Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
ständlich, daß jeder einzelne Fall und auch 
die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers geprüft 
würden. Aber alle diese Dinge hätten mit dem 
Genehmigungsrecht nicht das Geringste zu tun. Wenn 
die ganze Genehmigung gestrichen und versucht würde, 
Rentenbriefe oder staatliche Mittel für die innere Koloni- 
sation auf andere Weise zur Verfügung zu stellen, würden 
sich in dem Wettbewerb der Gesellschaften und Privat- 
unternehmen genug Leute finden, die an den Staatskredit 
heran wollten und die dann „Plan und Art“ bis ins 
einzelne vorlegen müßten. Das Genehmigungsrecht sei 
jedenfalls ein untaugliches Mittel, die anzustrebenden 
Ziele zu erreichen. 
Ein anderer (der dritte) Redner bemerkte dazu, 
wenn das Verfahren so gestaltet werden solle, daß zunächst 
eine generelle Genehmigung erteilt werde und dann von 
Fall zu Fall immer eine neue Genehmigung zu den ein- 
zelnen Stellen, dann werde das Verfahren sich so lange 
Jahre hinziehen, daß niemand sich mehr dazu verstehen 
werde, überhaupt zu zerschlagen. 
Wenn ein Vorredner bemängelt habe, daß der Aus- 
druck „Gemeinwohl“ in dem Antrag 26 zu weitgehend 
und unbestimmt sei, so weise er darauf hin, daß dieser 
Begriff durch die weiteren sich anschließenden Worte fest 
umgrenzt werde. 
Die Erörterung habe zur Grundlage die Verhältnisse 
im Osten. Im Westen kenne man nicht „das Grundstück“, 
sondern nur „die Grundstücke“, Parzellen von einem 
ganzen oder halben Hektar und noch kleinere. Deshalb 
wäre es zweckmäßig, die drei Provinzen, die von dem Vor- 
kaufsrecht ausgeschlossen seien, auch von der Genehmigungs- 
pflicht auszuschließgen. Er habe als Grundbuchrichter noch 
niemals erlebt, daß beim Zerschlagen eines Gutes selbständige 
Stellen gebildet worden wären. Im Westen würden nur 
kleinere Parzellen von den Adjazenten und kleineren 
Besitzern angekauft; selbständige Stellengründungen kämen 
dort überhaupt nicht vor. Nur die Generalkommission 
in Cassel habe vor ungefähr 20 Jahren einmal zwei 
größere Güter in Rentenstellen umgewandelt, der Versuch 
habe aber nicht zur Nachahmung angeeifert. 
Ein weiterer (der zwölfte) Redner führte aus, 
es komme wohl nicht allein darauf an, leistungsfähige 
Stellen neu zu schaffen, sondern auch darauf, die vor- 
huntency Stellen in ihrer bisherigen Leistunasfähigkeit 
zu erhalten. 
Der Vorschlag des Antragstellers zu 13 erscheine ihm 
annehmbar; vielleicht werde man aber statt „sowie“ besser 
sagen „oder auch“, da das Wort .sowie“ doch kumulativ 
wirken könnte. 
Es sei zu erwarten, daß der Landrat in seinem Kreise 
so Bescheid wisse, daß er vorkommendenfalls sofort er- 
kenne, ob die Genehmigung ratsam sei oder nicht. Er 
könne sich nicht denken, daß da ein großer Plan erfordert 
werden würde, und von einer Stockung auf dem Güter- 
markt werde nicht die Rede sein können. 
Der einundzwanzigste Redner sei wohl im wesent- 
lichen mißversstanden worden; er habe nur darauf hin- 
weisen wollen, wie schwierig es wäre, wenn man bei der 
Genehmigung zu sehr ins Detail gehen wollte, und daß 
man die Genehmigung nur nach ganz großen Gesichts- 
punkten erfolgen lassen dürfte. Davon ausgehend, müsse 
man auch die Einfügung der Worte „nach Plan und Art“ 
verwerfen. Antrag Ib sei im wesentlichen dasselbe. Die 
Antragsteller hätten ihn aber auch wohl nur gestellt, 
damit man aus § 4 nicht herauslesen könne, daß entweder 
eine glatte Versagung oder eine glatte Genehmigung not- 
wendig wäre. Es sei besser, die Möglichkeit einer solchen 
Auffassung durch eine entsprechende Ausführungsanweisung 
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