Full text: Grundteilungsgesetz

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gründet. Diese Begründung scheine man fallen lassen zu 
wollen, denn jett werde auf den § 38 Abj. 4 der Gewerbe- 
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Bestimmung zu erlassen. 
Der Vertreter des Justizminisssters erläuterte 
gegenüber den Ausführungen des ersten Redners noch ein- 
mal die Antwort der Staatsregierung auf Antrag 3 Nr 1 
und 4 c Nr 2. Der Schlußsat des ersten Absatzes: „Auf 
dem gleichen Standpuntkie steht das Reichsgericht (Bd 73 
S. 20)" sei von diesem Redner mißverstanden worden, 
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nur der sei, daß das Reichsgericht ebenfalls auf dem Stand- 
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spruch stehe. Wenn die Ausführungen der Regierung zur 
Begründung dieses Standpunktes neue Gesichtspunkte bei- 
brächten, so sei das gerade zu dem Zweck geschehen, um den 
Einwendungen, die gegen die Richtigkeit der Entscheidung 
des Reichsgerichts erhoben seien, zu begegnen. 
Der dritte Redner habe in den Motiven zum Ein- 
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geseßes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vermißt. Aus dem 
Zusammenhang ergebe sich schon, daß diese Vorschrift agrar- 
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schränkung der Teilung, und in den Motiven sei darauf hin- 
gewiesen, daß diese Bestimmung volkswirtschaftlichen 
Zwecken dienen solle. 
Die Staatsregierung habe aber Nachforschungen 
darüber angestellt, welchen Erwägungen die Nr 1 des 
Artikels 119 ihre Aufnahme in das Gesetz verdanke. Dabei 
habe sich ergeben, daß die Aufnahme dieser Vorschrift auf 
einer Anregung der preußischen Staatsregierung beruhe, 
die den Zweck verfolgte, der Landesgesetzgebung für eine 
Reform des Agrarrechts freie Hand zu lassen. 
Es sei nicht richtig, daß die Staatsregierung den 
Standpunkt der Begründung aufgegeben habe, wonach die 
Vorschriften der §§ 1 flg. des Entwurfs ihre rechtliche 
Grundlage in Artikel 119 des Einführungsgeseßes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuche fänden. Die Staatsregierung habe 
sich nur mit der von der Kommission gestellten Frage be- 
schäftigen müssen, ob aus der Gewerbeordnung ein Hinder- 
nis für die Regelung des Entwurfs herzuleiten sei, und 
diese Frage habe sie verneint. Die Antwort lege zunächst 
dar, welche Vorschriften die Gewerbeordnung über die Ge- 
werbefreiheit enthalte. Im Anschluß hieran sei bemerkt, 
daß der Landesgeseßgebung es freistehe, innerhalb der 
Grenzen ihrer Zuständigkeit für die auf Grund der Ge- 
werbeordnung zugelassenen Gewerbetreibenden die Art der 
Ausübung ihres Gewerbes durch Auferlegung bestimmter 
Berufspflichten zu regeln, und daß es sich hier um eine solche 
Berufspflicht handele. Der Sinn dieser Ausführungen sei 
also der, daß die Landesgesetzgebung in der Anwendung des 
Artikels 119 des Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche durch die Gewerbeordnung dann nicht gehindert 
werde, wenn die auf Grund des Artikels 119 erlassene Vor- 
schrift nicht in die Gewerbefreiheit eingreife, sondern nur 
bestimmte Berufspflichten schaffe. Es sei daher keineswegs 
die Ytfche gewesen, den Standpunkt der Begründung auf- 
zugeben. 
Ein vierter Redner erklärte namens seiner 
Fraktion, daß sie in Übereinstimmung mit den Aus- 
führungen des zweiten Redners und der Staatsregierung
	        
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