Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A
Einer der Vorredner (das 3. Mitglied ) bestritt
 im Hinblick auf die Verhältnisse im Westen, daß die
Genehmigungspflicht die Bedeutung haben könne, bestehende
Güter zu erhalten. Zum Verkauf an Güterhändler kämen
dort in der Regel nur solche Güter, bei denen dem Besitzer
 bereits das Messer an der Kehle site; wenn sie nicht
zum Verkauf an den Güterhändler kämen, kämen sie demnächst
 zum Zwangsverkauf.
Antrag 15 wurde noch einmal von dem achten
Redner dahin erläutert: die Genehmigung könne in der
Form erfolgen, daß entweder Blankovollmacht gegeben
vder daß sie für bestimmte Parzellen nach und nach erteilt
 oder daß ein mehr oder weniger vollständiger Plan
zugrunde gelegt oder endlich, daß der Veräußerungsvertrag
vorgelegt werde und daß dann die Form der Genehmigung
für den Grundbuchrichter maßgebend sei. Der § 4 beschäftige
 sich aber nicht mit der Form und den Voraussetzungen
 der Genehmigung, und mit Rücksicht darauf
könne der Antrag 15 vorläufig zurückgezogen werden.
Der Minister scheine der Ansicht zu sein, daß die
Genehmigung in der Regel vor der endgültigen Zerschlagung
 erfolge. Nach der Begründung sei aber die
Zerschlagung vollendet mit dem Veräußerungsvertrag
oder mit der Auflassung. Nun komme es in Hannover
vor, daß der Parzellant einen Auktionator und einen
Notar zu Hilfe ziehe, und daß sie in einem gemeinsamen
Termin mit einem Dutend Parzellanten die Verträge
abschlösssen. Sie würden das auch für die Folge tun
können, allerdings unter dem Vorbehalt der Genehmigung.
Es werde also nach wie vor vorkommen, daß erst nach
Abschluß der Verträge die Genehmigung eingeholt werde.
Nun seien wiederholt Zerschlagungen vorgekommen, bei
denen die Parzellanten übers Ohr gehauen worden seien.
Sie hätten sich bei dem bekannten Landhunger betören
lassen, Preise zu zahlen, bei denen sie nicht wirtschaften
könnten. In solchen Fällen sei der Regierungspräsident
oder die Genehmigungsbehörde in der Lage und verpflichtet,
 zu prüfen, ob der Verkaufspreis, wie er im
Termin zugrunde gelegt sei, ein so hoher sei, daß unter
Berücksichtigung sämtlicher in Frage kommenden Verhältnisse
 die betreffende Stelle lebensfähig sei. Insofern
müsse allerdings eine subjektive Prüfung der Verhältnisse
eintreten.
Ein anderer (der dreizehnte) Redner hielt ein
Bedürfnis, das Genehmigungsrecht auf die Provinzen
auszudehnen, die auch von dem Vorkaufsrecht befreit seien,
nicht für vorliegend. Alle hier geschilderten Verhältnisse,
nationale Interessen ganz besonders, kämen doch in Hessen-Nassau,
 Westfalen und Rheinprovinz überhaupt nicht in
Betracht. In bezug auf die Besitzverhältnisse liege eine
Veranlassung zu einem Genehmigungsrecht hier auch nicht
vor. Aus den drei genannten Provinzen sei sicher nicht
ein einziger Abgeordneter, welcher Partei er auch angehöre,
der nicht lieber wünschte, daß die drei Provinzen nicht
davon betroffen würden.
Der Landwirtschaftsminisster trat dem entgegen.
Aus der Begründung sei schon ersichtlich, daß Landesteile,
die ganz ähnliche Verhältnisse aufwiesen wie die von den
Vorrednern erwähnten, insbesondere auch das Königreich
Württemberg, dazu übergegangen seien, die Zerschlagungen
unter bestimmten Voraussetzungen an Genehmigungen zu
knüpfen; und wenn die Verhältnisse in den meisten Teilen
der in Frage kommenden Provinzen selbst so liegen
sollten, wie sie bezüglich der Provinz Westfalen jedenfalls
zutreffend geschildert seien, so sehe er doch nicht ein,
warum nicht auch eine Bestimmung am Plate sein könne,
die unter Umständen auch den Zweck verfolge, der Yerschlagung
 entgegenzutreten und Terrain, daß sich für
innere Kolonisation eigne, für die Ansetzung von kleinen

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