Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
lich freie Hand lasse, außerdem Jei doch bei der Zulassung 
der Fideikommisse die Absicht det Landesgesetgebung nicht 
auf den Ausschluß eines Teils der Bevölkerung vom Er- 
werb gerichtet, sondern ihr positiver und ausschließlicher 
Zweck der Sicherung des Besitzes einer Familie. Also der 
Zweck des Gesetzes sei eben nicht eine Verletzung des Frei- 
zügigkeitsgesezes. Der Entscheidung des Reichsgerichts 
rs fc ja die literarische Kritik in der nächsten Zeit noc 
vemächtigen. 
î Auf die Kommentare zum Einführungsgesetz könne 
man sich wohl kaum berufen. Geheimrat Holz könne nicht 
als unparteiisch gelten, und für die betreffenden Teile in 
den Kommentaren von Planck und Staudinger trügen nicht 
diese Autoren selbst, sondern nur deren Helfer die Verant- 
wortung. Man solle nur ein Gutachten von Niedner ein- 
holen. 
Die Ausführungen des Landwirtschaftsministers 
lauteten heute etwas anders als im Plenum, widerlegten 
aber nicht die Auffassung des Redners. Der Minister werde 
doch zugeben müssen, daß die Staatsregierung nur deshalb 
zur Vorlegung dieses Gesetzentwurfs gedrängt worden sei, 
um die polnische Bevölkerung vom Erwerb auszuschließen. 
Er könne nur wiederholen, bei einem Ausnahmegesetß komme 
es nicht auf den Wortlaut an, sondern auf den Zweck, auf 
den beabsichtigten Erfolg. Auch in dem Ansiedlungsgeset; 
von 1904 seien die Polen mit keinem Wort erwähnt, und 
dennoch sei es das unerhörteste Ausnahmegesetz der Welt. 
Ein dritter Redner vermißte in dem Gutachten 
der Staatsregierung eine Darlegung der Entstehungs- 
geschichte der Nr 1 des Artikels 119 des Einführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetßbuche, der in dem Entwurf gefehlt 
und von dem Bundesrat eingefügt worden sei, ohne eine 
Begründung zu geben. Es sei daher nicht zu ersehen, welchen 
Sinn der Bundesrat mit dieser Bestimmung verknüpft habe. 
In den Motiven des Einführungsgesetßes zum Bürgerlichen 
Gesetbbuche werde bei Artikel 66 auch die Frage erörtert, 
ob es zweckmäßig und angängig sei, die rechtliche Ver- 
fügungsmacht des Eigentümers zu beschränken. Die Motive 
wehrten sich sehr scharf dagegen und sagten: wollte man der 
Landesgesetzgebung überlassen, auch in rechtlicher Beziehung 
den Eigentümer zu beschränken, so würde das konsequent 
dahin führen, daß die Landesgesetzgebung befugt wäre, den 
Grundstücksverkehr vollständig lahmzulegen. Es sei in dem 
Entwurf damals nur die Nr 2 des Artikels 119 zugelassen 
worden. Wenn die Motive sich nun so scharf gegen die Be- 
schränkung der rechtlichen Verfügungsmacht des Cigen- 
tümers wehrten und dann diese Nr 1 des Artikels 119 hin- 
zugefügt werde, und wenn man weiter daneben halte die 
Nrn 2 und 3, die ganz harmlos seien, dann sei unmöglich 
anzunehmen, daß der Landesgesetzgebung eine so weit- 
gehende Befugnis habe eingeräumt werden Jollen, wie das 
jett in der rechtlichen Begründung des Justizministeriums 
geschehe. Wenn man die Ausführungen Niedners in seinem 
Kommentar zu Artikel 119 zugrunde lege, so könne nur 
daran gedacht gewesen sein, daß eine gewisse Sperre des 
Grundstücks habe eintreten sollen oder zugelassen werden 
sollen, so daß der Grundbuchrichter ohne weiteres verhindert 
sei, die Auflassung entgegenzunehmen und den Erwerber 
als Eigentümer einzutragen. Das würde aber etwas ganz 
anderes sein, als was die Staatsregierung hier auf die ge- 
stellten Fragen antworte. 
Bezüglich der Vereinbarung der Genehmigungs- 
pflicht mit der Reichsgewerbeordnung sei er 
ganz anderer Ansicht als der Berichterstatter. Die Staats- 
regierung habe bei der Begründung des Entwurfs diese Be- 
sugnis, auch den Vermittler in seiner Tätigkeit zu be- 
schränken, auf den Artikel 119 des Einführungsgesetes ge- 
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