Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
reiche Grundbesitzer noch auf ihrer ererbten Scholle halten 
tönnten. Durch eine künstliche Herabsetzung aller 
Preise müßte der Kredit der jetzt schon stark verschuldeten 
Besitzer so leiden, daß eine große Katastrophe zu befürchten 
sei. In dem von der Staatsregierung gewünschten Um- 
fange könne daher das Vorkaufsrecht nicht bewilligt werden. 
Man dürfe ferner nicht verkennen, daß auch ein Ein- 
griff in die Rechte des Verkäufers insofern vorliege, als er 
ein erhebliches Interesse haben könne, daß ein bestimmter 
Käufer das Grundstück erwerbe. Es müsse doch z. B. die 
Möglichkeit gelassen werden, einem entfernteren Verwandten 
oder einem Pflegesohn ein Grundstück billig zu übertragen, 
einen verdienten alten Beamten dadurch zu belohnen usw. 
Auch dem Käufer gegenüber bedeute es eine große 
Härte, wenn der Staat das Grundstück für seine Zwecke be- 
anspruche, nachdem der Käufer vielleicht viele Mühe auf- 
gewendet und kostspielige Vorarbeiten geleistet habe. 
Beachtenswert sei auch der Fall, daß ein Parzellant 
sich zur Parzellierung eines Grundstücks die erforderliche 
Genehmigung eingeholt habe. Es sei alles vorbereitet, und 
der Staat lege dann die Hand auf das Grundstück. Alle 
Mühe und Kosten seien nun vergeblich aufgewandt. Er 
wolle nicht sagen, daß in diesem Falle dem Staat nicht ein 
Vorkaufsrecht verliehen werden sollte, weil hier besondere 
ethische Momente nicht Platz griffen; aber in einem solchen 
Falle müßte doch auch der Ersatz der Schäden voll gewähr- 
leistet werden. 
Seine Freunde kämen deshalb unter vollem Vorbehalt 
ihrer endgültigen Entschließung in der zweiten Lesung zu 
dem Ergebnis, daß sie gegenüber den „walzenden Gütern“ 
ein Vorkaufsrecht im Interessse der inneren Kolonisation 
zulassen wollten, und daß sie es ferner gestatten wollten 
unter Vorbehalt der vollen Entschädigung gegenüber allen 
Grundstücken, welche durch Kauf in die Hand eines Güter- 
händlers oder -vermittlers übergegangen seien, also bezüg- 
lich solcher Grundstücke, die unter allen Umständen zur 
Aufteilung bestimmt würden. 
Antrag 33 Ziffer 2 zu 1 (,sofern der Verkauf .... nicht 
vereinbar ist“) sei eine zu kautschukartige Bestimmung. Von 
einem so weitgehenden Eingriff, wie dem staatlichen Vor- 
kaufsrecht, sollten wirklich nur diejenigen Fälle betroffen 
werden, in denen die ethischen Momente nicht Platz griffen. 
Nach Antrag 39 solle nun ein Einspruchsrecht 
des Staates geschaffen werden, das unter gewissen Voraus- 
sezungen mit der Erwerbs p fli cht des Staates in Ver- 
bindung gebracht werde. Ein Einspruchsrecht ohne 
Erwerbspflicht scheine allerdings ein geradezu unerhörter 
Eingriff gegenüber dem einzelnen zu sein; wenn aber das 
Einspruchsrecht mit einer Erwerbspflicht in Verbindung ge- 
bracht werde, werde die ganze Sache ein Schlag ins Wasser 
sein. Er wolle jetzt auf Einzelheiten nicht eingehen, und 
nur hervorheben, daß in demselben Augenblick, wo diese Be- 
stimmung Gesetz würde, der Finanzminister an alle Re- 
gierungspräsidenten ein Zirkular richten würde, daß sie ja 
nicht von dem Einspruchsrecht Gebrauch machen sollten. 
Der vierzehnte Redner vertrat die Beschränkung 
des Vorkaufsrechts nach Antrag 33, wenngleich auch dabei 
noch leicht Lücken entständen, so insbesondere durch die 
Nichtberücksichtiqung bestehender Vorkaufsrechte, wie z. B. 
in dem Fall, wo jemand zugunsten eines Pflegesohnes das 
Vorkaufsrecht habe eintragen lassen. Wenn man aber an- 
dererseits das Vorkaufsrecht auf die „walzenden Güter“ be- 
schränke, so könnte dabei jedenfalls in den national gefähr- 
deten Landesteilen die innere Kolonisation nicht genügend 
gefördert werden. s 
Immerhin bedeute das Vorkaufsrecht einen weit- 
gehenden Eingriff in das PNVrivateigentum, den man nur 
[ 7 H
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.