Full text: Grundteilungsgesetz

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handlungen heranzuholen seien, so daß man eine besondere 
Verzögerung nicht zu befürchten brauche. 
Das Verfahren nach Antrag 11 scheine etwas lang- 
wierig zu sein. Im Grunde genommen erübrige sich auch 
der Antrag 11; da ja der Landrat doch die Vorarbeiten 
mache, könnten sich die Antragsteller auch dem Antrage 31 
bezüglich des Kreisausschusses anschließen. 
Der Landwirtschaftsminister führte aus, auch 
im Schoße der Staatsregierung sei die Frage, an welche 
Instanzen die Genehmigung übertragen werden sollte, 
natürlich Gegenstand eingehender Erörterung gewesen. 
Es habe schließlich eine Verständigung dahin stattfinden 
müssen, daß der Regierungspräsident und der Ober- 
präsident die zweckmäßigste und auch die einfachste Instanz 
dazu sein würden. 
Er schließe sich den Ausführungen zu Antrag 11 an, 
daß das Verfahren der ersten Instanz vor dem Bezirks- 
ausschuß jedenfalls nicht die Schnelligkeit gewährleiste, 
die bei den Anträgen auf Genehmigung unbedingt ver- 
langt werden müsse. Wenn schnell und zugleich sachlich 
entschieden werden müssse, komme es in erster Linie darauf 
an, daß wenigstens die erstinsstanzliche Entscheidung von 
einer Stelle ausgehe, die auch örtlich vollständig orien- 
tiert sei:. Das würde an sich auf den Bezirksausschuß 
kaum zutreffen. 
Was aber den Minister für Landwirtschaft als zweite 
Instanz anlange, so würde es für ihn unmöglich sein, 
für die sämtlichen Genehmigungen die letzte Entscheidung 
abzugeben. Da man ihm nicht zumuten könne, überall 
an Ort und Stelle sich zu informieren, so wäre er auf 
die Berichte der Provinzgialbehörden angewiesen, und er 
würde die Verantwortung für solche Entscheidungen kaum 
übernehmen können. Er müsse sich also gegen den An- 
trag 11 zu 2 avssprechen. 
Ebenso aber auch gegen den Antrag 31. Er wissse 
die Sachkunde der Kreisausschußmitglieder genügend zu 
schäten, aber gerade in dieser Frage, wo nachbarliche und 
freundschaftliche und sonstige Verhältnisse eine große Rolle 
spielen könnten, sollte man es den Mitgliedern des Kreis- 
ausschusses nicht zumuten, eine Entscheidung zu treffen, 
die ihnen unter Umständen schwer auf die Seele fallen 
könnte. Der Landrat sei allerdings auch in der Regie- 
rungsvorlage als vorbereitende Behörde vorgesehen, aber 
der Regierungspräsident trage jedenfalls die Verantwor- 
tung der erstinstanzlichen Entscheidung, und soweit er 
nicht in der Lage sei, aus örtlicher Kenntnis der Ver- 
hältnisse zu urteilen, werde er sich auf die sachkundigen 
Ausführungen seines Landrats verlassen können. Wo 
Zweifel obwalteten, könne er die Verhältnissse an Ort 
und Stelle besichtigen und mit sachkundigen Leuten 
der Gegend besprechen, so daß dann auch die Schnellig- 
keit der Entscheidung genügend gewahrt erscheine. So- 
lange es vermieden werden könne, sollte man nicht ohne 
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den bestehenden Behörden, den Regierungspräsidenten 
und den Oberprässidenten, den Versuch zu machen. Die 
Erteilung der Genehmigung sei dort in guten Händen, 
und die Interessenten würden sich dabei ebenso wohl be- 
finden wie in den Händen von beschlußfassenden Behörden, 
die kaum die örtlichen Kenntnisse besißen würden, die 
beim Landrat und Regierungsprässidenten in der Regel 
vorausgesekt werden könnten. 
Der siebente Redner als Vertreter des 
Antrags 31 meinte, die Ausführungen des Ministers 
sprächen in der Form gegen, in der Sache aber für den 
Antrag 31. Der Regierungspräsident und der Ober- 
präsident seien eben mit den örtlichen und sachlichen 
| ZA
	        
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