Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
2. als Abs. 3 anzufügen: 
Gegen die Inanspruchnahme des Vorkaufs- 
rechtes ist unter Ausschluß des Rechtsweges 
innerhalb zweier Wochen die Beschwerde ge- 
geben. Über die Beschwerde beschließt der 
Oberpräsident unter beschließender Mitwirkung 
von zwei vom Provinziallandtag auf sechs 
Jahre gewählten Sachverständigen. Von diesen 
muß der eine ein Großgrundbesitzer, der andere 
ein Bauerngutsbesitzer sein. Als Großgrund- 
besitz gilt vorbehaltlich anderer Regelung durch 
den Provinziallandtag ein Grundbesitz von 
mindestens 100 ha Größe. Der Beschluß über 
die Beschwerde ist endgültig. 
Nr A7: folgende Resolution anzunehmen: 
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, 
bis zur zweiten Lesung einen Geseteentwurf vor- 
zulegen, durch den die Bildung von provinziellen 
Landeskulturbehörden mit einer gemeinsamen 
Spitze in einem Landes-Kultur- und Wasseramt 
vorgesehen wird. 
Ein Vertreter des Antrages 43, der 
siebente Redner, erklärte sein Einverständnis mit dem An- 
trage 45, indem er damit auch die Einwendungen für be- 
seitigt hielt, die gegen die Ausdehnung des Gesetzes über den 
Großgrundbesitz hinaus erhoben worden seien. Denn der 
gesamte st än d i g e Bauernbessitz werde danach von dem 
Vorkaufsrecht völlig befreit. In vielen Gegenden werde die 
innere Kolonisation aber nur durchgeführt werden können, 
wenn man von der Beschränkung auf die „walzenden Güter“ 
absehe und ausnahmsweise auch bei einem zehn Jahre in 
I ESt 
Auch der zehnjährige Besitz unterliege der Aufsaugung durch 
reiche Industrielle usw genau wie der andere. Man würde 
sonst das Vorkaufsrecht so abschwächen, namentlich in den 
zweisprachigen Landesteilen, daß es sich kaum noch recht- 
fertigte, ein grundsätzlich so weittragendes Recht überhaupt 
zu gewähren. Das wäre für die zweite Lesung ernsthaft zu 
erwägen. 
Die Bedenken des Vertreters des Landwirtschasts- 
ministeriums dagegen, daß der Staat das Vorkaufsrecht 
allein ausüben und nicht auf gemeinnützige und sJonstige 
Gesellschaften übertragen solle, würde beseitigt durch die 
Fassung des Antrages 42 zu 1, wonach der Staat das Vor- 
kaufsrecht auch „zugunsten“ von gemeinnütigen An- 
siedlungsgesellschaften ausüben könne. Diese Konstruktion 
habe den weiteren Vorteil, daß auch eine Reihe von Vedenken 
wegfielen, die in bezug auf die Geltung eines eingetragenen 
älteren Vorkaufsrechts bei § 18 erhoben worden sJeien. 
Es sei ferner unerläßlich, daß demjenigen, der von dem 
Vorkaufsrecht getroffen werde, auch ein förmliches Rechts- 
mittel gegeben werde, das, wenn es Wirkung haben jolle, 
nicht rein in die Hände der Regiminalbehörden gelegt werden 
könne, insbesondere nicht in die Hand des Ministers. Denn 
der Minister sei derjenige, der die Behörde, die das Vor- 
kaufsrecht ausübe, mit Anweisungen versehe, er würde daher 
Richter in eigener Sache sein. Es müssse daher eine Instanz 
geschaffen werden, die aus Leuten bestehe, die von dem 
Vertrauen der Bevölkerung getragen seien, eine Art von 
Geschworenen, wie es der Antrag 33 zu 4 (jettt 42 zu 2) 
zum Ausdruck bringe. Es werde damit Gewähr geleistet, 
daß von dem Vorkaufsrecht nur im Sinne des Gesetzes Ge- 
brauch gemacht werden könne, nicht etwa aus fiskalischen 
oder Liebhabergründen. 
Das zehnte M it gli e d wandte sich gegen die Be- 
mängelung, daß die Zahl 250 in dem Antrage 35 will- 
1 ) |
	        
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