Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

‚UAE 
VII. Abfhnitt: Cinzelne Schuldverhältnife. 
. Soweit die Beiziehung eines Gehilfen (f. «) angängig ift, erfcheint 
deffen Arbeit rechtlich als Arbeit des Dienitpflihtigen ‚und ift daher 
auch das interne Verhältnis des Dienftpflichtigen zu feinen Sehilien 
ba das Dienftverhältnis felbit gleichgültig, insbe]. auch BES 
Vergütung des Dienftberechtigten; val. hiezu Lotmar a. a. OD. Bd. 1 
S. 143, 144 und ferner auch S 628 mit Dem. 
Wo8 die Mnübertragbarkeit auf Seite des Dienitberedhtigten betrifft, 
jo ijft die Yuslegungsregel des Soabes 2 die ebenfo gerechte al8 billige 
Kehrfeite des Verhältnifjes. Val. M. Il, 457, ferner auch 8 399 BGB. mit 
Bem. und auch 5 851 3RO. hinfichtlich der Pfändbarfkeit des Anfpruchs 
des Dienftberechtigten. 
Da die Sähe des 8613 in dem Titel vom Werkvertrage nicht 
enthalten find, fo it bei Anwendung des $ 613 jeweil8 genau zu prüfen, ob 
wirklich ein Dienftvertrag und nicht etwa ein Werkvertrag vorliegt. al. 
hierüber Borbem. IV, 1. . , . 
3, Ueber die Frage, vb der Lehrherr die Arbeitskraft des Lehrlings einem 
Ay eren Detriebsunternehmer auShilf$wmeije überlaflen darf, vgl. Hilje, Bl. f RM. 
$ 614. 
Die Vergütung ft nad) der Letftung der Dienfte zu entrichten. it die 
Vergütung nach BZeitabfchnitten bemeffen, jo ft fie nach dem Molaufe der ein- 
zelnen Beitabjhnitte zu entrichten, ; 
©, 1, 560; II, 555; IM, 607, 
1. Zahlungszeit der Vergütung. . . 
1, 5 614 bildet eine Analogie des & 517 über die Miete f. auch fächt. GB. S 1238). 
Er enthält den GrundjaH der Vorleiftungspflicht des Dienftverpflidhteten, 
bie Vergütung des Dienftheredhtigten ijt postnumerando zu feiften. 
a) Da übrigens die ganze Vorfchrift des 8 614 offenbar nur einen dispofi- 
tiven Charakter an {ih trägt (anerkannt auch in %. I, 279, dann in 
HTIRK. 46), fo kann auch ausdrücklich oder Htillichweigend etwas anderes 
ausgemacht worden fein. Legtere8 Kann fich namentlich auch fhon aus der 
allgemeinen Nebung und VBerkehröfitte (%. II, 279), fowie aus der Urt der 
Vergütung ergeben, 3. B. bei Gewährung von Unterkunft und Natural- 
verpflegung. Val. auch Lotmar Bb. 1. S. 367, 368. , , 
Auch durch eine Wolizeivorfchrift kfamnıt eine VBorleiftungspflicht des 
Dienftberechtigten begründet fein, 3. GB. die aus verfehrspolizeilichen Oründen 
oorgefchriebene Borausbezahlung für eine Drofdhkenfahrt zu einem Bahnhof, 
wm ein Zheater 2C. . 
Betrifft der EUER eine Gef Häftsbeforgung, {vo kann der Dienft- 
7erpflichtete richt eher Vergütung der Dienite fordern, als bis er hierüber 
ardnungsmäßig Yecdhnung gelegt hat; vgl. NOS, Zur. Wichr. 1907 S. 479. 
Die für eine Mehrheit von Dieniten vereinbarte Gefamtvergütung 
anıt au vor Wbfchluß der gefamten Tätigkeit zu einem verhältnismäßigen 
Teil gefordert werden, wenn die einzelnen Dienfte eine Trennung nach ge= 
niflenm AbfoOnitten ne Schwierigkeiten geltatten. DL®. Zweibrücken, 
Seuff. Ur. Bd. 63 Yr. 155 Ylanfertigung, Koftenanfhlag, Bauleitung 26.) 
Eat Sälligleit der Weihnachtsägratifikation val. Bem. I, 2, i 
zu . 
Ueber die Wirkung eines vorzeitigen Ausicheidens eines Nerpflichteten 
auf @ratififationen 2c. vgl. Mipr. d. OLG. (Samburg) Bd. 19 S, 302, 
Landsberger, Gew. u. Kfm.Ger. Bd. 14 S. 305 ff. 
8 2. Soweit die Vorleiftungspflidht de8 Dienftverpflichteten reicht, Kann 
diefent wegen noch nicht erhaltener Vergiftung die Sinrede des no © nicht erfüllten 
Bertrags (vgl. 8 320 Wbf. 1) nicht zujteben. 
a) Sraglich ijt, ob auch Abj. 2 des S 320 hier durchweg als ausgefchlofen zu 
erachten ift oder nicht. Lotmar a. a. O. Bd. 1 S. 373 Dält mit guten @ründen 
dafür, daß Abf. 2 auch vom Dienftvertrage (Arbeitsvertrag) troß regelmäßiger 
Nachzahlung der Vergütung gelte. ; 
Eine weitere Frage wirft Vertmann zu 8 614 dahin auf, ob bei Wergütung 
1a Zeitabfdnitten (S$ 614 Sa 2) diefe Cinrede nicht wenigiten8 
dann gegeben je, wenn eine Berglitung für einen borausgegangenen 
Termin rüdjtändig geblieben ift. Dertmann verneint jenes richt obne
	        
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