Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A
lich freie Hand lasse, außerdem Jei doch bei der Zulassung
der Fideikommisse die Absicht det Landesgesetgebung nicht
auf den Ausschluß eines Teils der Bevölkerung vom Erwerb
 gerichtet, sondern ihr positiver und ausschließlicher
Zweck der Sicherung des Besitzes einer Familie. Also der
Zweck des Gesetzes sei eben nicht eine Verletzung des Freizügigkeitsgesezes.
 Der Entscheidung des Reichsgerichts
rs fc ja die literarische Kritik in der nächsten Zeit noc
vemächtigen.
î Auf die Kommentare zum Einführungsgesetz könne
man sich wohl kaum berufen. Geheimrat Holz könne nicht
als unparteiisch gelten, und für die betreffenden Teile in
den Kommentaren von Planck und Staudinger trügen nicht
diese Autoren selbst, sondern nur deren Helfer die Verantwortung.
 Man solle nur ein Gutachten von Niedner einholen.

Die Ausführungen des Landwirtschaftsministers
lauteten heute etwas anders als im Plenum, widerlegten
aber nicht die Auffassung des Redners. Der Minister werde
doch zugeben müssen, daß die Staatsregierung nur deshalb
zur Vorlegung dieses Gesetzentwurfs gedrängt worden sei,
um die polnische Bevölkerung vom Erwerb auszuschließen.
Er könne nur wiederholen, bei einem Ausnahmegesetß komme
es nicht auf den Wortlaut an, sondern auf den Zweck, auf
den beabsichtigten Erfolg. Auch in dem Ansiedlungsgeset;
von 1904 seien die Polen mit keinem Wort erwähnt, und
dennoch sei es das unerhörteste Ausnahmegesetz der Welt.
Ein dritter Redner vermißte in dem Gutachten
der Staatsregierung eine Darlegung der Entstehungsgeschichte
 der Nr 1 des Artikels 119 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetßbuche, der in dem Entwurf gefehlt
und von dem Bundesrat eingefügt worden sei, ohne eine
Begründung zu geben. Es sei daher nicht zu ersehen, welchen
Sinn der Bundesrat mit dieser Bestimmung verknüpft habe.
In den Motiven des Einführungsgesetßes zum Bürgerlichen
Gesetbbuche werde bei Artikel 66 auch die Frage erörtert,
ob es zweckmäßig und angängig sei, die rechtliche Verfügungsmacht
 des Eigentümers zu beschränken. Die Motive
wehrten sich sehr scharf dagegen und sagten: wollte man der
Landesgesetzgebung überlassen, auch in rechtlicher Beziehung
den Eigentümer zu beschränken, so würde das konsequent
dahin führen, daß die Landesgesetzgebung befugt wäre, den
Grundstücksverkehr vollständig lahmzulegen. Es sei in dem
Entwurf damals nur die Nr 2 des Artikels 119 zugelassen
worden. Wenn die Motive sich nun so scharf gegen die Beschränkung
 der rechtlichen Verfügungsmacht des Cigentümers
 wehrten und dann diese Nr 1 des Artikels 119 hinzugefügt
 werde, und wenn man weiter daneben halte die
Nrn 2 und 3, die ganz harmlos seien, dann sei unmöglich
anzunehmen, daß der Landesgesetzgebung eine so weitgehende
 Befugnis habe eingeräumt werden Jollen, wie das
jett in der rechtlichen Begründung des Justizministeriums
geschehe. Wenn man die Ausführungen Niedners in seinem
Kommentar zu Artikel 119 zugrunde lege, so könne nur
daran gedacht gewesen sein, daß eine gewisse Sperre des
Grundstücks habe eintreten sollen oder zugelassen werden
sollen, so daß der Grundbuchrichter ohne weiteres verhindert
sei, die Auflassung entgegenzunehmen und den Erwerber
als Eigentümer einzutragen. Das würde aber etwas ganz
anderes sein, als was die Staatsregierung hier auf die gestellten
 Fragen antworte.
Bezüglich der Vereinbarung der Genehmigungspflicht
 mit der Reichsgewerbeordnung sei er
ganz anderer Ansicht als der Berichterstatter. Die Staatsregierung
 habe bei der Begründung des Entwurfs diese Besugnis,
 auch den Vermittler in seiner Tätigkeit zu beschränken,
 auf den Artikel 119 des Einführungsgesetes ge-1


            
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