Full text: Grundteilungsgesetz

" F- 1 
§ 1 Abs. 2 nachgelassen, daß die Genehmigung entweder 
vor Vertragsschluß eingeholt oder der Vertrag unter 
Vorbehalt der Genehmigung geschlossen werden müsse. 
Deshalb müsse mit Rücksicht auf diesen Nachlaß der 
Tatbestand des § 7 dahin beschränkt werden, daß nicht 
der unklare Begriff: „Zerschlagung ohne Genehmigung 
vornehmen“ darin als strafbar hingestellt würde, sondern 
man müsse gerade mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 den Tat- 
bestand so formulieren, daß klar erkennbar sei, wenn die 
strafbare Handlung vollendet sei. Er schlage vor, folgende 
Fassung zu wählen: „Ein Grundsstückshändler (Grund- 
stücksvermittler), der zu einer Zerschlagung, welche er 
vornimmt oder vermittelt, vorsäglich die erforderliche 
Genehmigung nicht alsbald einholt“". 
. Der Unter staatssekretär des Juftizmini- 
steriums erklärte, dies würde mit dem s 1 Abs. 2 nicht 
ganz in Einklang stehen; denn danach solle die Ge- 
nehmigung schon vor Abschluß des Veräußerungsvertrages 
erteilt oder im Vertrage vorbehalten sein. Es genüge 
nicht, daß nach Abschluß des Vertrages die Genehmigung 
nachgesucht werde. 
Wenn das schließliche Zustandekommen des Vertrags 
gegen den Willen des Vermittlers erfolge, so sei der 
Kausalzusammenhang gestört, infolgedessen würde der 
Vermittler alsdann nicht bestraft werden können. So 
werde der Fall aber in der Regel nicht liegen. Der 
äußerlich als selbständiger Akt der Parteien erscheinende 
Vertrag werde doch in Wirklichkeit das Ergebnis der 
Vermittlungstätigkeit sein. Alsdann könne der Vermittler 
sich nicht dahinter zurückziehen, daß er sage, er sei nicht 
mehr an dem Vertrage beteiligt. Wenn er nicht für die Ge- 
nehmigung gesorgt habe und es zu einem Vertrags- 
abschluß komme, so werde er straffällig, wenn die Parteien 
den Vertrag ohne diesen Vorbehalt schlössen. 
Der fünfte Redner stellte üÜbereinstimmung 
darüber fest, daß das Delikt erst vollendet sein könne, 
wenn ein Vertrag abgeschlossen und der Vorbehalt nicht 
aufgenommen sei. In dem zuletzt erörterten Falle könne 
selbstverständlich eine Strafbarkeit nicht eintreten. Er würde 
aber nicht sagen, daß in diesem Falle Straflosigkeit wegen 
fehlenden Kausalzusammenhanges eintrete. Denn ein 
solcher könne nach den Umständen sehr wohl vorliegen. 
Wenn aber schließlich durch den entgegenstehenden Willen 
der Parteien der Vermittler vom Vertragsabschlussse selbst 
ausgeschaltet werde, so könne die Feststellung des vor- 
sätzlichen Handelns hier niemals erfolgen. Ebensowenig 
könne von einer Fahrlässigkeit in einem solchen Falle 
die Rede sein. 
Der erste Redner machte darauf aufmerksam, 
daß das Wort ,vorssätlich“ hier juristisch nicht leicht 
faßbar sei. Denn das Delikt solle ja in einer Omisssion 
bestehen, und eine solche habe mit einem Vorsatz nichts 
zu tun. Man könne jemandem nicht beweisen, daß er 
beabsichtigt habe, die Genehmigung nicht einzuholen. 
Der Grundstücksvermittler sei aber gar nicht imstande, 
die ihm hier gesetlich auferlegte Verpflichtung, die Ge- 
U zwa. U n U Lt ? 
schränkten, bei ihm Rat zu holen, und dann von ihm 
nichts mehr wissen wollten. 
Die Ab st im mu ng wurde vertag t.*) 
wurde angenommen. 
*) Siehe Seite 143 
14.0 
§ &
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.