada, Australien und Südafrika. Die Vorschriften 
sind vielfach so eingehend und so verwickelt, daß sie eines 
längeren Studiums bedürfen. Der Handel ist dadurch sehr be- 
hindert. Ein Vergehen gegen die Vorschriften ist nur allzu 
leicht möglich. Zollstrafen und Beschlagnahmen sind daher 
unausbleiblich. 
Wie unhaltbar die Vorschriften oftmals sind, dafür mag ein 
Beispiel dienen, das vor kurzem die Kölnische Zeitung bekannt- 
gab. Bei dem Gerichtshof in New York war ein Fall anhängig, 
bei dem es sich um 100 Paar aus Deutschland eingeführte 
schwarze baumwollene Damenstrümpfe handelt, von denen. 
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