träge lägen juristische Bedenken vor, die aber bei der zweiten
Lesung oder in einer Redaktionskommisssion ihre Erledigung
finden könnten, falls die Anträge nicht durch Ablehnung
hinfällig werden sJollten.
Die Nr 2 des Antrags 42 könne den Eindruck erwecken,
als wenn in der Frage der Berechtigung der Ausübung
des Vorkaufsrechts der Rechtsweg überhaupt ausgeschlossen
werden solle. Die Meinung der Antragsteller sei
aber wohl die, daß der Rechtsweg nur insofern ausgeschlossen
werden solle, als es sich um die Frage handle, ob die
Zweckmäßigkeitsgründe, von deren Vorliegen die Ausübung
des Vorkaufsrechts abhängig. sein solle, in dem betreffenden
Falle vorhanden seien. Gegen den Ausschluß des
Rechtsweges bezüglich dieser Frage beständen natürlich
keine Bedenken. Dazu bedürfe es aber gar keiner Bestimmung;
das sei selbstverständlich. Dagegen sei es nicht
richtig, eine Bestimmung anzunehmen, durch die der Anschein
erweckt werden könne, als wenn im übrigen der
Rechtsweg ausgeschlossen sei. Wenn das Vorkaufsrecht
geltend gemacht und von der Gegenseite die Voraussetzungen
für die Ausübung des Rechtes nicht anerkannt würden, so
bleibe doch nichts anderes übrig, als daß der Vorkaufsberechtigte
im Wege der Klage gegen den Vorkaufspflichtigen
vorgehe und von ihm verlange, daß er die Auflassung erteile.
In diesem Prozeß müsse es dem Beklagten zustehen,
geltend zu machen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des
Vorkaufsrechts nicht gegeben seien. Insoweit dürfte der
Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden. Es sei dies allerdings
auch wohl nicht die Absicht des Antrages; er könnte
aber dahin verstanden werden.
Ein Vertreter des Antrages 42, der siebente
Redner, bemerkte darauf, die Worte „unter Ausschluß des
Rechtsweges“ seien in den Antrag aufgenommen worden,
weil ihr Fehlen in dem Antrage 33 zu 4 von der Staatsregierung
als ein Mangel bezeichnet worden sei. Wenn die
Staatsregierung jekt Bedenken dagegen habe, ließen die
Antragsteller diese Worte gern fallen.
Demgemäß wurden in dem Antrage 42 zu 2 die
Worte „unter AÄusschluß des Rechtsweges“ gestrichen.
Der zehnte Redner bestritt, künstlich den Gegensatz
zwischen Groß- und Kleingrundbesitz in die Debatte geworfen
zu haben. Es handle sich in erster Linie darum,
Großgrundbesiß in Kleingrundbesiß zu verwandeln. Aus
diesem Grunde sei die untere Grenze von 250 ha gewählt.
Darüber, ob in dem Antrage 35 zu 2 b (3) die Frist
von zwei Jahren richtig gewählt sei, könne man streiten;
es komme nur darauf an, bei diesem schweren Eingriff gesetgeberische
Garantien zu schaffen, daß dieser Bessit auch wirklich
für die Zwecke der inneren Kolonisation verwertet
werde. Wenn die Aufteilung innerhalb dieser Frist nicht
erfolge, seien Bwangsmaßregeln nicht vorhanden, aber durch
die Kontrolle der Öffentlichkeit, die parlamentarische Kontrolle
könne dann ein Druck auf die Verwaltungsbehörden
und die betreffenden Gesellschaften in dem angegebenen
Sinne ausgeübt werden.
Antrag 35 zu 2b Abs. 4 werde von den Antragstellern
bis zur Debatte über § 19 zurückgestellt. Über die
„sonstigen Kosten“ in Antrag 46 werde man sich dann verständigen
müssen. ]
Nach dem Antrag 45 würde das Geset für diejenigen,
die die innere Kolonisation wirklich fördern wollten, mehr
oder weniger ausgehöhlt. Dann könnte man an den Grundbesiß
nicht herankommen, den man notwendig brauche.
Eine Beschränkung der ahl der Fälle, die vorkommen könnten,
durch Einseßung einer Hektarzahl, wie in Antrag 35, sei
viel praktischer. Es sei ja schon ausgeführt worden, daß es
sich darum handle, in der Nähe kleiner Städte, wo die Ve-1
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