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bei von der Absicht geleitet waren, Steuern
zu sparen. Die von den Beteiligten gewählte
Form des Rechtsgeschäfts ist vielmehr im
allgemeinen für die Besteuerung maßgebend,
ohne daß es darauf ankommt, ob durch die
gewählte Form gewisse Steuern vermieden
werden. Nur wo es auf der Hand liegt, daß
die Beteiligten lediglich zwecks Steuer-
umgehung eine Verschleierung des beabsichtig-
ten Rechtsvorgangs vorgenommen haben,
wird dieser Rechtsvorgang so besteuert, wie
das Geschäft, dessen Versteuerung die Be
teiligten ersparen wollte n 35 ).
Eine Strafandrohung richtete sich nach dem
bisherigen Recht int allgemeinen nicht gegen
die Steuerumgehung als solche, sondern
nur gegen gewisse Tatbestände, unrichtige
Erklärungen, Unterlassungen und vorge
schriebene Angaben, die geeignet waren, z u
Steuerumgehuirgen zu führen und in der
Regel auch dazu diente».
3 °) RG. 6, 186; 19, 157; 44, 278; 51, 355; 76, 255; 84. 21.
IW. 1910, 342. Recht 1912, Nr. 1578. DIZ. 1907, 1250. Leipz.
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Komm. 12, 10; 15, 133; 17, 63, 160, 185, 216; 18, 147. RFtz.I. 126.