thumbs: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 2)

Union und Liga, dreißigjähriger Krieg, westfälischer Friede. 765 
Territorien — mit Ausnahme derer des Hauses Habsburg. 
Hier wurden sie nur in starken Beschränkungen, namentlich in 
bloßer Beziehung auf die höheren Stände, zugelassen; auf keinen 
Fall wollte der Kaiser der Früchte der habsburgischen Gegen— 
reformation verlustig gehen. 
Für das Reich dagegen blieb ihm nichts übrig, als die 
Konsequenz der religiösen Duldung, die verfassungsmäßige 
Parität der beiden Konfessionen, zuzugeben. Dem entsprechend 
wurden alle höheren Reichsinstitutionen, vor allem das Reichs— 
kammergericht und die Reichsdeputationen von jetzt ab nach dem 
Grundsatz konfessioneller Gleichberechtigung besetzt. 
Schwierigkeit machte die Anwendung dieses Grundsatzes 
nur bei der wichtigsten aller Reichsinstitutionen, bei dem 
Reichstag selbst. Und hier wurden sie durch die sonst einge— 
tretenen verfassungsmäßigen Änderungen noch gewaltig ver— 
größert. 
Schon längst hatten die einzelnen Reichsstände sich inner— 
halb der Reichsverfassung wie im Verkehr mit auswärtigen 
Staaten mit einer Freiheit bewegt, die selbst in einem Bundes— 
staate, ja beinahe in einem Staatenbunde undenkbar ist. Sie 
hatten untereinander Verträge von jederlei Art, gelegentlich 
auch solche gegen das Reichsoberhaupt abgeschlossen. Nicht 
minder hatten sie mit fremden Mächten gegen den Kaiser 
konspiriert. Seitdem in Karl V. ein fremder Herrscher auf 
den Kaiserthron gelangt war, seitdem die konfessionelle Spaltung 
die Protestanten den Skandinaviern und Engländern, die 
Katholiken den Spaniern und Italienern genähert hatte, hatte 
niemand mehr in solchem Vorgehen etwas sittlich Be— 
denkliches gefunden, obwohl sein revolutionärer Charakter 
reichsrechtlich außer Zweifel stand. Jetzt nun erhielt, was 
bisher Brauch gewesen war, die feste Unterlage des Gesetzes. 
Nach Artikel VIII des Friedensvertrags wurden alle deutschen 
Reichsstände mit voller Landeshoheit ausgestattet, sowohl für 
die innere Entwicklung ihrer Staaten wie für die auswärtige 
Politik; sie konnten demnach mit fremden Staaten zu ihrer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.