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§ 1 Abs. 2 nachgelassen, daß die Genehmigung entweder
vor Vertragsschluß eingeholt oder der Vertrag unter
Vorbehalt der Genehmigung geschlossen werden müsse.
Deshalb müsse mit Rücksicht auf diesen Nachlaß der
Tatbestand des § 7 dahin beschränkt werden, daß nicht
der unklare Begriff: „Zerschlagung ohne Genehmigung
vornehmen“ darin als strafbar hingestellt würde, sondern
man müsse gerade mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 den Tat-
bestand so formulieren, daß klar erkennbar sei, wenn die
strafbare Handlung vollendet sei. Er schlage vor, folgende
Fassung zu wählen: „Ein Grundsstückshändler (Grund-
stücksvermittler), der zu einer Zerschlagung, welche er
vornimmt oder vermittelt, vorsäglich die erforderliche
Genehmigung nicht alsbald einholt“".
. Der Unter staatssekretär des Juftizmini-
steriums erklärte, dies würde mit dem s 1 Abs. 2 nicht
ganz in Einklang stehen; denn danach solle die Ge-
nehmigung schon vor Abschluß des Veräußerungsvertrages
erteilt oder im Vertrage vorbehalten sein. Es genüge
nicht, daß nach Abschluß des Vertrages die Genehmigung
nachgesucht werde.
Wenn das schließliche Zustandekommen des Vertrags
gegen den Willen des Vermittlers erfolge, so sei der
Kausalzusammenhang gestört, infolgedessen würde der
Vermittler alsdann nicht bestraft werden können. So
werde der Fall aber in der Regel nicht liegen. Der
äußerlich als selbständiger Akt der Parteien erscheinende
Vertrag werde doch in Wirklichkeit das Ergebnis der
Vermittlungstätigkeit sein. Alsdann könne der Vermittler
sich nicht dahinter zurückziehen, daß er sage, er sei nicht
mehr an dem Vertrage beteiligt. Wenn er nicht für die Ge-
nehmigung gesorgt habe und es zu einem Vertrags-
abschluß komme, so werde er straffällig, wenn die Parteien
den Vertrag ohne diesen Vorbehalt schlössen.
Der fünfte Redner stellte üÜbereinstimmung
darüber fest, daß das Delikt erst vollendet sein könne,
wenn ein Vertrag abgeschlossen und der Vorbehalt nicht
aufgenommen sei. In dem zuletzt erörterten Falle könne
selbstverständlich eine Strafbarkeit nicht eintreten. Er würde
aber nicht sagen, daß in diesem Falle Straflosigkeit wegen
fehlenden Kausalzusammenhanges eintrete. Denn ein
solcher könne nach den Umständen sehr wohl vorliegen.
Wenn aber schließlich durch den entgegenstehenden Willen
der Parteien der Vermittler vom Vertragsabschlussse selbst
ausgeschaltet werde, so könne die Feststellung des vor-
sätzlichen Handelns hier niemals erfolgen. Ebensowenig
könne von einer Fahrlässigkeit in einem solchen Falle
die Rede sein.
Der erste Redner machte darauf aufmerksam,
daß das Wort ,vorssätlich“ hier juristisch nicht leicht
faßbar sei. Denn das Delikt solle ja in einer Omisssion
bestehen, und eine solche habe mit einem Vorsatz nichts
zu tun. Man könne jemandem nicht beweisen, daß er
beabsichtigt habe, die Genehmigung nicht einzuholen.
Der Grundstücksvermittler sei aber gar nicht imstande,
die ihm hier gesetlich auferlegte Verpflichtung, die Ge-
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schränkten, bei ihm Rat zu holen, und dann von ihm
nichts mehr wissen wollten.
Die Ab st im mu ng wurde vertag t.*)
wurde angenommen.
*) Siehe Seite 143
14.0
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