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gründet. Diese Begründung scheine man fallen lassen zu
wollen, denn jett werde auf den § 38 Abj. 4 der Gewerbepq
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Bestimmung zu erlassen.
Der Vertreter des Justizminisssters erläuterte
gegenüber den Ausführungen des ersten Redners noch einmal
die Antwort der Staatsregierung auf Antrag 3 Nr 1
und 4 c Nr 2. Der Schlußsat des ersten Absatzes: „Auf
dem gleichen Standpuntkie steht das Reichsgericht (Bd 73
S. 20)" sei von diesem Redner mißverstanden worden,
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nur der sei, daß das Reichsgericht ebenfalls auf dem Standft
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stehe. Wenn die Ausführungen der Regierung zur
Begründung dieses Standpunktes neue Gesichtspunkte beibrächten,
so sei das gerade zu dem Zweck geschehen, um den
Einwendungen, die gegen die Richtigkeit der Entscheidung
des Reichsgerichts erhoben seien, zu begegnen.
Der dritte Redner habe in den Motiven zum Eintry.
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geseßes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vermißt. Aus dem
Zusammenhang ergebe sich schon, daß diese Vorschrift agrarw
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schränkung der Teilung, und in den Motiven sei darauf hingewiesen,
daß diese Bestimmung volkswirtschaftlichen
Zwecken dienen solle.
Die Staatsregierung habe aber Nachforschungen
darüber angestellt, welchen Erwägungen die Nr 1 des
Artikels 119 ihre Aufnahme in das Gesetz verdanke. Dabei
habe sich ergeben, daß die Aufnahme dieser Vorschrift auf
einer Anregung der preußischen Staatsregierung beruhe,
die den Zweck verfolgte, der Landesgesetzgebung für eine
Reform des Agrarrechts freie Hand zu lassen.
Es sei nicht richtig, daß die Staatsregierung den
Standpunkt der Begründung aufgegeben habe, wonach die
Vorschriften der §§ 1 flg. des Entwurfs ihre rechtliche
Grundlage in Artikel 119 des Einführungsgeseßes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche fänden. Die Staatsregierung habe
sich nur mit der von der Kommission gestellten Frage beschäftigen
müssen, ob aus der Gewerbeordnung ein Hindernis
für die Regelung des Entwurfs herzuleiten sei, und
diese Frage habe sie verneint. Die Antwort lege zunächst
dar, welche Vorschriften die Gewerbeordnung über die Gewerbefreiheit
enthalte. Im Anschluß hieran sei bemerkt,
daß der Landesgeseßgebung es freistehe, innerhalb der
Grenzen ihrer Zuständigkeit für die auf Grund der Gewerbeordnung
zugelassenen Gewerbetreibenden die Art der
Ausübung ihres Gewerbes durch Auferlegung bestimmter
Berufspflichten zu regeln, und daß es sich hier um eine solche
Berufspflicht handele. Der Sinn dieser Ausführungen sei
also der, daß die Landesgesetzgebung in der Anwendung des
Artikels 119 des Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche durch die Gewerbeordnung dann nicht gehindert
werde, wenn die auf Grund des Artikels 119 erlassene Vorschrift
nicht in die Gewerbefreiheit eingreife, sondern nur
bestimmte Berufspflichten schaffe. Es sei daher keineswegs
die Ytfche gewesen, den Standpunkt der Begründung aufzugeben.
Ein vierter Redner erklärte namens seiner
Fraktion, daß sie in Übereinstimmung mit den Ausführungen
des zweiten Redners und der Staatsregierung