zu beseitigen. Seine Freunde gäben der Fassung der
Vorlage den Vorzug.
Der Minister habe sich auf den letten Absatz in der
Begründung bezogen und erklärt, daß dieser Sat sich
nur auf den Ankaufspreis beziehe. Man könnte aber
auch sagen – immer unter der Voraussezung, daß bei
einzelnen Stellen vielleicht ein viel höherer Preis gefordert
werden könnte , daß ein gewisser Durchschnittspreis
für Wiesen und Acker beim Verkauf nicht überschritten
werden dürfe. Das Privatvermögen des einzelnen
mache die Stelle ja nicht ertragreicher; das sei, soweit es
sich um die Stelle handle, außer acht zu lassen.
Der einundgwanzigste Redner ging noch einmal
auf die Anfrage wegen der zweiten und dritten Genehmigung
ein. Das Rentengutsgesetz von 1890 gestattete
die Austuung von Rentengütern für jeden Privaten nicht
gegen Kapitalzahlung, sondern gegen Eintragung einer
Privatrente für den Verkäufer. Es zeigte sich aber schon
innerhalb Jahresfrist, daß diese Form der Rentengutsgründung
in der Praxis gänzlich versagte, weil jeder sein
Kapital heraushaben und keine Rente bestehen lassen
wolle. In dem zweiten Geseß von 1891 sei dann ausdrücklich
gesagt worden „Vermittlung der Rentengutsgründung
durch die Generalkommission“. Die erste
Genehmigung, von der er gesprochen habe, ging nur
dahin, daß Bereitwilligkeit bestehe, unter den obwaltenden
Verhältnissen für dieses Gut die Vermittlung der übernahme
der Renten auf die Rentenbank später zu bewirken.
Das hatte, wie ganz richtig ausgeführt, seine
Begründung darin, daß Staatskredit darauf gegeben
werden sollte. Denn sonst habe ja die Generalkommisssion
überhaupt zunächst nichts hineinzureden gehabt. Nun
handelte es sich nicht um eine zweite Genehmigung,
sondern, wenn man wolle, um eine zweite, dritte und
vierte Genehmigung. Denn es sei jeder einzelne Parzellenerwerber
mit seinem Fragebogen dem Spegzialkommissar
vorgestellt worden, und dieser habe sein Gutachten
abgeben müssen. Der ausgelegte Plan sei auch geprüft
worden. Wenn alles fertig war, unterlag es noch einmal
der Prüfung der Generalkommission, ob die Parzellen
richtig ausgelegt seien, ob Wege und Gräben da seien,
alles davon ausgehend, welcher Staatskredit nun gewährt
werde. Die Generalkommissionen seien ja nach § 3 Nr 2
überhaupt ausgenommen, für diese würde das Genehmigungsverfahren,
wenn sie noch weiter benutt werden
sollten, überhaupt nicht zutreffen. Es würden aber doch
auch nicht nur Rentengüter gebildet, sondern es sJolle
auch die freie Parzellierung möglich sein. Für diese
würde nun eine andere Behörde, weil die Generalkommission
ja nichts damit zu tun habe, die Genehmigung
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auch für die Zukunft nicht zu vermeiden sein. Irgend
eine staatliche Behörde werde immer da sein müssen, um
zum Schluß festzustellene, ob die Parzellen so ausgelegt
seien, daß man mit gutem Gewissen staatlichen Kredit
darauf geben könne, und in welcher Höhe.
Daß die Sache nicht auf den Osten und den Westen
gleichmäßig zutreffe, sei klar. Aber wenn gesagt worden
sei, daß in Cassel vor 20 Jahren zwei Rentengutsgründungen
mißglückt seien, so beruhe das nur darauf, was
er zu Anfang gesagt habe, daß das Geschäft auch verstanden
sein wolle. Im Anfang der 9er Jahre seien
viele Mißgriffe vorgekommen. Diese Praxis würden sich
auch alle Siedlungsgenossenschaften erst aneignen müssen
und seien bei diesen ebenso Mißgriffe vorgekommen, wie
bei den Generalkommisssionen, die damals vor einer ganz
neuen Aufgabe standen.
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