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mals auf 64 Fr. pro Kopf, während in Frankreich nur 15 Fr. auf
den Kopf kamen!). Notwendig war ferner eine Vereinfachung der
Verwaltung und Besteuerung, insbesondere eine gleiche Belastung
der Landprovinzen mit derjenigen Hollands. Dadurch sollten die
bisherigen Mißstände, der Schmuggel, die Korruption beseitigt
und auch Beamte gespart werden?). Das war schon in der
Konstitution von 1798 verheißen worden; unter der Regierung
Schimmelpennincks 1805 hoffte man damit endlich Ernst
machen zu können. Die Ungleichheit der Behandlung der einzelnen
Provinzen war ja höchst auffallend; Groningen, eine reiche Provinz,
hatte 20 000 Seelen mehr als Utrecht und 30 000 mehr als Seeland,
zahlte aber 700 000 fl. jährlich weniger als eine jener Provinzen;
ein Groninger zahlte also 12, ein Utrechter 22, ein Seeländer 25 fl.
Man plante eine neue indirekte Steuer, die 52—53 Millionen fl.
eintragen sollte.
Das neue von Gogel ausgearbeitete System konnte aber
unter den schwierigen politischen Verhältnissen der nächsten Zeit
nur zum kleinen Teil zur Ausführung gelangen?). Handel, Schiffahrt
und Industrie lagen danieder und versagten als Steuerquellen mehr
und mehr; steigende Anforderungen an die öffentlichen Kassen
und Zunahme der Schuld: Alles dieses stand der Durchführung der
Steuerreform im Wege. Und was von ihr ins Leben trat, war nicht
geeignet, die Öffentlichkeit zu beruhigen; eine Erleichterung der
Lasten brachte sie nicht. Im Jahre 1805 sollte man wiederum
von jeder Art Kapital 3% zahlen, was alle Besitzenden und die
Kaufleute schwer bedrückte*). Weder die Regierung des Königs
Ludwig noch das Kaiserreich sind imstande gewesen, diese
Lasten zu vermindern®). Daß es selbst 1813 noch in Amsterdam eine
ganze Reihe von Personen gab mit recht stattlichen Einnahmen,
nämlich 50, deren Einnahmen zwischen 25 und 60 000 fl. schwankten,
darf über den allgemeinen schlechten Vermögensstand nicht
täuschen; die meisten dieser 50 waren Großkaufleute und Bankiers,
F 3 Col enbrander, Napoleon en Nederland, S. 122.
2) Colenbrander, Gedenkstukken, IV, S. 111 ff. 143, 5221.
3) Vel. Blok; Geschiedenis, VII, S ı551., 17708. Sillem, Gogel,
S!117548.
4 Colenbrander, IV, S- 273, 289.
5) Bei der Einverleibung in Frankreich betrug die Steuerlast in Holland
das Dreifache derjenigen in Frankreich (Naber, 5S. 15).
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