Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A '
inneren Kolonisation zu erwerben, andererseits die Aufsaugung
 der kleinen Stellen zu verhindern, was durch
Heruntergehen auf die Grenze von 5 ha gewährleistet werde.
Wenn der Vorredner von den vielen Tausenden von
Betrieben gesprochen habe, die von dem Vorkaufsrecht getroffen
 würden, so würden tatsächlich doch nur diejenigen
getroffen werden, die sich für die innere Kolonisation
eigneten. Es gebe doch auch andere allgemein geltende
Gesetze, die dennoch nicht für jeden einzelnen Bürger zur
Virkung kämen.
Der Antrag 35 zu 2 a konstruiere Gegensätze, die in der
landwirtschaftlichen Wirklichkeit gar nicht vorhanden seien.
Der vierte Redner führte zu Antrag 35 zu 2b
aus, es wäre unklar, was geschehen solle, wenn innerhalb
zwei Jahren die Aufteilung nicht gelinge, wenn also die
Frist verlängert werden müsse. Durch den Antrag werde
eine lex imperfecta geschaffen. Schon aus der Fassung
der §§ 12. und 13 set klar zu entnehmen, daß das
Vorkaufsrecht des Fiskus nicht etwa zum Ankauf von Domänen
 usw ausgeübt werden dürfe, sondern lediglich zum
Zwecke der inneren Kolonisation. Der Antrag sei also
überflüssig. Insbesondere sei es bedenklich, eine Frist zu
bestimmen, die nicht unter allen Umständen innegehalten
werden könne.
Antrag 40 wäre besser zu § 14 zu stellen. Es werde sich
empfehlen, in § 13 das Prinzip aufzustellen und die Ausnahmevorschrift
 in § 14 zu treffen.
Antrag 42 zu 1 sei annehmbar, wenn auch nicht
absolut nötin. Es sei immerhin zweckmäßig, zum Ausdruck
 zu bringen, daß der Staat das, was er auf Grund
dieses Vorkaufsrechts erworben habe, ohne weiteres an die
gemeinnützigen Gesellschaften weitergeben könne.
Bedenken müsse er aber geltend machen gegen den
zweiten Teil des Antrages 42, der hier einen Instanzenzug
einschieben wolle. Es handle sich hier ähnlich wie bei der
Enteignung um einen staatlichen Hoheitsakkt. Dazu eigne
sich eine Beschlußbehörde nicht. Er weise nur auf die
Anomalie hin, die entstehen würde, wenn die beiden bürgerlichen
 Mitglieder der im Antrag 42 gewünschten Kommission
 sich auf eine bestimmte Marschroute einigten und
die ganzen Absichten der Staatsregierung annullierten,
wenn also die ganze Politik für eine Reihe von Jahren
in die Hand von zwei Männern gelegt werde, über deren
Qualifikation vielleicht auch der Provinziallandtag in dem
einen oder anderen Falle sich täuschen könne. Es werde
zweckmäßig sein, hier lediglich die Aufsichtsbehörde entscheiden
 zu lassen.
Antrag 45 beruhe auf der Erwägung, daß zurzeit noch
so viel „walzender Besit “ auf dem Markt sei, daß das Vorkaufsrecht
 darüber hinaus gegenüber dem älteren Besitz nicht
zugestanden zu werden brauche, und daß bei dem älteren
Besitz ethische Momente mitsprächen, die unter allen Umständen
 berücksichtigt werden müßten.
Der zweite Teil des Antrages 45 gehe davon aus,
daß, wenn ein Güterhändler von der zuständigen staatlichen
 Behörde die Genehmigung zu einer Parzellierung
erhalten habe, dann der Staat nicht plötzlich erklären dürfe,
er wolle das Grundstück selbst erwerben und aufteilen.
Den Antrag 43, der allerdings mit gewisssen Einschränkungen
 das Vorkaufsrecht ganz allgemein auch gegenüber
 dem älteren Besitze zugestehen wolle, müsse er als
eine bei dem Vorkaufsrecht nicht erträgliche, kautschukartige
Bestimmung bezeichnen. Jeder Beamte, der mit der Ausübung
 dieses Rechtes betraut sei, könne über die „besonderen
Gründe"“ anderer Ansicht sein.
Der Untersftaatssekretär des,, Justigministeriums
 erklärte, gegen die Fassung mehrerer An-193


            
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