Nr 035 A
ständlich, daß jeder einzelne Fall und auch
die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers geprüft
würden. Aber alle diese Dinge hätten mit dem
Genehmigungsrecht nicht das Geringste zu tun. Wenn
die ganze Genehmigung gestrichen und versucht würde,
Rentenbriefe oder staatliche Mittel für die innere Kolonisation
auf andere Weise zur Verfügung zu stellen, würden
sich in dem Wettbewerb der Gesellschaften und Privatunternehmen
genug Leute finden, die an den Staatskredit
heran wollten und die dann „Plan und Art“ bis ins
einzelne vorlegen müßten. Das Genehmigungsrecht sei
jedenfalls ein untaugliches Mittel, die anzustrebenden
Ziele zu erreichen.
Ein anderer (der dritte) Redner bemerkte dazu,
wenn das Verfahren so gestaltet werden solle, daß zunächst
eine generelle Genehmigung erteilt werde und dann von
Fall zu Fall immer eine neue Genehmigung zu den einzelnen
Stellen, dann werde das Verfahren sich so lange
Jahre hinziehen, daß niemand sich mehr dazu verstehen
werde, überhaupt zu zerschlagen.
Wenn ein Vorredner bemängelt habe, daß der Ausdruck
„Gemeinwohl“ in dem Antrag 26 zu weitgehend
und unbestimmt sei, so weise er darauf hin, daß dieser
Begriff durch die weiteren sich anschließenden Worte fest
umgrenzt werde.
Die Erörterung habe zur Grundlage die Verhältnisse
im Osten. Im Westen kenne man nicht „das Grundstück“,
sondern nur „die Grundstücke“, Parzellen von einem
ganzen oder halben Hektar und noch kleinere. Deshalb
wäre es zweckmäßig, die drei Provinzen, die von dem Vorkaufsrecht
ausgeschlossen seien, auch von der Genehmigungspflicht
auszuschließgen. Er habe als Grundbuchrichter noch
niemals erlebt, daß beim Zerschlagen eines Gutes selbständige
Stellen gebildet worden wären. Im Westen würden nur
kleinere Parzellen von den Adjazenten und kleineren
Besitzern angekauft; selbständige Stellengründungen kämen
dort überhaupt nicht vor. Nur die Generalkommission
in Cassel habe vor ungefähr 20 Jahren einmal zwei
größere Güter in Rentenstellen umgewandelt, der Versuch
habe aber nicht zur Nachahmung angeeifert.
Ein weiterer (der zwölfte) Redner führte aus,
es komme wohl nicht allein darauf an, leistungsfähige
Stellen neu zu schaffen, sondern auch darauf, die vorhuntency
Stellen in ihrer bisherigen Leistunasfähigkeit
zu erhalten.
Der Vorschlag des Antragstellers zu 13 erscheine ihm
annehmbar; vielleicht werde man aber statt „sowie“ besser
sagen „oder auch“, da das Wort .sowie“ doch kumulativ
wirken könnte.
Es sei zu erwarten, daß der Landrat in seinem Kreise
so Bescheid wisse, daß er vorkommendenfalls sofort erkenne,
ob die Genehmigung ratsam sei oder nicht. Er
könne sich nicht denken, daß da ein großer Plan erfordert
werden würde, und von einer Stockung auf dem Gütermarkt
werde nicht die Rede sein können.
Der einundzwanzigste Redner sei wohl im wesentlichen
mißversstanden worden; er habe nur darauf hinweisen
wollen, wie schwierig es wäre, wenn man bei der
Genehmigung zu sehr ins Detail gehen wollte, und daß
man die Genehmigung nur nach ganz großen Gesichtspunkten
erfolgen lassen dürfte. Davon ausgehend, müsse
man auch die Einfügung der Worte „nach Plan und Art“
verwerfen. Antrag Ib sei im wesentlichen dasselbe. Die
Antragsteller hätten ihn aber auch wohl nur gestellt,
damit man aus § 4 nicht herauslesen könne, daß entweder
eine glatte Versagung oder eine glatte Genehmigung notwendig
wäre. Es sei besser, die Möglichkeit einer solchen
Auffassung durch eine entsprechende Ausführungsanweisung
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