Nr 035 A
reiche Grundbesitzer noch auf ihrer ererbten Scholle halten
tönnten. Durch eine künstliche Herabsetzung aller
Preise müßte der Kredit der jetzt schon stark verschuldeten
Besitzer so leiden, daß eine große Katastrophe zu befürchten
sei. In dem von der Staatsregierung gewünschten Um-
fange könne daher das Vorkaufsrecht nicht bewilligt werden.
Man dürfe ferner nicht verkennen, daß auch ein Ein-
griff in die Rechte des Verkäufers insofern vorliege, als er
ein erhebliches Interesse haben könne, daß ein bestimmter
Käufer das Grundstück erwerbe. Es müsse doch z. B. die
Möglichkeit gelassen werden, einem entfernteren Verwandten
oder einem Pflegesohn ein Grundstück billig zu übertragen,
einen verdienten alten Beamten dadurch zu belohnen usw.
Auch dem Käufer gegenüber bedeute es eine große
Härte, wenn der Staat das Grundstück für seine Zwecke be-
anspruche, nachdem der Käufer vielleicht viele Mühe auf-
gewendet und kostspielige Vorarbeiten geleistet habe.
Beachtenswert sei auch der Fall, daß ein Parzellant
sich zur Parzellierung eines Grundstücks die erforderliche
Genehmigung eingeholt habe. Es sei alles vorbereitet, und
der Staat lege dann die Hand auf das Grundstück. Alle
Mühe und Kosten seien nun vergeblich aufgewandt. Er
wolle nicht sagen, daß in diesem Falle dem Staat nicht ein
Vorkaufsrecht verliehen werden sollte, weil hier besondere
ethische Momente nicht Platz griffen; aber in einem solchen
Falle müßte doch auch der Ersatz der Schäden voll gewähr-
leistet werden.
Seine Freunde kämen deshalb unter vollem Vorbehalt
ihrer endgültigen Entschließung in der zweiten Lesung zu
dem Ergebnis, daß sie gegenüber den „walzenden Gütern“
ein Vorkaufsrecht im Interessse der inneren Kolonisation
zulassen wollten, und daß sie es ferner gestatten wollten
unter Vorbehalt der vollen Entschädigung gegenüber allen
Grundstücken, welche durch Kauf in die Hand eines Güter-
händlers oder -vermittlers übergegangen seien, also bezüg-
lich solcher Grundstücke, die unter allen Umständen zur
Aufteilung bestimmt würden.
Antrag 33 Ziffer 2 zu 1 (,sofern der Verkauf .... nicht
vereinbar ist“) sei eine zu kautschukartige Bestimmung. Von
einem so weitgehenden Eingriff, wie dem staatlichen Vor-
kaufsrecht, sollten wirklich nur diejenigen Fälle betroffen
werden, in denen die ethischen Momente nicht Platz griffen.
Nach Antrag 39 solle nun ein Einspruchsrecht
des Staates geschaffen werden, das unter gewissen Voraus-
sezungen mit der Erwerbs p fli cht des Staates in Ver-
bindung gebracht werde. Ein Einspruchsrecht ohne
Erwerbspflicht scheine allerdings ein geradezu unerhörter
Eingriff gegenüber dem einzelnen zu sein; wenn aber das
Einspruchsrecht mit einer Erwerbspflicht in Verbindung ge-
bracht werde, werde die ganze Sache ein Schlag ins Wasser
sein. Er wolle jetzt auf Einzelheiten nicht eingehen, und
nur hervorheben, daß in demselben Augenblick, wo diese Be-
stimmung Gesetz würde, der Finanzminister an alle Re-
gierungspräsidenten ein Zirkular richten würde, daß sie ja
nicht von dem Einspruchsrecht Gebrauch machen sollten.
Der vierzehnte Redner vertrat die Beschränkung
des Vorkaufsrechts nach Antrag 33, wenngleich auch dabei
noch leicht Lücken entständen, so insbesondere durch die
Nichtberücksichtiqung bestehender Vorkaufsrechte, wie z. B.
in dem Fall, wo jemand zugunsten eines Pflegesohnes das
Vorkaufsrecht habe eintragen lassen. Wenn man aber an-
dererseits das Vorkaufsrecht auf die „walzenden Güter“ be-
schränke, so könnte dabei jedenfalls in den national gefähr-
deten Landesteilen die innere Kolonisation nicht genügend
gefördert werden. s
Immerhin bedeute das Vorkaufsrecht einen weit-
gehenden Eingriff in das PNVrivateigentum, den man nur
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